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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130273/2/Gf/Km

Linz, 22.03.2001

VwSen-130273/2/Gf/Km Linz, am 22. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M V, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. März 2001, Zl. 933-10-9771781, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 60 S (entspricht 4,36 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. März 2001, Zl. 933-10-9771781, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) verhängt, weil er am 25. Mai 2000 im Zeitraum von 16.51 Uhr bis 17.04 Uhr sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L (Z) abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2000 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 12. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. März 2001 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund der Anzeige eines Überwachungsorganes als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er an seinem Fahrzeug keine Organstrafverfügung vorgefunden habe und er sich nicht vorstellen könne, sein KFZ zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt zu haben; erst als er eine Anonymverfügung erhalten habe, habe er von diesem Vorfall Kenntnis erhalten und an eine Verwechslung ("Systemfehler", "Irrtum") geglaubt.

Daher wird - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-9771781; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 OöParkGebG sowie i.V.m. § 2 und § 5 KPZV Linz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

4.2. Im vorliegenden Fall bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht, Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen KFZ zu sein. Im Zuge seines Einspruches hat er darüber hinaus sogar vorgebracht, "am betreffenden Tag keine Organstrafverfügung am Fahrzeug vorgefunden" zu haben. Auf der anderen Seite hat er während des gesamten erstbehördlichen Verfahrens nicht einmal andeutungsweise vorgebracht, dieses KFZ am fraglichen Tag einer anderen Person überlassen zu haben.

Angesichts dieser Fakten sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weder im Einspruch gegen die Strafverfügung noch mit der vorliegenden Berufung ein (auch durch entsprechende Beweismittel belegtes) Vorbringen dahin, dass die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes nicht den Tatsachen entsprechen würde, erstattet hat - wozu er aber nach der ihn treffenden Mitwirkungspflicht verhalten gewesen wäre -, konnte die belangte Behörde sohin begründet davon ausgehen, dass er auch als "Lenker" (§ 2 Abs. 1 OöParkGebG) im Sinne des Tatvorwurfes anzusehen ist.

Damit hat er aber tatbestandsmäßig i.S. der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

4.3. Worin die schon im Einspruch vorgebrachten (rechtlich beachtlichen) Entschuldigungsgründe ("Systemfehler") gelegen sein sollten, geht aus dem Berufungsvorbringen nicht hervor.

Da die Erlassung einer Organstrafverfügung i.S.d. § 50 VStG keine notwendige Voraussetzung für die nachfolgende Bestrafung im Wege einer Anonym- (§ 49a VStG) bzw. Strafverfügung (§ 47 VStG) darstellt, könnte sich der Rechtsmittelwerber insoweit jedenfalls selbst dann nicht auf einen seine Schuld ausschließenden (Rechts-)Irrtum berufen, wenn im gegenständlichen Fall (entgegen der andersartigen Dokumentation in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt !) tatsächlich keine Organstrafverfügung ausgestellt worden wäre.

Gegen die Annahme der belangten Behörde, dass er es zumindest fahrlässig - und damit schuldhaft - verabsäumt hat, durch die Entrichtung einer entsprechend hohen Parkgebühr für eine ausreichende Parkzeit vorzusorgen, hat der Beschwerdeführer hingegen im Ergebnis ebenso wenig einen Einwand erhoben wie gegen die ohnehin im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 60 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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