Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 26.03.2001

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Linz, am 26. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des D W, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. März 2001, Zlen. 933-10-9755954, 933-10-9792551, 933-10-9792805, 933-10-9776335, 933-10-9776328 u. 933-10-9792536, wegen der Zurückweisung von Einsprüchen als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit insgesamt sechs Strafverfügungen des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Oktober 2000, Zl. 933-10-9755954, bzw. vom 13. November 2000, Zlen. 933-10-9792551, 933-10-9792805, 933-10-9776335, 933-10-9776328 u. 933-10-9792536, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 67 Stunden) verhängt, weil er am 15. Mai 2000 und am 19. Juli 2000 zu jeweils zwei verschiedenen Tatzeitpunkten sowie am 14. April 2000 und am 31. Juli 2000 sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L (D) abgestellt habe; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2000, begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihm am 7. März 2001 zugestellten Bescheide richtet sich die vorliegende, am 11. März 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, dass die Frist zur Erhebung des Einspruches bereits am 11. November bzw. am 5. Dezember 2000 abgelaufen, dieser tatsächlich jedoch erst am 3. Jänner 2001 zur Post gegeben worden sei.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sich im November 2000 selbständig gemacht, daher extrem viel Arbeit gehabt und ein Linzer Auftraggeber seine volle Aufmerksamkeit verlangt habe.

Daher wird - erkennbar - die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Magistrates Linz zu Zlen. 933-10-975954, 933-10-9792551, 933-10-9792805, 933-10-9776335, 933-10-9776328 u. 933-10-9792536; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden.

Nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen jeweils mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

4.2. Im vorliegenden Fall bestreitet der Rechtsmittelwerber gar nicht, dass ihm die angefochtenen Bescheide am 8. November 2000 (Mittwoch) bzw. am 21. November 2000 (Dienstag) zugestellt wurden, die Einspruchsfrist daher mit Ablauf des 22. November 2000 bzw. des 5. Dezember 2000 geendet hat und sich somit der am 3. Jänner 2001 zur Post gegebene Einspruch als verspätet erweist.

Vielmehr macht er mit seinem bereits am 3. Jänner erstatteten Vorbringen, dass er sich seit November 2000 selbständig gemacht und in diesem Zuge "soviel Arbeit hatte", dass er "keine Zeit hatte, ..... früher zu antworten", der Sache nach einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.d. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer jedoch darauf zu verweisen, dass - ausgehend von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht einmal eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit einen Wiedereinsetzungsgrund bildet (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 16. Februar 1994, 90/13/0004) - einem Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls dann nicht stattzugeben ist, wenn sich dieser bloß auf eine berufliche (Über-)Inanspruchnahme gründet.

Wäre demnach aber der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen gewesen, erweist sich sohin der Einspruch als verspätet, sodass dessen Zurückweisung wegen Verspätung durch die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden im Ergebnis zu Recht erfolgte.

4.3. Aus diesem Grund war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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