Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 23.05.2001

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VwSen-130285/2/Kei/La Linz, am 23. Mai 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des P A, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz Zlen. 933/10-9776087, 933/10-9764882, 933/10-9792606 und 933/10-9796905, jeweils vom 23. April 2001, zu Recht:

  1. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse werden sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:
  3. § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  4. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 320 S (= 4 mal 80 S) (entspricht 23,26 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen wurde über den Berufungswerber (Bw) jeweils eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 44,8 Stunden) verhängt und jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 40 S vorgeschrieben, weil er jeweils ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

Als Tatzeiten und Tatorte wurden dem Bw vorgeworfen:

Im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. 933/10-9776087: 2. Mai 2000 von 12.07 bis 12.22 Uhr, L, gegenüber Hausnummer ,

im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. 933/10-9764882: 5. Mai 2000 von 14.57 bis 15.31 Uhr, L, E neben Hausnummer ,

im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. 933/10-9792606: 21. Juli 2000 von 11.15 bis 11.37 Uhr, L, H vor Hausnummer und

im Hinblick auf das Strafverfahren Zl. 933/10-9796905: 23. August 2000 von 11.50 bis 12.21 Uhr, L,

Der Bw habe jeweils die §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz vom 4. März 1988 i.d.g.F. übertreten, weshalb er jeweils gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen diese Straferkenntnisse richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Betrifft: GZ 933/10-9792606

" 933/10-9776087

" 933/10-9796905

" 933/10-9764882

Berufung

Gegen die vier Bescheide, je vom 23.4.01 zu obigen Geschäftszahlen - die beantragte Verbindung ist leider unterblieben, erhebe ich gleichlautend folgende Berufung.

Amtsbekannt ist, dass mir bereits am 27.2.97 vom Mag. Linz der Ausweis Nr. 46/97 gem. § 29b StVO befristet auf ein Jahr ausgestellt worden war.

Mein Gesundheitszustand hat logischerweise nicht gebessert sondern altersgemäß verschlechtert. Am langen Behördenkrieg - ohne Unterbrechung - wurde mir der Ausweis Nr. 209/2000 endgültig ausgestellt, an Stelle den anderen, in Streichung der Befristung - zu verlängern. Hieraus folgt, dass ich zu den inkriminierten 'Tatzeiten' die Voraussetzungen des § 29b StVO immer aufgewiesen habe. Ich konnte daher gar nicht anders, als die 'Parkzeiten zum Nachteile Dritter' ganz u. gar nicht rechtswidrig für mich zu beanspruchen. Und dieses zeitlich nicht einmal objektiviert, nachdem diese 'Parkuhren' eingestandenermaßen nicht geeicht waren, nachgewiesenermaßen gerade an den Tatorten mit der wahren Zeit erheblich divergierten, daher in einem angenommenen Rechtstaat kein geeignetes Beweismittel für eine Bestrafung (in dubio pro reo) darstellen können. Außerdem wäre 'in dubio' von meiner Behinderung (70 %) als Notstand auszugehen gewesen.

Mangels Verschuldens u. Rechtsbruches stelle ich die Anträge sämtliche vier Straferkenntnisse aufzuheben und die Verfahren einzustellen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Mai 2001, Zl. 933/10-9792606, 9776087, 9796905, 9764882, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

In den Verfahren vor der belangten Behörde hat Herr E vom städtischen Amt für Technik vorgebracht, dass bei jeder Papiernachfüllung eine Kontrolle der Uhrzeit der Parkscheinautomaten erfolgte. Dieses Vorbringen des Herrn E wird als glaubhaft beurteilt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die gegenständlichen Parkscheinautomaten im Hinblick auf die Uhrzeit kontrolliert waren und dass sie funktionierten. Zu den gegenständlichen Tatzeiten hatte der Bw keinen gültigen Ausweis iSd § 29b StVO 1960. Ein solcher Ausweis wurde erst am 17. Oktober 2000 ausgestellt und galt erst ab dieser Zeit. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen der Sachverhalte, die durch die als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG) der Spräche der gegenständlichen Straferkenntnisse zum Ausdruck gebracht werden. Das Vorbringen des Bw im Einspruch vom 6. Dezember 2000, dass zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten sein Ansuchen auf Erteilung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bereits anhängig gewesen sei, ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, jeweils das Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen. Ein Notstand ist jeweils nicht vorgelegen.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Folgen der gegenständlichen Übertretungen sind jeweils nicht unbedeutend iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Folgen der Übertretungen jeweils nicht unbedeutend sind und da dadurch jeweils jedenfalls eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VSG genannten Kriterien nicht vorliegt, konnte jeweils nicht diese Bestimmung angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Beurteilung der Frage, ob das Verschulden jeweils geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG ist, erübrigt sich.

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 15.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sogrepflicht: keine.

Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention werden berücksichtigt. Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 400 S ist insgesamt angemessen.

Aus den angeführten Gründen waren die Berufungen sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag jeweils mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 320 S (= 4 mal 80 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 28.01.2002, Zl.: 2001/17/0132-13

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