Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130286/3/Kei/La

Linz, 31.10.2001

VwSen-130286/3/Kei/La Linz, am 31. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F B, P 18, 4 H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juni 2001, Zl. 933/10-9841462, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "24.1.01 von 11:35 bis 11:49 in L, V 15" wird gesetzt "24.1.2001 von 11:35 Uhr bis 11:49 Uhr in L, V 15,", die Verwaltungsvorschriften die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S (entspricht 4,36 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 33,6 Stunden), weil er "am 24.1.01 von 11:35 bis 11:49 in Linz, V 15 das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW, mit dem polizeilichen Kennzeichen EF- in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Der Bw habe dadurch die "§§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

Ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 30 S wurde vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Als ich am 24.1.2001 meinen PKW EF- in der V parkte, löste ich einen Parkschein bis 11:35 Uhr, weil ich annehmen konnte, bis zu diesem Zeitpunkt die beruflichen Angelegenheiten in der D Versicherung (Arbeitgeber) erledigen zu können. Da ich aber merkte, daß es doch länger dauern würde, ging ich um 11:46 Uhr zum Auto um die Parkzeit neu zu entrichten. Als ich zum Fahrzeug kam, stand bereits die Frau S dort und schrieb. Ich dachte zuerst, daß sie ein Organmandat ausstellen würde. Ich machte sie höflich darauf aufmerksam, daß ich bereits einen neuen Parkschein lösen werde. Sie nahm meinen Einwand nicht zur Kenntnis und meinte es wäre schon zu spät. Erst jetzt sah ich, daß bereits ein Strafmandat an der Scheibe steckte. Ich sah auf die Uhr und es war 11:47 Uhr. Da ich trotz längerer Unterredung mit Frau S nichts erreichen konnte, das Organmandat zu stornieren, gab ich schließlich auf. Ich nahm das Mandat vom PKW und öffnete es. Erst jetzt bemerkte ich, daß ein Überschreiten der Parkzeit bis 11.49 Uhr vermerkt war!

Somit halte ich fest, daß nicht ich, wie Sie in der Begründung anführen unglaubwürdige Zeitangaben gemacht habe, sondern es eher zweifelhaft ist, daß besagte Frau S in 49 Sekunden ein ordentliches Strafmandat ausgestellt und nebenbei noch in der gleichen Zeit den Vorfall in ihrem Mitschreibeheft vermerkt hätte.

Außerdem widerspreche ich der in Ihrer Begründung gemachten Angabe, daß besagte Frau S mir ihre Funkuhr gezeigt hätte, als ich zum Auto kam. Dies ist nicht richtig! Es war erst nachdem ich das Organmandat von der Scheibe entfernt, geöffnet und gelesen hatte.

Weiters weise ich zurück sorgfaltswidrig, uneinsichtig und unbesonnen gehandelt zu haben, weil ich nicht Parkgebühren für 90 Minuten entrichtet habe, da ich beim Lösen des Parkscheines annehmen konnte, innerhalb des Zeitraumes die Angelegenheit in der Firma erledigt zu haben!

Außerdem möchte ich auch festhalten, daß ich sehr oft Parkgebühren für einen wesentlich längeren Zeitraum bezahlt habe, als ich diese dann tatsächlich in Anspruch genommen habe."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen der Meldungslegerin und Zeugin Ingrid S im Verfahren vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 17. Mai 2001) und auf Grund der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Vermerke im Notizheft dieser Zeugin. Den Aussagen dieser Zeugin wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass Ingrid S unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (s. die §§ 49 und 50 AVG, 24 VStG).

Den angeführten Vermerken im Notizheft der Zeugin wird eine hohe Beweiskraft beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere darauf, dass die Eintragungen zeitlich gesehen sehr kurz nach der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit erfolgt sind.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva. Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 18.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 300 S ist insgesamt angemessen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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