Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130304/2/Kei/Km

Linz, 30.10.2001

VwSen-130304/2/Kei/Km Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B K, W 43, 4 L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2001, Zl. 933/10-9884472, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. August 2001, Zl. 933/10-9884472, wegen einer Übertretung von Bestimmungen des Parkgebührenrechtes eine Strafe verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2001, Zl. 933/10-9884472, wurde der "Einspruch des Herrn K B vom 24.9.2001 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.8.2001, GZ. 933-10-9884472, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen."

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 31. August 2001 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt worden sei. Die Einspruchsfrist betrage gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Diese Frist hätte im vorliegenden Fall mit Ablauf des 14. September 2001 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei am 24. September 2001 - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - eingebracht worden und als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen den im Punkt 1.3. angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

"Wie bereits bei meinem Einspruch vorgebracht, war ich in der Zeit der Hinterlegung der Strafverfügung vom 24. 8. 2001 ortsabwesend. Kopien meines Reisepasses liegen bei. Am 31.8.2001 befand ich mich bereits im Ausland."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 2001, Zl. 933/10-9884472, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die in Punkt 1.1. angeführte Strafverfügung wurde am 31. August 2001 beim Postamt 4030 LINZ, DONAU hinterlegt.

Aus dem Vorbringen des Bw in der Berufung in Verbindung mit den Kopien aus dem Reisepass des Bw hat sich für den Oö. Verwaltungssenat ergeben (arg. "wenn sich ergibt", § 17 Abs.3 Zustellgesetz), dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle W 43, 4 L, frühestens am 20. September 2001 vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung nicht vor dem 20. September 2001 erfolgt ist und dass der am 24. September 2001 bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch fristgerecht erhoben wurde.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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