Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130312/2/Kei/Stu

Linz, 31.07.2002

VwSen-130312/2/Kei/Stu Linz, am 31. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W K, Hstraße , W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2002, Zl. 933/10-9884834, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "11:11 bis" wird gesetzt "11:11 Uhr bis",

    die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz",

    die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz" und

    statt "Strafe, mindestens jedoch Euro 1,50;" wird gesetzt "Strafe".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 26.6.01 von 11:11 bis 11:29 Uhr in Linz, Vstraße vor dem Haus mit der Nummer das mehrspurige Kraftfahrzeug, FORD, mit dem polizeilichen Kennzeichen W in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1,2,3 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen iVm. § 6 Abs.1 lit.a) Oö. Parkgebührengesetz vom 4.3.1988 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro (Schilling) 36,-- (495,37), falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 7 Stunden, gemäß § 6 Abs. 1 lit.a) Oö. Parkgebührengesetz.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro, 49,54 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, mindestens jedoch Euro 1,50;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 39,60 Euro, 544,91 Schilling."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wenn Sie feststellen, dass der Bürgermeister im Verwaltungsstrafverfahren die Zuständigkeit der 1. Instanz darstellt und dies lediglich durch die Unterschriftsklausel 'Für den Bürgermeister' dokumentiert wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass in dieser Klausel nicht ersichtlich ist, welcher Bürgermeister welcher Stadt denn überhaupt bestraft.

Wenn sie weiters ausführen, dass der Magistrat der Stadt Linz die ausfertigende Stelle ist, so ist dem beizupflichten. Der Briefkopf Ihrer Schreiben weist auf ein Finanzrechts- und Steueramt ohne Ortsangabe hin und ist mit einer Werbegraphik in Form einer Fremdenverkehrswerbung versehen.

Alle, bisher an mich gerichteten Schreiben von öffentlichen Organen wiesen im Briefkopf den Geschäftsapparat auf. Z.B.: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Bundespolizeidirektion W, Gemeindeamt W usw.

Die ausfertigende Stelle bzw. der Geschäftsapparat des Bürgermeisters hat nicht jene von Ihnen dargestellte untergeordnete Bedeutung. Rechtsmittel müssen an den Geschäftsapparat und nicht an den Bürgermeister gerichtet werden.

Die Rechtsmittelbelehrung weist keine Adresse des Magistrates der Stadt Linz auf. Auch die Adresse des Finanzrechts- und Steueramtes ist nicht feststellbar. Erst im Kleingedruckten Ihres Schreibens ist die entsprechende Adresse des Geschäftsapparates bzw. der ausführenden Stelle - Magistrat der Stadt Linz - ersichtlich. Eine Vorgangsweise die im sonstigen Geschäftsverkehr längst per Gesetz verboten wurde.

Diese, offensichtlich beabsichtigte, verwirrende, unübersichtliche und mit Werbeinschriften garnierte optische Darstellung Ihres Schreibens stellt eine arge Täuschung des, in der Regel nur mit laienhaften Kenntnissen ausgestatteten Staatsbürgers dar und entspricht nicht der vom Gesetzgeber gewollten Klarheit und Übersichtlichkeit. Sie beeinträchtigt erheblich die grundlegenden Rechte des Bürgers auf ein Rechtsmittel und soll eine problemlose Füllung des 'Steuersäckels' ermöglichen.

Es liegt kein Strafbescheid vor.

Die Unterfertigung des Bürgermeisters ist daher die eines Vorgesetzten der Mitarbeiter des Finanzrechts- und Steueramtes im arbeitsrechtlichen Sinn und nicht als Strafbehörde 1. Instanz zu verstehen.

Ich beantrage das Verfahren einzustellen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 2002, Zl. 933/10-9884834, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen der Zeugin Frau H im Verfahren vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 12. Dezember 2001). Auch wurde berücksichtigt, dass das Vorliegen dieses Sachverhaltes durch den Bw nicht bestritten wurde.

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache war der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zur Entscheidung zuständig. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen auf § 26 Abs.1 und § 27 Abs.1 VStG, § 37 Abs.1, § 45 Abs.2 und die §§ 49 und 50 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 und § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz.

Es wird auch auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Walter-Mayer, "Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts", 7. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S 176, RN 410, hingewiesen.

"Nach § 58 Abs.3 iVm § 18 Abs.4 AVG muß jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat. Nach der Judikatur ist diesem Erfordernis Rechnung getragen, wenn 'erkennbar' ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwSlg NF 2960 A; VwGH 5. 4. 1990, Zl. 90/09/0009; vgl. auch VwSlg NF 189 A);"

Auch auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 197, RN 13, wird hingewiesen:

"Die Fertigungsklausel: 'Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: I.A. ...........' läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der Bescheid dem Bürgermeister (hier: Bgm. der Stadt Linz) zuzurechnen ist. Die Stampiglie des Magistrats beim Geschäftszeichen deutet lediglich darauf hin, daß sich der Bürgermeister bei Erlassung des Bescheides des Magistrates als Hilfsapparat bediente (s. E. 16.4.1985, 84/04/0100). VwGH 21.10.1986, 86/04/0087."

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.1. Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.453 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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