Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130320/2/WEI/Be

Linz, 05.11.2002

VwSen-130320/2/WEI/Be Linz, am 5. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der K (vormals P), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 2002, Zl. 933/10 - 1800108, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 7. Mai 2002 gemäß § 49 VStG wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Mai 2002, Zl. 933-10-1800198, wurde die Berufungswerberin (Bwin) einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 3, 5 und 6 Abs 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989 schuldig erkannt und mit Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) bestraft, weil sie am 28. Februar 2002 von 12.48 bis 13.02 Uhr in Linz, das Kraftfahrzeug Toyota mit dem Kz. ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen war.

Diese Strafverfügung hat die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 14. Mai 2002 eigenhändig übernommen.

2. Mit undatierter Eingabe, die am 5. Juni 2002 per Telefax bei der belangten Behörde einlangte, nahm die Bwin auf ein Schreiben des Magistrats vom 7. Mai 2002 (gemeint offenbar die Strafverfügung) Bezug und erklärte, dass sie den Betrag von 21,80 bezahlen werde, keinen Strafzettel am Auto gehabt hätte und keine Mahnung per Post erhalten hätte.

Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7. Mai 2000. Mit Bescheid vom 20. Juni 2002 wies die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurück. Begründend wurde auf die persönliche Übernahme der Strafverfügung und auf § 32 Abs 2 AVG und § 49 Abs 1 VStG hingewiesen. Der am 5. Juni 2002 mittels Fax eingebrachte Einspruch wäre als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

3.1. Auf den Zurückweisungsbescheid vom 20. Juni 2002, zugestellt am 24. Juni 2002, reagierte die Bwin mit undatierter handschriftlicher Eingabe, die per Telefax noch am 24. Juni 2002 offenbar rechtzeitig der belangten Behörde übermittelt wurde und trotz formaler Mängel inhaltlich als Berufung angesehen werden kann. Von einem Verbesserungsauftrag sieht der Oö. Verwaltungssenat aus prozessökonomischen Gründen ab.

Mit dieser Eingabe z.Hd. Frau G von der belangten Behörde nimmt die Bwin Bezug auf die ergangene Strafverfügung wegen Übertretung der Gebührenordnung und führt wörtlich aus:

1.) Ich bin willig den Betrag von 21,80 zu zahlen, weil ich an diesem Tag dort

parkte!

2.) Ich habe jedoch keine Mahnung per Post erhalten

3.) Mit Frau A führte ich Telephonisch eine Absprache, daß ich zuerst

feststellen muß ob zu diesem Zeitpunkt mein Auto dort stand.

4.) Und eine Toleranz von 8 Tagen könnte akzeptiert werden!

3.2. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 14. August 2002, hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die Berufung mit dem Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall hat die Bwin die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Mai 2002 eigenhändig am 14. Mai 2002 übernommen und die Zustellung mit ihrer Unterschrift "K M" bestätigt. Dass die belangte Behörde die Strafverfügung an "Pöchinger Mathilde, geb.: 18.01.1976" adressierte und damit noch den Namen der Bwin vor ihrer Heirat mit Herrn K verwendete, schadet nicht, zumal an der Identität der Bwin keinerlei Zweifel bestanden.

Die Bwin hat die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges zwar nicht ausdrücklich in Frage gestellt, vermeint aber rechtsirrtümlich, in der Sache noch vorbringen zu können. Im Ergebnis will sie statt der vorgeschriebenen 43 Euro nur 21,80 Euro bezahlen. Damit verkennt die Bwin, dass die Strafverfügung der belangten Behörde am Dienstag, dem 14. Mai 2002, rechtswirksam zugestellt wurde und damit die unabänderliche Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen begann. Sie endete am Dienstag, dem 28. Mai 2002. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte ein Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 28. Mai 2002 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 5. Juni 2002 per Telefax eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte daher offenkundig verspätet.

Da die Strafverfügung mangels eines rechtzeitigen Einspruchs rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist, war auf das im Übrigen ohnehin nicht stichhältige Sachvorbringen der Bwin nicht weiter einzugehen.

4.3. Im Ergebnis war daher die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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