Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300245/2/Gf/Km

Linz, 03.06.1999

VwSen-300245/2/Gf/Km Linz, am 3. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des T A, vertreten durch RA Dr. K H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. August 1998, Zl. Pol96-61-1998, wegen Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. August 1998, Zl. Pol96-61-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er in der Nacht vom 5. zum 6. März 1998 in seinem Lokal eine Varietéveranstaltung ohne entsprechende behördliche Bewilligung durchgeführt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 14 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/1995 (im folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb er gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 3 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 19. August 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. September 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Plakatankündigungen bzw. Fernsehaufzeichnungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend und eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber zunächst ein, daß es die belangte Behörde insbesondere unterlassen habe, jene Personen, die bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung aufgetreten sind, zeugenschaftlich einzuvernehmen. Im übrigen habe es sich lediglich um eine solche musikalische Darbietung gehandelt, die von der Betriebsart seines Lokales ("Diskothek") ohnehin miterfaßt und daher nicht gesondert bewilligungspflichtig gewesen sei. Schließlich sei beim Rechtsmittelwerber offenkundig ein strengerer Maßstab angelegt worden als bei anderen Personen, denen die Durchführung gleichartiger Veranstaltungen bisher stets anstandslos ohne behördliche Bewilligung gestattet worden sei.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol96-61-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Z. 4, § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 3 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Varietéveranstaltungen ohne behördliche Bewilligung betreibt.

4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst nicht, sondern bringt sogar selbst ausdrücklich vor, daß er die erforderliche Bewilligung erst durch den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 13. Mai 1998, Zl. Pol-50905/8-1998-ZöHof, - also nach dem Vorfallstag - erlangt hat.

Weiters wird eingestanden, daß am Vorfallstag eine Männer-Striptease-Veran-staltung durchgeführt wurde.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer dahin folgt, daß sich jene Vorstellungen, welche Art von Darbietungen in einer Diskothek üblicherweise erfolgen, im Laufe der Zeit ändern können, bildet aber jedenfalls der letzte Satz des § 2 Abs. 1 OöVeranstG eine absolute Schranke dahin, daß für die Betriebsart "Nachtklub" eine gesonderte Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz erforderlich ist. Daß aber eine Männer-Striptease-Darbietung jedenfalls in der heutigen Zeit in den Anwendungsbereich dieser letztgenannten Bestimmung fällt, kann aber nicht zweifelhaft sein, sodaß insgesamt besehen die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz OöVeranstG für den Berufungswerber nicht zum Tragen kommen konnte.

Der Beschwerdeführer hat sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Als Gewerbetreibender war der Rechtsmittelwerber verpflichtet, sich detailliert über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Daß er dies offenkundig insoweit unterlassen hat, als er irrtümlich davon ausging, daß seine Gewerbeberechtigung auch die Durchführung einer Varietéveranstaltung abdecken würde, vermag ihn sohin nicht zu entschuldigen. Vielmehr liegt darin zumindest ein grob fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist somit gegeben.

4.4. Von dieser gravierenden Schuldform ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat daher der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn diese eine ohnedies bloß im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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