Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130339/2/SR/Ri

Linz, 02.05.2003

 

 

 

 
VwSen-130339/2/SR/Ri
Linz, am 2. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J D, W, St. M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. März 2003, Zl. FD-StV-23882-2002 Scha, wegen Übertretungen der §§ 2 Abs.1 und 4 Oö. Parkgebührengesetz (LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 14. Dezember 2000 - Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 (im Folgenden: KPZV Wels), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 7,40 Euro entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Sie haben als verantwortlicher Lenker das Kfz mit dem behördl. Kennzeichen L-, Marke Porsche, am 18.09.2001 in der Zeit 09.13 bis 09.31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, gegenüber dem Haus F Nr. abgestellt und hiefür keine Parkgebühr entrichtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 2 Abs. 1 und 4 O.ö. Parkgebührengesetz i.d.g.F. in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs.1, 6 Abs.1 und 7 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

Euro 37,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

gemäß

§ 6 Abs.1 lit. a O.ö. Parkgebührengesetz i.V.m. § 9 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 3,70 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher Euro 40,70."

2. Gegen dieses ihm am 27. März 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. April 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Tatort im jenem Gebiet gelegen sei, für das eine "Gebührenpflichtige Kurzparkzonenverordnung" bestanden habe. Das gesamte Gebiet der "Gebührenpflichtigen Kurzparkzone" habe man in der Form gekennzeichnet, dass bei allen Einfahrtsstraßen bzw. Ausfahrtsstraßen die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt gewesen seien. Zusätzlich seien bei jeder möglichen Einfahrt in das Gebiet der "Gebührenzone" Bodenmarkierungen in Form "blau strichlierter Linien sowie der weißen Aufschrift Gebührenzone" angebracht gewesen. Zum Zwecke der "Informationsverdichtung" befänden sich auch innerhalb der "Gebührenzone" Hinweisschilder und Bodenmarkierungen. Für die Behörde sei daher erwiesen, dass der Bw die ihm spruchgemäß angelastete Tat begangen habe. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Strafmildernde oder straferschwerende Gründe seien nicht hervorgekommen. Die Vermögens- und Familienverhältnisse seien geschätzt worden.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass blaue Linien und Hinweisschilder wie "Gebührenzone" keine Rechtswirksamkeit besitzen würden. Rechtswirksam sei nur ein mögliches Verkehrszeichen "Gebührenpflichtige Kurzparkzone". Ein derartiges gültiges Verkehrszeichen habe es bei der Einfahrt in die Gebührenzone nicht gegeben. Bei der Einfahrt in die Zone hätten sich auf einer Stange 5 Schilder befunden. Laut StVO und Verwaltungsgerichtshof dürften keine 5 Schilder auf einer Anbringungsvorrichtung angebracht sein. Weiters würde sich das Schild "Achtung Gebührenzone" in der StVO nicht finden, daher seien alle Schilder auf der Anbringungsvorrichtung ungültig. Mangels rechtmäßiger Beschilderung habe er keine Rechtsvorschrift verletzt und somit sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Wels zu GZ. FD-StV-23882-2002 Scha; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z. 13 d und 13e StVO kundzumachen; § 44 Abs. 1 StVO gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz StVO sind die im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

 

Gemäß § 48 Abs. 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dergleichen) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 sowie für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

4.2. Der Bw bezieht sich auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen dieser ausgesprochen hat, dass die Kombination von Straßenverkehrszeichen und "Hinweiszeichen anderer Art (solcher, die in der StVO nicht vorgesehen sind)" unzulässig ist und diese die betreffende Straßenverkehrsverordnung mit einem Kundmachungsmangel belastet.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert. Die Tafel "Zentrum Gebührenzone" ist nicht als "Hinweiszeichen anderer Art" zu qualifizieren, sondern stellt eine Zusatztafel gemäß § 54 StVO dar.

 

Gemäß § 54 StVO können unter den in den §§ 50, 52 und 53 StVO genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienende Angaben gemacht werden. Darüber hinaus kann gemäß § 52 Z 13d StVO der Umstand der Gebührenpflicht im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel angebracht werden.

 

Gemäß § 54 Abs. 4 StVO dürfen Zusatztafeln nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

 

Unstrittig ist, dass es kein Straßenverkehrszeichen mit der Bedeutung "Zentrum Gebührenzone" gibt. § 54 Abs. 4 StVO steht daher der Anbringung einer Zusatztafel mit diesem Bedeutungsinhalt nicht entgegen. Die Angabe auf der Zusatztafel ist leicht verständlich, bezieht sich auf das gegenständliche Vorschriftszeichen und dient der Leichtigkeit des Verkehrs.

 

Auch wenn die belangte Behörde die gegenständliche Zusatztafel nicht als solche angesehen hat, ändert sich nichts an der Qualifikation dieser Tafel. Da die gegenständliche Tafel kein "Hinweiszeichen anderer Art" darstellt, sondern als Zusatztafel zu qualifizieren ist, noch § 48 Abs. 4 StVO Straßenverkehrszeichen (samt Zusatztafeln) gemäß § 25 Abs. 2 StVO nicht zusätzlich als Straßenverkehrszeichen zählen, war ein Kundmachungsmangel nicht erkennbar.

 

4.3. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

 

Nach § 7 Abs. 1 KPZV Wels ist die Parkgebühr durch den Einwurf von geeigneten Münzen in einen Parkscheinautomaten zu entrichten; sie betrug zum Tatzeitpunkt nach § 3 Abs. 1 KPZV Wels ATS 7,-- für jede halbe Stunde.

 

4.4. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht bestritten, dass er über einen Zeitraum von (zumindest) 18 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat; er hat daher jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Der Hinweis auf die - hier nicht zutreffende - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Wie unter Punkt 4.2. dargelegt, bestand kein Kundmachungsmangel. Unstrittig lag der Tatort innerhalb des von der KPZV Wels festgelegten Gebietes.

 

Selbst im Fall des Irrtums über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens - verfehlte Heranziehung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes - bestimmt § 5 Abs. 2 VStG, dass eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Da der Bw die Verwaltungsvorschrift kannte und lediglich unzutreffenderweise aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes einen Kundmachungsmangel abgeleitet hat, kann nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum geschlossen werden.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar.

 

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer Herabsetzung der Geldstrafe entgegen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

 

5. Die Kosten waren spruchgemäß festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum