Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130348/6/BMa/Pe

Linz, 11.09.2003

 

 

 VwSen-130348/6/BMa/Pe Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn K gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 18. Februar 2003, VerkR96-6794-2002-Fs, wegen Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (im Folgenden: Oö. ParkgG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. September 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis
  2. vollinhaltlich bestätigt.

     

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des

Berufungsverfahrens in der Höhe von 11,80 Euro (d.s. 20 % der

verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG, iVm §§ 24, 19, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 18. Februar 2003, VerkR96-6794-2002-Fs, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 59 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, da er als Zulassungsbesitzer eines im o.a. Straferkenntnis näher bezeichneten Kfz jene Person nicht namhaft gemacht habe, der dieses Fahrzeug am 3. Juni 2002 um 14.50 Uhr überlassen gewesen sei, und auch keine Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch die Bestimmungen des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b Oö. ParkgG übertreten.

 

1.1. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung, nämlich die Nichterteilung der Lenkerauskunft aufgrund der Mitteilung des Stadtamtes Braunau/Inn, und die Tatsache, dass keine Lenkererhebung retourniert wurde, als erfüllt anzusehen sei. Ebenso sei die subjektive Tatseite, da es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handle, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, erfüllt.

 

Es seien bereits drei einschlägige Vorstrafen über den Berufungswerber verhängt worden, sodass ihm die inkriminierte Rechtsvorschrift hätte geläufig sein müssen und ihm daher unterstellt werden könne, er habe sogar vorsätzlich gehandelt.

 

Bei der Strafbemessung sei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht genommen worden und hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von einem geschätzten Einkommen von ca. 1.100 Euro monatliche Pension, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden.

Drei einschlägige, rechtskräftige Vormerkungen seien straferschwerend gewertet worden.

 

1.2. Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses am 20. März 2003 wurde innerhalb der offenen Berufungsfrist von Herrn K ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

Mit Beschluss des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. April 2003, VwSen-130341/2/WEI/Ni, wurde dieser Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen und die Berufungsfrist begann mit Zustellung dieses abweisenden Bescheides am 4. Juni 2003 neuerlich zu laufen (§ 51 Abs.5 VStG).

 

2. Gegen das Straferkenntnis vom 18. Februar 2003 richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 2003 - und damit (unter Berücksichtigung des Neubeginns des Fristenlaufes) rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, er fühle sich in seinen Rechten beschnitten, da die Zustellung des Bescheides, mit dem über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgesprochen worden sei, in der Justizanstalt, in der er sich zu dieser Zeit befunden habe, erfolgt sei. Er könne dort keine geeigneten Handlungen setzen. Es sei notwendig Akteneinsicht zu nehmen, erst dann könne er seine Berufung ergänzen bzw. seine Unschuld in der Verhandlung darlegen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks-hauptmannschaft Braunau zu Zl. VerkR 96-6794-2002-Fs Einsicht genommen und am 3. September 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Berufungswerber ist zu dieser Verhandlung - trotz ordnungsgemäßer Ladung gem. § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. Nr. 357/1990, BGBl. I Nr. 158/1998, 137/2001 und 65/2002 - unentschuldigt nicht erschienen, die Vertreterin der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung auf den bisherigen Aktenvorgang verwiesen und weitere Anträge nicht gestellt.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs.2 Oö. ParkgG ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö. ParkgG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs.2 leg.cit. oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist es als erwiesen anzunehmen, dass Herr K als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen mit Schreiben des Stadtamtes Braunau/Inn vom 20. September 2002, welches ihm am 30. September 2002 durch Hinterlegung zugestellt wurde, aufgefordert wurde, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, der das vorbezeichnete Kfz am 3. Juni 2002 um 14.50 Uhr überlassen gewesen ist. Der Berufungswerber hat eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt und es wurde auch keine Person benannt, die diese Auskunft hätte erteilen können.

Der Berufungswerber hat daher tatbildlich iSd vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

3.3. Die Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs.2 Oö. ParkgG ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat somit keine Gründe namhaft gemacht, die sein Verschulden ausschließen könnten. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber (zumindest) mit dolus eventualis gehandelt hat, da ihm (jedenfalls) unterstellt werden kann - er ist bereits durch drei einschlägige Verurteilungen belastet - ,dass er einen weiteren Verstoß gegen die inkriminierte Vorschrift, die ihm somit hinlänglich bekannt ist, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 220 Euro Folgendes zu erwägen:

 

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.2. Bei der Bemessung der Strafe wurde von der erstinstanzlichen Behörde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen gewertet. Es wurde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber kein Vermögen besitzt, keine Sorgepflichten hat und über kein Einkommen verfügt.

 

4.3. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, diese Feststellungen und Wertungen der Erstbehörde in Zweifel zu ziehen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades und der oben angeführten Straferschwerungsgründe war die verhängte Strafe jedenfalls angemessen.

 

5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 11,80 Euro, vorzuschreiben.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

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