Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130352/2/SR/Ri

Linz, 11.09.2003

 

 

 VwSen-130352/2/SR/Ri Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Mag. Harald P, Rechtsanwalt, K W Straße, L, vertreten durch Dr. R G & Dr. J K & Mag. H P, Rechtsanwältepartnerschaft, K-W-Straße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933/10-24223 vom 9. Juli 2003 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1988 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 12.11.2002, von 08.37 Uhr bis 08.49 Uhr, in Linz, K-W-Strasse vor Hausnummer, das mehrspurige Kraftfahrzeug, JEEP, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird ihnen eine Geldstrafe von € 43,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

IV.: Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 47,30."

2. Gegen dieses dem Bw zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass das Parkgebühren-Aufsichtsorgan als Zeugin einvernommen worden sei und dabei ausgesagt habe, dass sie das Fahrzeug des Bw während der angeführten Zeitspanne am Tatort beobachtet habe. In dieser Zeit sei weder ein gültiger Parkschein im Fahrzeug deponiert gewesen noch habe sie die Verrichtung einer Ladetätigkeit feststellen können. Da das gesetzwidrige Abstellen auch noch um 08.49 Uhr angedauert habe, hätte das Parkgebühren-Aufsichtsorgan eine Organstrafverfügung ausgestellt. Auf Grund dieser Aussage gelangte die Behörde erster Instanz zu der Feststellung, dass das gegenständliche Fahrzeug während der Tatzeit am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. In der rechtlichen Beurteilung kommt die Behörde erster Instanz jedoch zum Ergebnis, dass auf Grund der Zeugenaussage und der nicht erfolgten Entkräftigung durch den Bw erwiesen sei, dass der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.
 

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, da das gegenständliche Fahrzeug bereits am 11. November 2002 vor 11.59 Uhr am Tatort abgestellt und diesbezüglich die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe zur Einzahlung gebracht worden sei. Nach der Abstellung des Fahrzeuges am 11. November 2002 vor 11.59 Uhr sei das Fahrzeug am Tatort verblieben. Weiters sei ihm in der Begründung des Bescheides vorgeworfen worden, dass er das Fahrzeug am Tatort abgestellt habe. Dieses Ergebnis lasse sich dem gesamten Ermittlungsverfahren nicht entnehmen. Der Schluss, dass er als Zulassungsbesitzer das Fahrzeug abgestellt habe, sei unzulässig, da jeder andere Lenker hiefür in Frage komme.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt

 

3.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 8. August 2003 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt vorgelegt und im Begleitschreiben angemerkt, dass die vom Bw erwähnte Anonymverfügung einen Abstellvorgang vom 11. November 2002 betroffen habe.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-24223; da der Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom 30. Juli 2001, im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs.1 lit. b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

 

4.2. Wie dem Verordnungstext eindeutig zu entnehmen ist, richtet sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr an den Lenker.

 

Das Ermittlungsverfahren hat jedoch nicht erbracht, dass der Lenker mit dem Zulassungsbesitzer ident ist. Mit behördlichem Schreiben vom 10. März 2003 wurde der Bw als Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Sowohl im Schreiben vom 10. März 2003 als auch im beigelegten Antwortschreiben bezieht sich die anfragende Behörde auf die vorgeworfene Zeitspanne und ersucht um Bekanntgabe, wem das Fahrzeug während dieser Zeit "zur Verwendung überlassen wurde". Eine Anfrage nach dem Lenker bzw. wer dieses Fahrzeug vor dem bezeichneten Zeitpunkt abgestellt hat, wurde von der Behörde nicht durchgeführt.

 

Aus der Fragestellung und der Antwort auf dem teilweise vorgedruckten amtlichen Antwortformular kann nicht abgeleitet werden, wer das Fahrzeug vor der Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt hat. Der Bw ist daher im Recht, wenn er äußert, dass aus seiner Antwort - "...am 12.11.2002 von 08.37 bis 08.49 Uhr niemanden zur Verwendung überlassen .." - seine Lenkereigenschaft nicht abgeleitet werden kann.

 

4.3. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise des Bw bedurfte es nicht.

 

Der Behörde erster Instanz bleibt es innerhalb der Verjährungsfrist unbenommen, eine entsprechende Lenkerauskunft an den Bw zu richten, den Lenker zu ermitteln und gegen den ermittelten Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

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