Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130354/2/SR/Ri

Linz, 15.09.2003

 

 

 VwSen-130354/2/SR/Ri Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Ing. M G, Sgasse, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2003, Zl. 933/10-28924, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt.

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Mai 2003, GZ 933-10-28924, als verspätet zurückgewiesen.


1.2. Gegen diesen ihm am 3. August 2003 mittels Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. August 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, GZ 933/10-28924 und durch eine ergänzende Erhebung beim Zustellpostamt 1024 Wien; da bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:


3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Mai 2003, GZ 933/10-28924 durch Organe der Post am 3. Juni 2003 beim Postamt 1024 hinterlegt und ab dem 4. Juni 2003 zur Abholung bereit gehalten. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat der Bw Beweise angeboten, die seine Abwesenheit von der Abgabestelle belegen sollten. Ohne weiteres Eingehen auf die angebotenen Beweismittel ist die Behörde erster Instanz von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ausgegangen und hat den gegenständlichen Bescheid erlassen.

 

Auf Grund ergänzender Erhebungen konnte der Oö. Verwaltungssenat in Erfahrung bringen, dass der Bw die hinterlegte amtliche Sendung am 13. Juni 2003 beim Postamt 1024 behoben hat.

 

3.3. Unter Bedachtnahme auf § 17 ZustellG kann das behördliche Schriftstück hinterlegt werden. Unbestritten steht fest, dass die Hinterlegung gemäß § 17 Abs.1 und 2 ZustellG vorgenommen worden ist. Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Bw nicht behauptet.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird.

 

Der Bw hat in seiner Stellungnahmen vom 24.Juli 2003 ausgeführt, dass er sich in der Zeit vom 1.6. bis 13.6. 2003 unter der Woche dienstlich in Zell am See aufgehalten habe und die Postämter in Wien am Samstag nicht mehr geöffnet haben.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, zu laufen. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Auf Grund des Vorbringens des Bw, dem die Behörde in ihrer Entscheidung nicht widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass der Bw am 6. Juni 2003 (Freitag) an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Entsprechend § 17 Abs. 3 ZustellG wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Da am Samstag den 5. Juni 2003 und am Montag den 9. Juni 2003 (Pfingstmontag) eine Behebung nicht möglich war, die Sendung somit erst am 10. Juni 2003 vom Bw behoben werden hätte können, ist von einer Zustellung mit 10. Juni 2003 auszugehen.

 

Die Zweiwochenfrist begann daher am 10. Juni 2003 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 24. Juni 2003. Der mit 24. Juni 2003 zur Post gegebene Einspruch (siehe Poststempel) erweist sich somit als rechtzeitig.


3.3. Da der Einspruch rechtzeitig erstattet wurde, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

3.4. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

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