Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130355/2/Gf/Gam

Linz, 06.12.2003

VwSen-130355/2/Gf/Gam Linz, am 6. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. M F, T, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. September 2003, Zl. 933/10-1874392, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. September 2003, Zl. 933/10-1874392, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 6. Dezember 2002, von 9.11 Uhr bis 9.26 Uhr in der Gruberstraße in Linz sein mehrspuriges KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: KPZV Linz), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. September 2003 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. September 2003 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass es auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, dass die Gültigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelösten Parkscheines zum Zeitpunkt der Betretung bereits abgelaufen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Kern vor, dass er zum Tatzeitpunkt als Parteienvertreter an einer Verhandlung beim Oberlandesgericht Linz habe teilnehmen müssen, für deren voraussichtliche Dauer in der Ladung nur ein Zeitraum von einer 3/4 Stunde angegeben gewesen sei, wobei sich diese jedoch ohne sein Verschulden verzögert habe. Überdies sei es ihm nicht möglich gewesen, während der Verhandlung den Parkplatz zu verlassen und in der Folge einen neuen Parkschein zu lösen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Strafherabsetzung bzw. ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1874392; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Nach § 5 Abs. 1 KPZV Linz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens des KFZ fällig.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten, dass er zumindest über einen Zeitraum von 16 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat.

Damit hat er aber jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. zuvor zitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die Verzögerung des Gerichtstermines für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

Diesbezüglich geht aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen insgesamt einerseits hervor, dass für den Betretungsort zum Tatzeitpunkt die Gebührenpflicht ab 8.00 Uhr festgelegt war und die höchstzulässige Parkdauer 180 Minuten betrug; andererseits war die Berufungsverhandlung vor dem OLG Linz - mit Beginn um 08.30 Uhr - für 45 Minuten anberaumt, wobei der Rechtsmittelwerber nur einen bis 9.10 Uhr gültigen Parkschein gelöst hat.

Daraus folgt zunächst, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in zulässiger Weise einen von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr reichenden Parkschein hätte lösen können. Hingegen hätte die von ihm tatsächlich "erworbene Parkzeit" nicht einmal dann ausgereicht, wenn die Gerichtsverhandlung innerhalb des festgesetzten Rahmens abgewickelt worden wäre; denn schon in diesem Fall wäre mit einem Ende derselben erst um 9.15 Uhr zu rechnen gewesen.

Genauso, wie es für einen Rechtsanwalt üblich ist, einen gewissen Zeitraum vor dem Verhandlungsbeginn für eine Besprechung mit seinem Mandanten einzukalkulieren, muss dieser grundsätzlich immer auch mit der Möglichkeit einer Verzögerung der Verhandlung rechnen und eine entsprechende Vorsorge treffen. Der Oö. Verwaltungssenat hält es in diesem Zusammenhang daher generell für geboten, ausgehend von der in einer Ladung angegebenen Verhandlungsdauer die Parkzeit grundsätzlich derart zu bemessen, dass im Normalfall mindestens eine Verzögerung von 1/4 Stunde (bzw. ein Drittel des festgesetzten Zeitraumes) eingerechnet und sohin die dafür notwendige Parkzeit - wie in dem Fall, dass eine aufwändige Wegstrecke zum Fahrzeug anfällt, etc. - von vornherein "zugekauft" werden muss.

Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung der berufsspezifisch gebotenen Sorgfalt einen Parkschein bis 9.30 Uhr hätte lösen müssen. Indem er dies jedoch unterlassen und stattdessen bloß einen nicht einmal die festgesetzte Verhandlungsdauer abdeckenden Parkschein erworben hat, hat er grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

Anderes würde im gegenständlichen Fall nur dann gelten, wenn der Rechtsmittelwerber einen Parkschein bis 9.30 Uhr gelöst, die Verhandlung jedoch - wie er (allerdings ohne einen entsprechenden Bestätigungsvermerk des Gerichtes über das tatsächliche Ende sowie die Unmöglichkeit, diese zwischenzeitlich zu verlassen, vorlegen zu können) behauptet - bis 9.45 Uhr gedauert hätte, also um mehr als die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes überzogen worden wäre. Denn eine derartige, objektiv nicht mehr kalkulierbare Verzögerung wäre von ihm strafrechtlich auch nicht mehr zu verantworten.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Vorwurf von einschlägigen Vormerkungen anhand des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes nicht nachvollziehbar. Denn den einzigen diesbezüglichen Hinweis bildet ein der ONr. 33 auf der Rückseite angebrachter Haftnotiz-Zettel mit dem Logo der Fa. "Securitas" und dem handschriftlichen Vermerk:

"5 Ermahnungen

v. 17.2.03

8.10.03

11.9.03

16.10.03

-"- ",

ohne dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - in irgend einer Weise ersichtlich wäre, ob es sich hiebei überhaupt um behördliche Feststellungen handelt und ob bzw. zutreffendenfalls welche dieser Vormerkungen bereits - worauf es entscheidend ankommt - in Rechtskraft erwachsen sind. Dieser von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund ist sohin als nicht erwiesen anzusehen.

Davon ausgehend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 38 Stunden festzusetzen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kommt im gegenständlichen Fall hingegen schon angesichts des gravierenden Verschuldens (s.o., 4.3.) sowie deshalb nicht in Betracht, weil angesichts der bekannten Parkraumnot in der Linzer Innenstadt der durch die angelastete Tat bedingte, über (mindestens) eine Viertelstunde währende notwendige Verzicht der Allgemeinheit auf einen KFZ-Parkplatz im Hinblick auf die durch § 6 Abs. 1 OöParkGebG geschützten öffentlichen Interessen nicht als eine geringfügige Folge angesehen werden kann.

4.5. Hinsichtlich der Strafhöhe war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 VStG auf 2,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 28.09.2004, Zl.: B 128/04-10

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 21.02.2005, Zl.: 2004/17/0223-5

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