Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130359/2/WEI/An

Linz, 13.04.2005

 

 

 VwSen-130359/2/WEI/An Linz, am 13. April 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen des S T, geb., U, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Januar 2004, Zl. Verk96-8252-2003, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 14. Oktober 2004 und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Februar 2004, Zl. VerkR96-8252-2003, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufungen werden beide angefochtenen Bescheide mit der Feststellung aufgehoben, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig war.

 

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Januar 2004 wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 14. Oktober 2003 wegen einer Übertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des Hinterlegungsdatums offenbar irrtümlich in unschlüssiger Weise aus, dass die Strafverfügung "laut Postvermerk auf dem Rückschein am 19.12.2003 beim Postamt in B hinterlegt" worden wäre und der Einspruch erst (?) "am 22.12.2003, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, via E-Mail der ha. Behörde übermittelt" worden wäre. Nach Kenntnis der verspäteten Einbringung hätte der Bw sich damit gerechtfertigt, dass er gesundheitsbedingt die Strafverfügung erst am 15. Dezember 2003 beim Postamt übernommen habe.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der laut Rückschein (RSa) nach zwei Zustellversuchen "beim Postpartner" des Abgabepostamts am 23. Januar 2004 zur Abholung hinterlegt wurde, richtet sich die um 22.48 Uhr per E-Mail außerhalb der Amtsstunden gesendete Eingabe des Bw vom 26. Januar 2004, die inhaltlich auch als rechtzeitige Berufung anzusehen ist.

 

In dieser Eingabe an die belangte Behörde erklärte der Bw Folgendes

 

"Betreff: Einspruch, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens u. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Strafverfahrens m.d. Az. VerkR-96-8252-2003"

 

Nach Wiederholung seiner weitwendigen Anträge und der Angabe von Gesetzesstellen brachte der Bw in der Sache zunächst vor, dass er zur angegebenen Tatzeit mit dem V, Kz., im Stadtgebiet von Linz unterwegs gewesen wäre und daher die Übertretung nicht begangen haben könnte. Diese Angabe könnte beim Zentralinspektorat der Sicherheitswache der BPD Linz überprüft werden. Gelenkt habe das Fahrzeug P H, p.A. Fa. K in L, U.

 

Zur Auffassung der belangten Behörde kritisierte der Bw zwei Irrtümer. Die Hinterlegung wäre zum einen nicht beim zuständigen Postamt erfolgt. Dort hätte er frühestens am 8. Dezember 2003 den angeführten Bescheid beheben können, weil dieser erst an diesem Tag gemäß § 17 Ab 1 ZustellG hinterlegt worden wäre. Die Einspruchsfrist endete daher nicht am 19. sondern am 22. Dezember 2003. Mit einer Besatzung des Ö, die ihn von der Therapie heimtransportierte, wäre der Bw am 5. Dezember 2003 beim Postamt zur Abholung des Schriftstückes gewesen. Dies wäre aber nicht möglich gewesen, da es sich beim Postamt B befand.

 

Andererseits wäre dem Bw aus gesundheitlichen Gründen eine Abholung des Schriftstückes nicht früher möglich gewesen. Er habe sich zwar regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten, hätte aber mit dem Ö beinahe täglich zum Hausarzt und zur Therapie müssen, weshalb er auch an der Abgabestelle zum angekündigten Zeitpunkt nicht anwesend sein konnte. Am 5., 10. und 12. Dezember hätte der Bw im Beisein des Ö versucht, nach Beendigung seiner Arzt- und Therapietermine das Schriftstück abzuholen. Dies wäre aber nicht möglich gewesen, weil das Schriftstück (gemeint wohl: vorerst noch am 5.12.2003 ?) beim nicht zuständigen Postamt hinterlegt worden wäre, das Postamt Mittwoch nachmittags geschlossen und an anderen Wochentagen von 12.00 bis 15.00 Uhr Mittagspause hatte. Auf Grund der schweren Verletzung seines linken Vorfußes wäre ihm ein Fußmarsch von 1.000 m bei annähernd 20 % Gefälle mit Achselkrücke auf Schneefahrbahn und Belastungsverbot nicht möglich gewesen. Auch ein KFZ hätte er nicht lenken dürfen. Aus diesen Gründen hätte er erst am 15. Dezember 2003 das Schriftstück abholen können, an welchem Tag er erstmals ein geöffnetes Postamt vorgefunden hätte. Da die Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustellG erst am Tag, an dem die Abholung tatsächlich möglich ist, wirksam wird und dies erstmals der 15. Dezember 2003 gewesen wäre, hätte erst mit diesem Tag der Fristenlauf begonnen und am 29. Dezember 2003 geendet. Somit wäre der via E-Mail am 22. Dezember 2003 eingebrachte Einspruch fristgerecht eingebracht worden.

 

2.1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 ersuchte die belangte Behörde das Postamt B wie folgt um Auskunft:

 

"In der Beilage übersenden wir Ihnen den Rückscheinabschnitt über die Hinterlegung eines Schriftstückes. Von der ha. Behörde ergeht nunmehr das Ersuchen, bekannt zu geben, ob das Postamt B zuständig ist für den oa. Wohnsitz. Ebenso wird ersucht, ha. bekannt zugeben, ob das Schriftstück an das Postamt S - wie der Beschuldigte anführt - zur Behebung weitergeleitet wurde."

 

Mit Antwortschreiben vom 4. Februar 2004 teilte das Postamt B mit:

 

"Aufgrund ihrer Anfrage geben wir bekannt, dass das Postamt B für die Zustellung der Postsendungen des Herrn T S S zuständig ist. Die Hinterlegung der RS-Briefe erfolgt beim Post-Partner (Konsum S). Die Hinterlegungsadresse wurde auf der Hinterlegungsanzeige angeführt."

 

Zudem wurde nach dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. Februar 2004 ("Bearbeiter: C F") Folgendes erhoben:

 

"Am heutigen Tag wurde telefonisch Rücksprache mit dem Postamt B gehalten. Der Postbeamte gab über Befragen an, dass die hinterlegten Schriftstücke am Tag der Hinterlegung (ca. gegen 16:00 Uhr) an den für Hinterlegungen zuständigen Postpartner S weitergeleitet werden. Die Sendungen können dort wochentags bis 18:00 Uhr (außer Mittwoch nachmittag) sowie am Samstag vormittag dort abgeholt werden.

 

G, am 10. Februar 2004 keine Unterschrift"

 

Unmittelbar darunter wurde offenbar nachträglich handschriftlich vermerkt:

 

"Lt. Auskunft von Hr. G D wurde rechtmäßig beim Postpartner hinterlegt.

 

unleserliche Unterschrift datiert mit 16.2.04"

 

2.2. Ohne die auch als Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 16. Januar 2004 zu wertende Eingabe des Bw vom 26. Januar 2004 zur Berufungsentscheidung vorzulegen und damit die Vorfrage der Rechtzeitigkeit abklären zu lassen, hat die belangte Behörde über den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 16. Februar 2004 entschieden und diesen Antrag abgewiesen.

 

In der Begründung dazu heißt es (Anm. nicht im Original):

 

"Die Hinterlegung des RSa-Briefes erfolgte am 15.12.2003 (Anm.: gemeint wohl 05.12.2003) beim Postpartner des Postamtes B in S Das Schriftstück wurde um ca. 16:00 Uhr an den do Postpartner weitergeleitet. Die Abholung wäre bis 18:00 Uhr des selben Tages bzw. am Samstag oder Mittwoch vormittag sowie Montags, Dienstags oder Donnerstags bis 18:00 Uhr möglich gewesen.

 

Auch konnten Sie keine dauernde Ortsabwesenheit geltend machen. Der Umstand, dass Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes kein Kraftfahrzeug lenken durften, lässt nicht auf eine nicht rechtswirksame Zustellung schließen. Ihnen wäre es ohne weiteres möglich gewesen, das Schriftstück abzuholen (zB unter Zuhilfenahme eines Taxianbieters).

 

Aus diesem Grunde wurde die ggst. Strafverfügung am 15.12.2003 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und ist am 22.12.2003 in Rechtskraft erwachsen."

 

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw per E-Mail-Eingabe die weitere Berufung vom 4. März 2004. Dabei betonte der Bw zunächst, dass die Weiterleitung an den Postpartner am 5. Dezember 2003 um 16.00 Uhr noch nicht bedeutete, dass das Schriftstück noch vor 18.00 Uhr dort angekommen ist. Wie hätte der Bw außerdem davon erfahren sollen. Die belangte Behörde hätte noch die falsche Behauptung aufgestellt, dass keine Mittagspause bestünde. Die Mittagspause von 12.00 bis 15.00 Uhr wäre aber tatsächlich ein schwer überwindbares Hindernis für den Bw gewesen, da er auf das Ö angewiesen war und nur im Einklang mit seinen Arzt- und Therapieterminen auf der Heimfahrt, die grundsätzlich in die Mittagszeit fiel, das Schriftstück hätte abholen können.

 

Bei seinem Abholversuch am 5. Dezember 2003 beim Postpartner sei das Schriftstück noch beim falschen Postamt hinterlegt gewesen und man hätte ihm mitgeteilt, dass es ab Montag, dem 08. Dezember 2003 beim Postpartner abholbereit wäre. Deshalb habe der Bw auch diesen Termin als den frühest möglichen in Betracht gezogen.

 

Zur Annahme der belangten Behörde einer bloßen "Fußverletzung" und der Möglichkeit, ein Taxiunternehmen in Anspruch zu nehmen, erwiderte der Bw, dass davon keine Rede sein könnte. Auf Grund seiner schweren Verletzungen (Zerquetschung des linken Vorfußes, Fraktur des rechten Oberschenkels, Fraktur der linken Speiche, Zerquetschung des linken Oberarmes sowie einer Quetschung des linken Arm- und Handnervs) wäre aus medizinischen Gründen der Transport mit dem ÖRK und nicht mit einem bloßen Krankentransport und schon gar nicht mit einem Taxi erforderlich gewesen. Ein anderes Transportmittel hätte die Heilung u.U. stark beeinträchtigt und wäre mit unnötigen Qualen verbunden gewesen. Die aufgezeigten Tatsachen wären unvorhersehbar und unabwendbar gewesen. Der frühest mögliche Abholtermin, sieht man von der Mittagspause ab, wäre überhaupt erst der 8. Dezember 2003 gewesen, wobei dann der Einspruch vom 22. Dezember 2003 noch rechtzeitig eingebracht worden wäre.

 

Schließlich bemängelte der Bw die Begründung des angefochtenen Bescheides, die von einer am 15. Dezember 2003 hinterlegten Strafverfügung und dann unschlüssiger Weise von einer Rechtskraft per 22. Dezember 2003 ausgeht.

 

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom 16. Februar 2004 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Bemerkung vorgelegt, dass der Bw kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hätte glaubhaft machen können.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten. Da sich schon nach der Aktenlage ergab, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.

 

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

 

4.2. Kann gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz (BGBl Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das E-GovG BGBl I Nr. 10/2004) die Sendung nicht an der Abgabestelle zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist "beim zuständigen Postamt" zu hinterlegen. Ein Verstoß gegen die Vorschrift beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, belastet den Zustellvorgang mit einem Mangel, der erst im Wege der Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen saniert werden kann. Welches Postamt für eine vorzunehmende Zustellung zuständig ist, bestimmt sich, da das ZustellG hierüber nicht selbst Regelungen trifft, nach den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen (vgl zum Ganzen VwGH 6.5.1997, Zl. 97/08/0022).

 

Gemäß § 33 Abs 4 Postgesetz 1997 (BGBl I 18/1998 idF BGBl I Nr. 72/2003) gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs 2 Postgesetz 1997 (betreffend Zustellung behördlicher Schriftstücke) die Bestimmungen der Postordnung (BGBl Nr. 110/1957) sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Zustellgesetzes (BGBl Nr. 200/1982). Der zuständige Bundesminister hat bis dato keine auf § 7 Abs 2 PostG gestützte Verordnung erlassen. Die einschlägigen Bestimmungen der Postordnung sind daher noch sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 138 Postordnung ist für die Abgabe einer Postsendung das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, nach dem ZustellG zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegt, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Hinterlegung wird das Postamt für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt.

 

Gemäß § 139 Postordnung umfasst der Postbezirk den Ortszustellbezirk, in dem sich das Postamt befindet, den außerhalb des Ortszustellbezirkes gelegenen Landzustellbezirk und den Außenbezirk. Für jedes Postamt ist der Umfang des Ortszustellbezirkes, des Landzustellbezirkes und des Außenbezirkes in der Dienstübersicht anzugeben.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall konnte dem Bw nach Ausweis der Aktenlage die Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. Oktober 2004, Zl. VerkR96-8252-2003, zunächst am 17. Oktober 2003 nicht zugestellt werden, weil er sich laut Postfehlbericht des Zustellers im Unfallkrankenhaus S aufhielt. Die nachfolgenden Zustellversuche des RSa-Briefs erfolgten laut Rückschein am 4. und 5. Dezember 2003. Nach diesem Rückschein (Formular 3 zu § 22 ZustG) kam es nach den erfolglosen Zustellversuchen zur Hinterlegung beim "Postpartner" ohne jede weitere Angabe über Identität dieses Partners, Ort und Zeit der Hinterlegung. Daneben befindet sich der Stempel des Zustellpostamts auf dem Rückschein. Damit liegt jedenfalls keine ordnungsgemäße Beurkundung des Zustellvorganges auf dem Rückschein vor.

 

Dieser Rückschein machte keinen Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung, da nur ein ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein als öffentliche Urkunde diesen Beweis macht (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] E 62 zu § 17 ZustG). Die belangte Behörde konnte demnach keine Feststellungen auf diesen Rückschein stützen. Ergibt sich aus dem Rückschein, dass die Hinterlegung bei einem anderen Postamt (gegenständlich Postpartner) als dem Zustellpostamt (gegenständlich B) erfolgen soll, weshalb die Sendung erst dort zur Abholung bereit sein kann, befindet sich jedoch am Rückschein - wie im gegenständlichen Fall - lediglich der Stempel des Zustellpostamtes, so ist die Behörde verpflichtet, Erhebungen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit zu pflegen, insbesondere durch Rückfrage, wann das Schriftstück tatsächlich beim "Abholpostamt" erstmals zur Abholung bereit gewesen ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 21 zu § 17 ZustG)

 

Die belangte Behörde hat (unzureichende) Erhebungen in diese Richtung leider erst nach dem Zurückweisungsbescheid vom 16. Januar 2004 auf Grund der Eingabe des Bw vom 26. Jänner 2004 gepflogen. Sie hätte am besten die Verständigung des Bw von der Hinterlegung nach dem § 17 Abs 2 Zustellgesetz vom Zustellpostamt beischaffen sollen. Auf Anfrage vom 30. Januar 2004 erteilte das Zustellpostamt B die schriftliche Auskunft vom 4. Februar 2004, wonach die Hinterlegungsanzeige den Postpartner (Konsum S) bezeichnet und dessen Adresse angeführt hätte. Über eine exakte Zeitangabe zur Abholbereitschaft beim Postpartner wird kein Wort verloren. Auf ergänzende telefonische Erhebung der belangten Behörde beim Postamt B am 10. Februar 2004 gab "der Postbeamte über Befragen an", dass die Schriftstücke am Tag der Hinterlegung gegen ca. 16.00 Uhr an den zuständigen Postpartner weitergeleitet werden würden. Die entscheidungswesentlichen Beweisfragen, ob dies auch tatsächlich am 5. Dezember 2003 so war, und ob die zu hinterlegenden Briefe noch so rechtzeitig beim Postpartner eintrafen, dass eine Abholung an diesem Tag noch möglich war, und schließlich ob der Beginn der Abholbereitschaft auch in der Hinterlegungsanzeige genau angeführt wurde, hat die belangte Behörde offenbar rechtsirrtümlich verkannt und deshalb auch nicht erhoben.

 

4.4. Die Zustellung iSd § 17 Zustellgesetz ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf der Abholfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Die belangte Behörde konnte in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der Aktenlage nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung mit Abholbereitschaft bereits am 5. Dezember 2003 ausgehen. Im gegebenen Zusammenhang bezeichnend erscheint, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 5. Januar 2004 dem Bw noch vorhielt, dass die Strafverfügung "laut Rückschein am 05.12.2003 beim Postamt in B hinterlegt" worden wäre und er das Rechtsmittel spätestens am 19. Dezember 2003 zur Post hätte geben müssen. Wieso sie später auch eine ordnungsgemäße Hinterlegung beim Postpartner noch am gleichen Tag für zutreffend erachtete, hat die belangte Behörde in keiner Weise begründet. Aus heutiger Sicht ist eine Aufklärung schon im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit realistischerweise nicht mehr zu erwarten.

 

Der Bw hat bereits in seiner Berufung vom 26. Jänner 2004 vorgebracht, dass in der Verständigung nach § 17 Abs 2 Zustellgesetz das Postamt (gemeint Postpartner) angegeben wurde, weshalb aus seiner Sicht zunächst die Hinterlegung beim Postamt (gemeint am 05.12.2003) nicht beim örtlich richtigen Postamt erfolgte. Erst über das Wochenende wäre dieser Mangel behoben worden. Deshalb hätte er frühestens am 8. Dezember 2003 die Sendung beim Postamt (Postpartner) abholen können und hätte der Fristenlauf mit diesem Tag begonnen. Am 5. Dezember 2003 habe der Bw nach Beendigung seiner Arzt- und Therapietermine bereits im Beisein des Ö versucht den RSa-Brief beim zuständigen Postpartner abzuholen. Dabei wäre ihm mitgeteilt worden, dass das Schriftstück erst ab Montag, dem 8. Dezember 2003 abholbereit sei, weshalb er auch von diesem frühestmöglichen Abholtermin ausgegangen sei (vgl Berufung vom 04.03.2004)

 

Der erkennende Verwaltungssenat folgt diesem schlüssigen Vorbringen des Bw, das mit der Aktenlage in Einklang steht und von der belangten Behörde nicht widerlegt werden konnte. Im Zweifel kann die oben dargestellte Beweisfrage der tatsächlichen Abholbereitschaft nur zugunsten des Bw gesehen werden, weshalb anzunehmen ist, dass erstmals am Montag, dem 8. Dezember 2003, die Sendung beim Postpartner zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 Zustellgesetz konnte demnach erst mit diesem Tag eintreten. Deshalb ist der Bw grundsätzlich im Recht, wenn er in seiner Berufung vom 26. Jänner 2004 davon ausgeht, dass die Einspruchsfrist erst am Montag, dem 22. Dezember 2003, endete und sein aktenkundiger Einspruch gegen die Strafverfügung von diesem Tag (E-Mail um 11.32 Uhr) rechtzeitig eingebracht worden ist. Mit einer Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz hat diese nichts zu tun. Wollte man von einer Abholbereitschaft beim Postpartner mit Samstag, dem 6. Dezember 2003, ausgehen, so änderte sich im Hinblick auf § 33 Abs 2 AVG nichts am Ergebnis, weil bei Fristende Samstag wiederum der nächste Werktag und damit Montag, der 22. Dezember 2003, als letzter Tag der Frist maßgeblich wäre.

 

5. War der Einspruch vom 22. Dezember 2003 gegen die Strafverfügung aber noch rechtzeitig, so stand damit gleichzeitig fest, dass der Bw weder eine Frist versäumt, noch dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Die nur für diesen Fall im § 71 Abs 1 AVG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach gar nicht möglich und damit unzulässig. Der vom Bw, welcher selbst von der Rechtzeitigkeit seines Einspruchs ausging, in diese Richtung inkonsequenter Weise gestellte Antrag war demnach zurückzuweisen. Ebenso wenig kommt das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG in Betracht, weil bei Rechtzeitigkeit des Einspruchs schon kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren im Sinne dieser Gesetzesstelle vorlag. Diesen Antrag des Bw hat die belangte Behörde gar nicht aufgegriffen. Er wäre aber beim vorliegenden Verfahrensergebnis ebenso unzulässig und zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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