Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300249/2/Gf/Km

Linz, 01.06.1999

VwSen-300249/2/Gf/Km Linz, am 1. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des T D, vertreten durch die RAe Dr. N N, Dr. K H, Dr. C S, Mag. T K und Mag. W B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. September 1998, Zl. Pol96-209-1996/WIM, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. September 1998, Zl. Pol96-209-1996/WIM, wurden über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) sowie zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 48 Stunden) verhängt, weil er am 13. September 1996 durch lautstarkes Spielen von Musik im Zuge einer Filmspätvorführung umliegende Nachbarn in ihrer Nachtruhe erheblich gestört sowie auf die Kinobetriebsverordnung gestützte bescheidmäßige Auflagen nicht eingehalten habe; dadurch habe er einerseits eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/1995 (im folgenden: OöPolStG), und andererseits zwei Übertretungen des § 1 Abs. 1 des Oö. Kinogesetzes, LGBl.Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/1994 (im folgenden: OöKinoG), i.V.m. § 44 der Kinobetriebsverordnung, LGBl.Nr. 28/1955, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1957 (im folgenden: KinobetriebsV), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG bzw. § 17 Abs. 1 OöKinoG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 18. September 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. September 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane und von zeugenschaftlich einvernommenen dritten Personen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber zunächst ein, daß die einschreitenden Gendarmeriebeamten - im Gegensatz zu den anzeigeerhebenden Nachbarn - ohnehin ausgesagt hätten, keine ungebührliche Lärmerregung festgestellt zu haben. Außerdem sei der Rauch im Kinosaal nicht von den Besuchern, sondern durch eine Nebelmaschine verursacht worden. Schließlich sei auch kein Notausgang, sondern lediglich ein für die verfahrensgegenständliche Veranstaltung von vornherein nicht verwendeter - weil nach den Betriebsvorschriften nicht mehr erforderlicher - Ausgang versperrt gewesen.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Pol96-209-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich jeweils 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.1.2. In diesem Zusammenhang weist der Rechtsmittelwerber zutreffend darauf hin, daß die zeugenschaftlich einvernommenen Sicherheitsorgane übereinstimmend angaben, keine diesen Tatbestand erfüllende Lärmerregung wahrgenommen zu haben.

Damit steht aber im Ergebnis die Aussage der die entsprechende Anzeige erhoben habenden Nachbarn gegen jene des Beschwerdeführers, der die Lärmerregung von Anfang an bestritten hat.

Davon ausgehend, daß es zwischen diesen beiden Streitparteien bereits zuvor zu Zwistigkeiten gekommen ist, konnte den Aussagen der Nachbarn aber nicht von vornherein unbesehen gefolgt werden. Vielmehr hätten im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens weitere, vor allem unbefangene Zeugen einvernommen werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Da solches aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes von nahezu 3 Jahren aber im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren faktisch nicht mehr nachgeholt werden kann, muß sohin entsprechend der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK von der Nichterwiesenheit der Tat ausgegangen werden.

4.2.1. Nach § 17 Abs. 1 OöKinoG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der gegen einen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

4.2.2. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. Mai 1986, Zl. Pol-30028/17-1986-Wi/SV/Neu, wurde dem Berufungswerber die bis zum 31. Dezember 1995 befristete Bewilligung, erwerbsmäßig Laufbilder öffentlich vorzuführen, u.a. mit der Auflage, "die Vorschriften des O.ö. Kinogesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide ..... einzuhalten", erteilt; diese Bewilligung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22. Jänner 1996, Zl. Pol-40010/12-1996-Stö/Ho-Ma, inhaltsgleich bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

Die vorzitierte Auflage erweist sich inhaltlich besehen schon deshalb als überflüssig, weil sich die Pflicht zur Beachtung der aufgrund des OöKinoG erlassenen Verordnungen und Bescheide - hier insbesondere: der KinobetriebsV - ohnehin schon aus § 17 Abs. 1 OöKinoG selbst ergibt.

Formal betrachtet verpflichtet sie jedoch die Behörde unter dem Aspekt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG dennoch dazu, jene Auflagenpunkte genau zu bezeichnen, deren Übertretung dem Beschuldigten vorgeworfen wird (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.2.1992, 91/04/0268).

Derartige Spezifikationen enthält jedoch der vorzitierte Bescheid gar nicht; vielmehr findet sich in dessen Spruch nur ein genereller Verweis auf die aufgrund des Oö. Kinogesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

Davon ausgehend hätte dem Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall aber nicht eine Übertretung von Auflagen des Bewilligungsbescheides, sondern nur eine unmittelbare Verletzung von Vorschriften der KinobetriebsV angelastet werden dürfen.

Dies hat die belangte Behörde verkannt und damit ihren Bescheid unter dem Aspekt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 und 2 VStG mit einer Rechtswidrigkeit belastet, die vom Oö. Verwaltungssenat schon im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung nicht mehr korrigiert werden konnte.

4.3. Der vorliegenden Berufung war sohin aus den vorangeführten Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f 

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