Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300250/2/Gf/Km

Linz, 02.06.1999

VwSen-300250/2/Gf/Km Linz, am 2. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des T D, vertreten durch die RAe Dr. N N, Dr. K H, Dr. C S, Mag. T K und Mag. W B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. September 1998, Zl. Pol96-263-1996/WIM, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. September 1998, Zl. Pol96-263-1996/WIM, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden) verhängt, weil er in der Nacht vom 28. zum 29. September 1996 durch den lautstarken Betrieb einer Musik- bzw. Stereoanlage umliegende Nachbarn in ihrer Nachtruhe erheblich gestört habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/1995 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 18. September 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Oktober 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen von zeugenschaftlich einvernommenen Nachbarn als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden, während Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß lediglich jene die Anzeige erhebenden Nachbarn - mit denen schon seit geraumer Zeit Zwistigkeiten bestünden -eine ungebührliche Lärmerregung behauptet hätten; entsprechende, unabhängige Tatsachenfeststellungen hätten hingegen nicht getroffen werden können. Außerdem habe die verwendete Musikanlage über eine elektronische Lärmbegrenzung verfügt und sei diese nach 4.00 Uhr des Vorfallstages nicht mehr eingesetzt worden, weil sie lediglich zur Überbrückung von Pausen zwischen den einzelnen Spielfilmen gedient habe und die letzte Filmvorführung um 4.00 Uhr begonnen habe.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Pol96-263-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2. In diesem Zusammenhang weist der Rechtsmittelwerber aber zutreffend darauf hin, daß im gegenständlichen Fall im Ergebnis nur die Aussage der die entsprechende Anzeige erhoben habenden Nachbarn gegen jene des Beschwerdeführers, der die Lärmerregung von Anfang an bestritten hat, steht.

Davon ausgehend, daß es zwischen diesen beiden Streitparteien bereits zuvor mehrfach zu Zwistigkeiten gekommen ist, konnte den Aussagen der Nachbarn aber nicht von vornherein unbesehen gefolgt werden. Vielmehr hätten im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens weitere, vor allem unbefangene Zeugen einvernommen werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.

Da solches aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes von nahezu 3 Jahren aber im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren faktisch nicht mehr nachgeholt werden kann, muß sohin entsprechend der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK von der Nichterwiesenheit der Tat ausgegangen werden.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum