Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130377/8/BMa/Be

Linz, 07.12.2004

 VwSen-130377/8/BMa/Be Linz, am 7. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn Dr. W L, geb., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2004 2004, Zl. 933/10-63001, wegen Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 7,60 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr.10/2004 - AVG, iVm § 24, 19, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG
 
Zu II.: § 64 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (Bw) eine Geldstrafe von 38 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Stunden verhängt, weil er am 27. Mai 2003 von

8:48 Uhr bis 9:10 Uhr in der Lüfteneggerstraße in Linz, gegenüber dem Haus Nr.8 das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Jaguar, mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch die Bestimmung des § 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1,2,3,5 und 6 Abs.1 Parkgebührenver-ordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 übertreten.

 

1.2. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei als erwiesen anzunehmen, dass die Bewohnerparkkarte weder einen Prägestempel noch eine Perforierung am Rand gehabt habe und damit nicht das Original der Bewohnerparkkarte am 27. Mai 2003 von 8:48 Uhr bis 9:10 Uhr im Auto des Bw mit dem polizeilichen Kennzeichen L- deponiert gewesen sei.

Der Bw habe im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei als mindestens fahrlässig zu bewerten.

Bei der Strafbemessung sei das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden. Bei einem geschätzten Einkommen von 1.500 Euro, dem Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen sei ein Strafbetrag von 38 Euro, bei einem Strafrahmen bis zu 220 Euro angemessen. Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

1.3. Nach Zustellung dieses Straferkenntnisses am 1. Juni 2004 wurde am 15. Juni 2004 - und damit rechtzeitig - per Fax Berufung erhoben.

 

1.4. Darin führt der Berufungswerber aus, in seinem Fahrzeug sei eine gültige Bewohnerparkkarte angebracht gewesen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

  1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrats der

Stadt Linz zu Zl. 933/10-63001 Einsicht genommen und am 6. Dezember 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber ist zu dieser Verhandlung - trotz ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung auf den bisherigen Aktenvorgang verwiesen und keine weiteren Beweisanträge gestellt. In dieser Verhandlung wurde das Parkgebührenaufsichtsorgan A M zeugenschaftlich einvernommen.

3. Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

Herr Dr. W L hat am 27. Mai 2003 von 8:48 Uhr bis 9:10 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke J mit dem polizeilichen Kennzeichen L- in der Lüfteneggerstraße, gegenüber dem Haus Nr. in Linz, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Er ist der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

4. Diese Feststellungen gründen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussage des Parkgebührenaufsichts-organs in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2004. Die Aussage der Zeugin war insbesondere deshalb glaubwürdig, da sie angab sich an den gegenständlichen Vorfall noch sehr gut erinnern zu können und ihre handschriftlichen Aufzeichnungen, die unter der Nummerierung "14" im Akt des Magistrates Linz in Kopie vorgelegt wurden, im Original bei ihrer Aussage vorgewiesen hat. Auf dieser Aufzeichnung wurde auch vermerkt, dass sie sich, nachdem sie den Tatzeitraum exakt notiert hatte, sich ca. eine viertel Stunde später nochmals von der Richtigkeit ihrer Aufzeichnungen überzeugt hatte. In der mündlichen Verhandlung vermittelte die Zeugin aufgrund ihres Auftretens und ihrer Aussage den Eindruck, diese Angelegenheit sehr gewissenhaft und sorgfältig bearbeitet zu haben.

Die entgegenstehende Aussage des Berufungswerbers, in seinem Fahrzeug sei eine gültige Bewohnerparkkarte angebracht gewesen, wird als Schutzbehauptung gewertet. Der Berufungswerber ist zur mündlichen Verhandlung auch nicht erschienen und konnte daher diese Aussage in keiner Weise untermauern.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Da die relevanten Rechtsvorschriften des § 2 Abs.1, § 6 Abs.1 lit.a und § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz iVm § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz sowie § 5 Abs.1, § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG bereits im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wurden, erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

 

5.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Bw das Tatbild des Oö. Parkgebührengesetzes iVm der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 verwirklicht.

Als Verschulden ist vorsätzliches Handeln anzunehmen, da es dem Bw offensichtlich durch Hinterlegung einer Kopie der Bewohnerparkkarte darauf angekommen ist, der Entrichtung der Gebühr für das Abstellen eines Kfz in einer Kurzparkzone zu entgehen.

Er hat somit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

6. Zur Strafbemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen.

 

Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum