Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130380/4/WEI/Eg/An

Linz, 03.02.2005

 

 

 VwSen-130380/4/WEI/Eg/An Linz, am 3. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K W, J, N, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Wels vom 6. Juli 2004, Zl. FD-StV-286517-2004 Scha, betreffend Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 4. Juni 2004 in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.


 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Wels vom 6. Juli 2004, Zl. FD-StV-286517-2004 Scha, wurde der mittels Telefax am 28. Juni 2004 bei der Erstbehörde eingebrachte Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 4. Juni 2004, Zl. FD-StV-0286517-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, als verspätet zurückgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Berufungswerber ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

2.1. Wie sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, wurde dem Berufungswerber eine Strafverfügung wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes mittels RSa-Brief am 7. (Ankündigung) und am 8. Juni 2004 (Verständigung) zuzustellen versucht und an letzterem Tag beim Postamt K hinterlegt; als Beginn der Abholfrist ist am Rückschein "8. Juni 2004" vermerkt. Mit Telefax vom 28. Juni 2004 brachte der Berufungswerber bei der Erstbehörde einen Einspruch gegen diese Strafverfügung ein.

 

Der gegenständliche Einspruch wurde in der Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. Juli 2005, Zl. FD-StV-286517-2004 Scha, als verspätet zurückgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde mittels RSa-Brief am 7. Juli 2004 (Ankündigung) und am 8. Juli 2004 (Verständigung) zuzustellen versucht und am 8. Juli 2004 beim Postamt K hinterlegt; als Beginn der Abholfrist wurde am Rückschein der "8. Juli 2004" vermerkt.

 

 

2.2. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004, eingelangt beim Magistrat Wels mittels Telefax am 27. Juli 2004 um 07:21 Uhr, hat der Rechtsmittelwerber gegen diesen Bescheid Berufung erhoben.

Begründend führte der Berufungswerber an, dass er vom 7. Juni 2004 bis zum 16. Juni 2004 beruflich auswärts gewesen sei und daher das hinterlegte Schriftstück nicht abholen hätte können.

 

 

2.3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 29. Juli 2004 diese Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz Zustellgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2004, gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittelung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber seine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. Juli 2004 mittels Telefax am 27. Juni 2004, um 07:21 Uhr, eingebracht.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut vorliegendem Zustellnachweis am 8. Juli 2004 durch Hinterlegung zugestellt, weshalb die Berufungsfrist mit Ablauf des 22. Juli 2003 endete.

 

Die verspätete Einbringung wurde dem Berufungswerber zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit dem h. Schreiben vom 18. Jänner 2005, Zl. VwSen-130380/2/WEI/Eg/An, mitgeteilt.

 

Der Berufungswerber hat diese Möglichkeit allerdings weder innerhalb der gesetzten Frist (28. Jänner 2005) noch bis dato wahrgenommen.

 

Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich am 8. Juli 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete also gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 22. Juli 2004.

 

Die erst am 27. Juli 2004 mittels Telefax eingebrachte Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

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