Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130381/28/BMa/Be

Linz, 25.10.2004

 

 

 VwSen-130381/28/BMa/Be Linz, am 25.Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn M L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz, vom 9. März 2004, Zl. 933/10-101790, wegen Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

    1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. März 2004, Zl. 933/10-
    2. 101790, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Jänner 2004, Zl. 933/10-101790, mit der über ihn eine Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt wurde, weil er am 3. November 2003 von 12.29 Uhr bis 12.48 Uhr in Linz, Aubrunnerweg, gegenüber dem Haus Nr.1, das mehrspurige Kraftfahrzeug, ALFA, mit dem polizeilichen Kennzeichen, ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, als verspätet zurückgewiesen.

       

    3. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einspruchsfrist

bereits am 13. Februar 2004 abgelaufen gewesen, der Einspruch jedoch erst am

5. März 2004 (also nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist) beim Magistrat abgegeben worden sei.

 

2. Dieser Bescheid wurde dem Bw - durch persönliche Übergabe - am 12. März 2004 nachweisbar zugestellt.

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen bei jener Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, einzubringen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung bis spätestens am Freitag, den 26. März 2004, eingebracht werden müssen.

Der Bw hat die (mit 24. März 2004 datierte) Berufung jedoch erst am 29. März 2004 - und somit um 5 Tage verspätet - zur Post gegeben.

 

3.3. Dem Bw wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben des UVS vom 17. September 2004, VwSen-130381/2/BMa/Eg/Be mitgeteilt, und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Diese Frist hat der Bw ungenützt verstreichen lassen, sodass aufgrund der Aktenlage zu entscheiden war.

 

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. Bergmayr-Mann

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