Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130388/4/Gf/Sta

Linz, 06.04.2005

VwSen-130388/4/Gf/Sta Linz, am 6. April 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der MMag. P B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17. August 2004, Zl. 138845, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17. August 2004,
Zl. 138845, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von
43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie ihr KFZ am 14. Oktober 2003 in der Zeit zwischen 18.49 Uhr und 19.10 Uhr in Steyr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei und von ihr auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihr am 23. August 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. September 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird die Tat selbst nicht bestritten, sondern im Wesentlichen vorgebracht, dass die ihr zu Grunde liegende KurzparkzonenVO gesetzwidrig sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Steyr zu Zl. 138845 gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

Nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr vom 4. März 1993 (im Folgenden: KPZV-St) begeht ebenfalls derjenige, der als Lenker die Parkgebühr nicht entrichtet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3.000 S (entspricht 218,02 Euro) zu bestrafen.

Im Ergebnis ist damit ein und dasselbe Verhalten durch zwei unterschiedliche Normen unter Strafe gestellt.

2.2. Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Fall nicht - wie es das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG erfordert - dezidiert in ihrer Eigenschaft "als Lenkerin" bestraft wurde, hätte die belangte Behörde sowohl unter Berücksichtigung des Doppelbestrafungsverbotes des Art. 4 des 7. ZPMRK als auch gemäß § 1 Abs. 2 VStG dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die für die Beschwerdeführerin günstigere Norm des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 KPZV-St (anstelle des § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG) zu Grunde zu legen gehabt.

2.3. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits eingetretene Verfolgungsverjährung war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesen formellen Gründen stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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