Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300256/2/Gf/Km

Linz, 01.06.1999

VwSen-300256/2/Gf/Km Linz, am 1. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21. Oktober 1998, Zl. Pol96-116-1998/WIM, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21. Oktober 1998, Zl. Pol96-116-1998/WIM, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 8. Mai 1998 auf seinem Anwesen in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 39/1995 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Oktober 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Oktober 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen zweier Sicherheitsorgane und einer dritten Person als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß der verfahrensgegenständliche Autolautsprecher bloß eine Lautstärke von maximal 20 db hervorbringe und daher auf dem Nachbargrundstück gar nicht mehr wahrgenommen hätte werden können. Außerdem handle es sich bei seinem Grundstücksnachbarn um einen im ganzen Ort bekannten Querulanten.

Deshalb wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Pol96-116-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, im Tatzeitraum durch die Wiedergabe aufgezeichneter Gespräche über einen Autolautsprecher Lärm erzeugt zu haben; er wendet sich jedoch dagegen, daß dieser als "ungebührlicherweise" erregt bzw. "störend" qualifiziert wird, weil er bei einer Lautstärke von maximal 20 db in einer Entfernung von 250 Metern gar nicht mehr akustisch wahrgenommen habe werden können.

4.2.2. Dieses Vorbringen vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich - was auch der Berufungswerber nicht bestreitet - die Lärmerregung am 8. Mai 1998 (einem Freitag) von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr hinzog und damit zu einem Gutteil in das bereits beginnende Wochenende hineinfiel.

Es ist daher durchaus nachvollziehbar, wenn die im erstbehördlichen Verfahren einvernommenen Zeugen vor diesem Hintergrund aussagten, daß der Lärm schon deshalb extrem störend war, weil in jener Entfernung, in der sich das Nachbarhaus tatsächlich befinde - dieses liegt nämlich nur zwischen 100 und 150 Metern von der Lärmquelle entfernt -, nicht einmal ein Gespräch in normaler Lautstärke geführt werden konnte.

Diesen Feststellungen konnte der Rechtsmittelwerber keine - geschweige denn auch überzeugend belegte - Fakten entgegensetzen.

4.2.3. Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt ist daher bei dieser Beweislage als erwiesen anzusehen.

4.3. Im übrigen tritt der Berufungswerber weder dem Vorwurf der Vorsätzlichkeit seines Handelns noch der Höhe der verhängten Strafe entgegen.

4.4. Da sich diesbezüglich auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, war die vorliegende Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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