Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130389/4/Gf/Gam

Linz, 05.04.2005

VwSen-130389/4/Gf/Gam Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. M F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Juli 2004, Zl. 933/10-98804, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Juli 2004, Zl. 933/10-98804, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am 14. Oktober 2003 in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei angesichts des Vorliegens von sechs entsprechenden Vormerkungen kein besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen; mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 30. Juli 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. August 2004 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Oö. Rechtsanwaltskammer, der er als berufsmäßiger Parteienvertreter angehöre, rechtswidrigerweise nicht in das Verfahren zur Erlassung jener Verordnung, die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegt, einbezogen - weil sich vor dem Bundesamtsgebäude, in dem die Asylbehörde untergebracht ist, keinerlei Parkmöglichkeiten befänden - und diese Verordnung zudem entgegen § 96 Abs. 2 StVO nicht periodisch überprüft worden sowie als nicht ordnungsgemäß kundgemacht anzusehen sei. Darüber hinaus hätte die Verhandlung vor dem Bundesasylamt erfahrungsgemäß bloß zwischen 30 und 45 Minuten dauern sollen, wobei diese ohne sein Verschulden tatsächlich nahezu eine Stunde dauerte und er ohnedies einen Parkschein für diese Zeitdauer gelöst habe, sodass die erlaubte Parkzeit nur um wenige - höchstens zehn - Minuten überschritten worden sei. Angesichts dieser Umstände erweise sich auch die Höhe der verhängten Geldstrafe als unangemessen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung oder ein Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-98804 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

2.2. Abgesehen davon, dass der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall im Spruch des Straferkenntnisses nicht - wie es das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG erfordert - dezidiert in seiner Eigenschaft "als Lenker" bestraft wurde, kommt es einem Schuldausschließungsgrund gleich, wenn die Überschreitung der von ihm bezahlten Parkzeit - was auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wird - ausschließlich daraus resultierte, dass die persönliche Einvernahme seiner Mandantin im Bundesasylamt eine volle Stunde und damit unvorhersehbar lange dauerte. Denn eine grundsätzliche Verpflichtung, gleichsam "sicherheitshalber" mehr Gebühren zu entrichten, als voraussichtlich Parkdauer benötigt wird, ist dem OöParkGebG nicht zu entnehmen und wäre im Hinblick auf den verfolgten Gesetzeszweck, dass der in der Innenstadt sehr knappe Parkraum von möglichst vielen Interessenten möglichst effizient frequentiert werden kann, geradezu kontraproduktiv.

2.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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