Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130391/5/SR/Ri

Linz, 02.11.2004

 

 

 VwSen-130391/5/SR/Ri Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Mag. R T, Vstraße, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9.8.2004, Zl. 933/10-109201 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1988, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch zu entfallen hat und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 4.12.2003, von 12:53 bis 13:07 Uhr, in Linz, Gruberstraße vor Hausnummer 77, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

  1. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:
  2. §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

    §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

     

  3. Strafausspruch
  4. Es wird Ihnen eine Geldstrafe von Euro 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

    Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

     

  5. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens Euro 1,50, das sind Euro 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

Euro 47,30."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 13. August 2004 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen und der objektive Tatbestand daher erfüllt sei. Der Bw habe fahrlässig und objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Ein besonnener und einsichtiger Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte bei Ablauf der Bewohnerparkkarte rechtzeitig für die Verlängerung gesorgt bzw. seine abgelaufene Bewohnerparkkarte nicht im Fahrzeug hinterlegt und die erforderliche Parkgebühr entrichtet. Vom Fahrzeuglenker könne man verlangen, dass er den Ablauf der Bewilligung in Evidenz behält bzw. innerhalb der gewährten Toleranzfrist für die Verlängerung sorgt. Der Bw habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Erschwerend habe sich eine einschlägige rechtskräftige Ermahnung ausgewirkt.

 

2.2. Dagegen hat der Bw ausgeführt, dass er sich den Pkw seiner Gattin nur kurz für eine Besorgung ausgeborgt habe. Da diese täglich ihren Pkw in unmittelbarer Nähe der Wohnung parke und die Bewohnparkkarte ständig hinter der Windschutzscheibe angebracht sei, und es trotz der Kontrollen keine Beanstandung gegeben habe, sei er von der Gültigkeit der Karte ausgegangen. Erst zum Zeitpunkt der Beanstandung habe er festgestellt, dass die Gültigkeit der Karte abgelaufen sei. Seine Gattin habe die Bewohnerparkkarte unverzüglich verlängern lassen. Abgesehen davon sei das Abstellen eines Pkw´s in einer Gebührenzone jedenfalls für den Zeitraum von 10 Minuten erlaubt. Dieser Zeitraum habe sich vielleicht durch das Gespräch mit dem Aufsichtsorgan verlängert. Daher könne dieser Umstand nicht für eine Bestrafung herangezogen werden. Erschließbar wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, eventualiter die Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ. 933/10-109201. Da trotz der Ausführungen in der Berufung davon auszugehen war, dass die Berufung verspätet erstattet worden ist, wurde der Bw darauf hingewiesen und ihm schriftlich eine Verbesserung aufgetragen. Auf Grund des Schreibens vom 22. Oktober 2004, ha. eingelangt am 28. Oktober 2004 und der darin angebotenen Beweise war von einer rechtzeitig eingebrachten Berufung auszugehen. Da sich aus der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw hat entsprechend der spruchgemäßen Anlastung das gegenständliche Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die Tatzeit "4. Dezember 2003, von 12.53 bis 13.07 Uhr" vorgeworfen. Der Bw ist im Zuge der Amtshandlung zum Kraftfahrzeug zurückgekehrt.

 

3.2. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die gegenständliche Zeitspanne (Tatzeit) wird nicht bestritten.

 

Das Berufungsvorbringen des Bw ist glaubwürdig und schlüssig.

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom 30. Juli 2001, im Folgenden: Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs.1 lit. b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht bestritten, dass er über den vorgeworfenen Zeitraum von 14 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Bezogen auf den Tatvorwurf hat er daher jedenfalls tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, hat sich der Bw glaubwürdig verantwortet. Dennoch konnte er mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist grundsätzlich den Ausführungen der Behörde erster Instanz zu folgen. Das strafbare Verhalten des Bw ist auf Grund der vorliegenden Umstände jedoch nur als leicht fahrlässig einzustufen.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Abgesehen von den Besonderheiten dieses Falles wäre der Begründung der Behörde uneingeschränkt zu folgen.

Dem Bw ist zu konzedieren, dass der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Abstellen eines KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone während der ersten 10 Minuten als Halten zu qualifizieren und deshalb gebührenfrei ist.

Der Bw hat jedoch den gegenständlichen Pkw zumindest 14 Minuten am Tatort abgestellt gehabt. Ein gebührenfreies Parken lag daher nicht vor. Bezogen auf die kurzfristige Zeitüberschreitung, sein leicht fahrlässiges Verhalten und der nicht absehbaren Möglichkeit, eine gleichgelagerte Übertretung zu setzen, war gemäß § 21 Abs. 1 VStG mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 
 

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