Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130393/3/WEI/Eg/An

Linz, 18.03.2005

 

 

 VwSen-130393/3/WEI/Eg/An Linz, am 18. März 2005

DVR.0690392
 

 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dr. H V, vertreten durch RAe Dr. R Eichmann, Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Oktober 2004, Zl. 933/10 - 85815, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 


Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 und § 66 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

"I. Tatbeschreibung

 

Sie haben am 10.11.2003 von 14:20 bis 14:39 Uhr in Linz, Fadingerstraße gegenüber Haus Nr. 2 das mehrspurige Kraftfahrzeug, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

 

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

III. Strafausspruch

 

Es wird über Sie eine Geldstrafe von € 43,00 im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 4,30 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

 

€ 47,30."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 4. Oktober 2004 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 18. Oktober 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung angestrebt wird.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

2.1. Der Bw hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug, Kz., am 10. November 2003 von 14:20 bis 14:39 Uhr in Linz, Fadingerstraße gegenüber Haus Nr. 2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Das als Zeuge von der belangten Behörde einvernommene Parkgebühren-Aufsichtsorgan bestätigte diesen Sachverhalt, indem es angab, dass es am 10. November 2003 bei dem Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen vorbeigekommen sei, welches in der Fadingerstraße gegenüber Haus Nr. 2 abgestellt war. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um einen B. Hinter der Windschutzscheibe war ein Parkschein mit der Nummer 1748 in der Höhe von 150 Cent hinterlegt, der bis 14:19 Uhr gültig war. Um 14:39 Uhr verhängte es die Organstrafverfügung, da der Parkschein bereits um 19 Minuten abgelaufen war. Es war weder ein weiterer Parkschein hinterlegt, noch konnte eine Ladetätigkeit beobachtet werden.

 

2.2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass der Tatvorwurf nicht ordnungsgemäß beschrieben sei. Es sei nicht klargestellt, wo das Fahrzeug tatsächlich abgestellt gewesen sei. Soweit man davon ausgehe, dass das Fahrzeug gegenüber dem Haus Nr. 2 bezogen auf die Hausnummer abgestellt gewesen sei, sei dies fehlerhaft angegeben. Das Gerichtsgebäude sei in mehreren Abschnitten aufgebaut. Die Anführung "Haus Nr. 2" sei nicht ausreichend. Weiters sei der Tatvorwurf nicht richtig. Im Organmandat sei korrekterweise als Tatvorwurf angeführt, dass die Parkzeit überschritten worden sei. Das Anführen, dass das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, werde diesem Tatvorwurf nicht gerecht. Grundsätzlich habe das Fahrzeug einen Parkschein gehabt, welcher jedoch zum Tatzeitpunkt "nicht mehr aufrecht" gewesen sei. "Nicht gültig" bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch, dass der Parkschein den gesetzlichen Vorschriften nicht entspreche. Der Tatvorwurf werde aber auch den Worten "der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen zu sein" nicht entsprochen. Die Tatbeschreibung entspreche nicht den angelasteten Bestimmungen der OÖ. Parkgebührenordnung und der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz.

Darüber hinaus liege kein Verschulden vor, da die gerichtlichen Ladungen meist nur den Zeitraum der voraussichtlichen Verhandlungsdauer enthalten. Aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Anwalt sei es ihm zuzumuten aufgrund der Verhandlungsart die Dauer entsprechend abzuschätzen. Die entrichtete Parkgebühr habe jedenfalls der zu erwartenden Verhandlungsdauer entsprochen. Nachdem das Fahrzeug in Gerichtsnähe abgestellt gewesen sei, sei auch keine Stehzeit (gemeint wohl: Gehzeit) einzuplanen gewesen. Die Überschreitung der Parkgebührenzeit sei daher nicht vorhersehbar gewesen. Darüber hinaus sei die Überschreitung jedenfalls im Toleranzbereich gewesen und sei daher die Verhängung einer Geldstrafe keineswegs erforderlich gewesen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl 933/10-85815 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2001/14 vom 30.07.2001) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1b der Linzer Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent, wobei zumindest für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

4.2. Nach der Aktenlage ist erwiesen, dass der Bw in Ausübung seines Berufs als R zur Tatzeit an einer mündlichen Verhandlung im L, F, teilgenommen hatte und in unmittelbarer Nähe gegenüber dem Haus Fadingerstraße 2 seinen Kz. abgestellt hatte. Hinter der Windschutzscheibe war ein Parkschein mit der Nummer 1748 in der Höhe von 150 Cent hinterlegt, der bis 14:19 Uhr gültig war. Er dachte damit das Auslangen zu finden, weil die Verhandlung für 13:30 Uhr anberaumt war und das voraussichtliche Ende mit 14.30 Uhr angegeben war. Um 14:39 Uhr hat das Parkwacheorgan eine Organstrafverfügung verhängt, weil der Parkschein bereits 19 Minuten abgelaufen war.

 

4.2.1. Wenn der Bw in seiner Rechtfertigung angibt, dass der Tatort ungenau sei, weil sich gegenüber der Adresse Fadingerstraße 2 ein Halte- und Parkverbot bzw. eine Krankenhauseinfahrt befindet, so ist dazu festzustellen, dass sich die Adresse Fadingerstraße 2 über mehrere Gebäudeteile des Landesgerichtes bis hin zur Museumstraße erstreckt und im vorderen Teil in Richtung Museumstraße sich gegenüber dieser Adresse sehr wohl eine Kurzparkzone befindet. Aus diesem Grund gibt es für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Grund an den Angaben des Parkwacheorgans hinsichtlich des Tatortes zu zweifeln. Der Tatvorwurf ist auch hinreichend bestimmt iSd § 44a Z1 VStG, weil er geeignet ist, den Bw vor einer weiteren Verfolgung wegen des gleichen Vorwurfs zu schützen, und der Bw in der Lage war, sich zielführend zu verantworten und auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten.

 

4.2.2. Wie die belangte Behörde bereits im Straferkenntnis ausführte, hatte der Bw einen Parkschein, der bis 14:19 Uhr gültig war, hinter der Windschutzscheibe hinterlegt. Die voraussichtliche Dauer der Verhandlung war in der Ladung mit 14:30 Uhr angegeben. Der Bw hatte somit jedoch weder einen Parkschein für die gesamte vorgesehene Verhandlungsdauer gelöst, noch eine - wenn auch nur kurze - Gehzeit einkalkuliert, weshalb er auch ein mangelndes Verschulden an der Überschreitung der Parkzeit nicht glaubhaft machen konnte. Ein pflichtbewusster Lenker hätte zumindest für die gesamte vorgesehene Verhandlungsdauer einen Parkschein gelöst bzw. rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn Parkzeit nachgekauft. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zur Schuldfrage verwiesen.

 

4.3. Zur Einwendung des Bw, der Tatvorwurf sei nicht korrekt, da zum Tatzeitpunkt die Parkzeit überschritten war, der Vorwurf aber lautet das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben, ist festzuhalten, dass zum Tatzeitpunkt das bezeichnete Fahrzeug jedenfalls ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Auch wenn ein Parkschein hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war und dieser bereits abgelaufen war, wies das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle dennoch keinen gültigen Parkschein auf.

 

5. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen war.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hatte der Bw bei diesem Ergebnis im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu bezahlen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 
 

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