Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130403/2/WEI/Eg/An

Linz, 26.04.2005

 

 

 VwSen-130403/2/WEI/Eg/An Linz, am 26. April 2005

DVR.0690392
 

 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der S W, F, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19. Jänner 2005, Zl. FD-StV-293596-2003 Scha, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 


Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 und § 66 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

"Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kfz mit dem behördl. Kennzeichen UU, Marke Daewoo, am 16.12.2003 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Haus Dr.-Salzmann-Straße 10, bis mindestens 14.04 Uhr abgestellt gelassen, obwohl Parkgebühr nach dem aufliegenden Parkschein Nr. 293 nur bis 13.47 Uhr entrichtet wurde.

Gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung wurde daher die Parkgebühr verkürzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 2 Abs.1 und 4 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz i.d.g.F. in Verbindung mit

§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 u. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

€ 43,00

24 Stunden

---

§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkge-bührengesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

 

€ 4,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 47,30."

 

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 21. Jänner 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 3. Februar 2005 - und somit rechtzeitig -zur Post gegebene Berufung.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 16. Dezember 2004, um 14.04 Uhr, war das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Daewoo, Kz. UU, in Wels, Dr.-Salzmann-Straße 10, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Es war ein Parkschein mit der Nr. 293 hinterlegt, welcher bis 13.47 Uhr gültig war. Aufgrund der Feststellung des Parkwacheorgans, dass der Parkschein bereits abgelaufen war, wurde ein Organmandat in der Höhe von 20,00 Euro ausgestellt, welches nicht binnen der zweiwöchigen Frist einbezahlt wurde. Als Zulassungsbesitzer wurde von der belangten Behörde die Bwin ausgeforscht. In der Folge erging am 13. Jänner 2004 eine Anonymverfügung in der Höhe von 29,00 Euro an die Bwin, welche ebenfalls nicht binnen der vierwöchigen Frist einbezahlt wurde. Die bankmäßige Gutschrift erfolgte erst mit 24. Februar 2004. Daher wurde über die Bwin von der belangten Behörde am 25. Februar 2004 eine Strafverfügung wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob die Bwin mit Schreiben vom 8. März 2004 Einspruch. Begründend führt sie an, dass sie den Parkzettel ordnungsgemäß eingezahlt habe und die Strafe nicht nochmals bezahlen möchte. Als Grund für die verspätete Einzahlung gab sie einen Krankenhausaufenthalt an. Die belangte Behörde forderte die Bwin mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 auf ihren Krankenhausaufenthalt zu belegen. Aus dem vorgelegten Ambulanzblatt des AKH Linz geht hervor, dass die Bwin am 17. Jänner 2004 ambulant behandelt wurde. Eine Anfrage der belangten Behörde beim AKH Linz ergab weiters, dass die Bwin am 17. Februar 2004 stationär aufgenommen und am 20. Februar 2004 wieder entlassen wurde.

Die belangte Behörde hat in der Folge das obbezeichnete Straferkenntnis erlassen.

 

2.2. In der Berufung bringt die Bwin Folgendes vor:

 

"Da man anscheinend mit einer Klarstellung in diesen Fall nicht weiter kommt und von Paragraphen überhäuft wird bin ich leider nicht der Meinung das das in O.Österreich rechten`s ist. Ich kann mir nicht vorstellen, daß man aus einer Parkstrafe von € 29,- wenn man verspätet einzahlt nochmals € 14,- dazuzahlt und dann einen Einspruch macht nochmals einen Erlagschein mit € 36,60 erhaltet. Es ist auch ein Betrag (Strafe und Kosten) von € 18,30 anzurechnen.

Ich bitte Sie um Richtigstellung.

Mit freundlichen Grüßen

W S"

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl FD-StV-293596-2003 Scha des Magistrats Wels festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen,

 

wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, in der jeweils geltenden Fassung) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben und die Höhe der Parkgebühr mit 50 Cent für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer ua. den Geboten des § 2 Abs. 2 dieses Landesgesetzes zuwiderhandelt.

4.2. Gegen die Organstrafverfügung ist nach § 50 Abs. 6 VStG kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges, so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

4.3. Nach § 49 a Abs. 6 VStG ist die Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

 

4.4. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Bwin das Organmandat nicht einbezahlt hat und auch die Anonymverfügung verspätet einbezahlt hat. Der angegebene Grund (Krankenhausaufenthalt) für die verspätete Einzahlung stellte sich nach Erhebungen der belangten Behörde als haltlos heraus, da die Genannte erst ca. zwei Monate nach dem Tatzeitpunkt für vier Tage stationär in Behandlung war. Wie bereits oben ausgeführt, hätte die Bwin die Organstrafverfügung binnen zwei Wochen bzw. in der Folge die Anonymverfügung binnen vier Wochen einzahlen müssen und hätte der Betrag auch binnen dieser Frist dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden müssen. Da sie dies jedoch unterlassen hat, konnte die Anonymverfügung nicht wirksam werden und war daher ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

 

4.5. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens wurde die Bwin aufgefordert ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Da die Bwin dieser Aufforderung nicht nachkam wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100,-- Euro angenommen. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck der gebotenen Norm, den vorgesehenen Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Strafbemessung vorgenommen. Danach wurde die Strafbemessung durchgeführt, weshalb es zu einer Erhöhung des Strafbetrages kam.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bwin weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

5. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Bwin bei diesem Ergebnis im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu bezahlen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

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