Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130406/4/Ste

Linz, 07.03.2005

 VwSen-130406/4/Ste Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der N, vertreten durch Dr. E, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 2005, Zl. 933/10-53981 ua., wegen Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die nunmehrige Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) stellte am 22. November 2004 folgenden Antrag: "Ich beantrage für meine offenen Parkstrafen Ratenzahlung ab 20. Dezember 2004 mit einer Monatsrate von 100 Euro (70 Euro bezahle ich gleich). Soferne der von mir angestrebte Zwangsausgleich rechtskräftig werden sollte, könnte ich auch eine höhere Monatsrate bezahlen (mindestens 200 Euro)."

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 2005, Zl. 933/10-53981 ua., gemäß § 54b VStG abgewiesen.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass bereits in der Vergangenheit höhere Strafen jedenfalls zweimal nur nach langwierigen Anstrengungen eingenommen werden konnten. Nunmehr sind neuerlich Strafen in Höhe von 3.520 Euro entstanden. Über die Firma der Bwin ist der Konkurs eröffnet worden. Es wäre keinesfalls damit zu rechnen, dass die Bwin die Ratenzahlung auch längerfristig einhalten werden und mit einer Ratenvereinbarung die finanziellen Schwierigkeiten vermindert oder vermieden werden könnten. Auf Grund des (neuerlichen) Konkurses und der Tatsache, dass die Bwin für ein Kind sorgepflichtig sei, gehe die Behörde davon aus, dass ihre finanziellen Schwierigkeiten nicht von vorübergehender Natur seien. Im Ergebnis ging die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Gesamtforderung aus. Dieser Umstand wurde auch - unter Hinweise auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - entsprechend rechtlich gewürdigt.

2. Gegen diesen Bescheid, der der Bwin am 11. Jänner 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 25. Jänner 2005 - und somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz zu Protokoll gegebene Berufung, die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2005 näher begründet wurde.

Die Bwin behauptet darin eine sachlich und rechtlich unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde, wobei ihre Ausführungen im Detail für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht ganz nachvollziehbar sind. Mit Abschluss des Konkursverfahrens werde die Bwin in der Lage sein, einer geordneten Tätigkeit nachzugehen und über das Einkommen frei verfügen zu können. Es sei davon auszugehen, dass die finanziellen Schwierigkeiten, die sie derzeit an der Zahlung des gesamten aushaftenden Betrags behindern, von vorübergehender Natur seien. Im Übrigen sei auch "im Hinblick auf Effizienz und Kostenbelastung davon auszugehen, dass die Ratenzahlungen des Strafbetrages weit wirtschaftlicher" sein, "als die Inhaftierung der Bwin samt der dann notwendigen Unterbringung und Versorgung der 18 Monate alten Tochter der Bwin."

Abschließend stellt die Bwin den Antrag auf Aufhebung des Bescheids und Bewilligung der Ratenzahlung.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser - da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 forderte der Unabhängige Verwaltungssenat die Bwin auf, folgende Angaben schriftlich bekannt zu geben und diese durch entsprechende Beweise (z.B. Kopien von Dokumenten oder Kontoauszüge) zu belegen:

4.2. In Beantwortung dieser Aufforderung hat die Bwin mit Schreiben vom 4. März 2005 mitgeteilt, dass nach der derzeitigen Lage der Dinge der Masseverwalter noch im März seine Schlussanträge stellen werde. Innerhalb dieser Frist müsse sie dann einen Antrag auf Abschluss eines Zwangsausgleiches stellen. Sie sei derzeit bemüht, die Erfüllung der ersten Rate des Ausgleichs sicherzustellen. Nach Lage der Dinge sei rechtlich davon auszugehen, dass die erste Rate in Geld vorhanden sein müsse, um (halbwegs) erfolgreich einen derartigen Antrag zu stellen. Der Konkurs werde im März zu einem Abschluss gebracht werden können. Ein Zwangsausgleich würde bedeuten, dass auf einen Schlag alle anderen Verbindlichkeiten wegfallen und damit die Erfüllung einer Ratenvereinbarung ohne weiters möglich sein würde. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass die Bwin die "alten" Schulden nach einer ähnlichen Situation ebenfalls bezahlen konnte. Die berufliche Qualifikation der Bwin selber sei unbestritten, sodass davon auszugehen sei, dass sie nach Abschluss des Konkursverfahrens wieder ein Gehalt erzielen werde können, das sie in die Lage versetzt, die Raten zu bezahlen.

Außer der Einvernahme des Masseverwalters wurden in dieser Stellungnahme keine weiteren Beweismittel angeboten oder waren dieser beigelegt.

4.3. Da sich bereits aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einer Bestraften, der aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Demgegenüber bestimmt § 54b Abs. 2 VStG, dass die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54b Abs. 3 VStG ist Voraussetzung für die Möglichkeit der Bewilligung einer Teilzahlung, dass die Geldstrafe grundsätzlich einbringlich ist. Wie auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausgeführt hat, bleibt auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine Anwendung des Abs. 3 dann kein Raum, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind (vgl. neben den bereits im Bescheid erster Instanz zitierten Entscheidungen z.B. auch Verwaltungsgerichtshof vom 31. März 1992, 91/04/0318).

In ihrer unter 4.2 zitierten Stellungnahme konnte die Bwin weder ein aktuelles Einkommen nennen, noch die geforderten konkreten Angaben über künftige Zahlungsmöglichkeiten machen und mit entsprechenden Beweismittel belegen. Wenn die Bwin aber - wie im Ergebnis damit von ihr selbst eingeräumt - aktuell über kein Einkommen und offenbar auch kein derzeit unmittelbar verwertbares Vermögen verfügt, liegen erkennbar die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG vor.

Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens bedeutet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, wenn die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 54b Abs. 3 VStG als nicht gegeben erachtete, lässt dieses Vorbringen doch erkennen, dass vielmehr die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben sind.

Aus diesen Gründen erweist sich der Bescheid erster Instanz als nicht rechtswidrig. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 24.6.2008, Zl.: 2005/17/0078-7

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