Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130408/2/Ste

Linz, 01.04.2005

 

 

 VwSen-130408/2/Ste Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des R H, vertreten durch Dr. G Q, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. Februar 2005, Zl. 933/10-100760, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. Februar 2005, Zl. 933/10-100760, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) verhängt, weil er im Zusammenhang mit dem Abstellen des Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein, nach schriftlicher Aufforderung "bis zum 10. September 2004 nicht Auskunft darüber erteilt hat, wem er das Kraftfahrzeug" zum genau genannten "Zeitpunkt zur Verwendung überlassen hatte". Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes iVm. §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechtsgrundlage wird im Spruch "§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz" genannt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass erwiesen sei, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 28. November 2003 von 16.05 bis 16.44 Uhr in Linz, Herrenstraße vor dem Haus Nr. 27 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die erforderliche Parkgebühr entrichtet worden wäre. Dazu schriftlich befragt, habe die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs den nunmehrigen Bw als Fahrzeuglenker bekannt gegeben. Im Einspruch gegen die daraufhin wegen des Grunddelikt ergangenen Strafverfügung hätte der Bw angegeben die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass er das Kraftfahrzeug einer dritten Person überlassen hätte. Daher würde ihn die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz treffen. Die Verantwortung des Bw er hätte das Kraftfahrzeug nicht einer dritten Person überlassen, wurde als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Weitere Ausführung in der Begründung des Straferkenntnisses betreffen die Schuldfrage sowie die Strafhöhe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 15. Februar 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - rechtzeitig (Postaufgabe 24. Februar 2005) - eingebrachte Berufung. Darin wird in erster Linie der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weil er das Fahrzeug keiner dritten Person überlassen hätte und ihn daher das Gebot des § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz nicht treffe. Weitere Ausführungen in der Berufung beziehen sich im Kern nicht auf das nunmehrige Verfahren, sondern auf das Verfahren zum Grunddelikt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.1. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt hervor:

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren niemals behauptet, dass er das genannte Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt einer dritten Person überlassen hätte. Insbesondere kann aus der (wohl sehr allgemeinen) Wortfolge im Einspruch vom 29. April 2004 ("Die mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen habe ich nicht begangen.") nicht darauf geschlossen werden, dass er das Kraftfahrzeug tatsächlich einer dritten Person überlassen hat. Er hat auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers/der Fahrzeuglenkerin vom 26. August 2004 nicht reagiert. Wie die Behörde erster Instanz zur Annahme kommt, dass der Bw das Kraftfahrzeug jemanden Dritten überlassen hätte, kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat ebenso nicht nachvollzogen werden, wie die Tatsache, dass die belangte Behörde vom Verfahren über das Grunddelikt in das nunmehrige Verfahren quasi gewechselt ist.

 

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer ua. den Geboten des § 2 Abs. 2 dieses Landesgesetzes zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist "der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, [ist] verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten" (vgl. dazu auch Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986).

 

Der Bw war weder Zulassungsbesitzer noch hat er einer dritten Person die Verwendung des Kraftfahrzeuges überlassen. Er hat es zum Zeitpunkt des Grunddelikts vielmehr selbst verwendet.

 

Er war daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Oö. Parkgebührengesetzes nicht verpflichtet, der Behörde entsprechende Auskunft zu erteilen. Eine "ergänzende" Auslegung der zitierten Bestimmungen dahingehend, dass die Auskunftsverpflichtung auch eine Person trifft, der das Kraftfahrzeug z.B. von der Zulassungsbesitzerin überlassen wurde, die ihrerseits das Kraftfahrzeug aber keiner dritten Person zur Verwendung überlassen hat, sondern das Kraftfahrzeug selbst verwendet hat, verbietet sich auch vor dem Hintergrund der notwendigen Eindeutigkeit von Verwaltungsstrafbestimmungen.

 

Die Berufungsbehörde musste daher schon auf Grund dieser Überlegungen das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einstellen.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

5. Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat noch veranlasst zu bemerken, dass seiner vorläufigen Beurteilung nach nichts gegen eine (weitere) Verfolgung des nunmehrigen Bw im Zusammenhang mit dem Grunddelikt (Nichtentrichtung der Parkgebühr) zu sprechen scheint. Er hat jedenfalls in der nunmehrigen Berufung ausdrücklich eingeräumt, "das Fahrzeug selbst gelenkt, und dieses keiner dritten Peson überlassen" zu haben. Auch dürfte mit der Strafverfügung vom 13. April 2004 eine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorliegen.

 

Zu der in der Berufung kurz angesprochenen (seiner Ansicht nach nicht) bestehenden Verpflichtung des Bw (auch) zur "Selbstbeschuldigung" wird der Bw auf Art. II der FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986 hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

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