Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130409/10/Ste/Ha

Linz, 01.06.2005

 

 

 VwSen-130409/10/Ste/Ha Linz, am 1. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Frau H J, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 2005, Zl. 933/10-229061, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs im Zusammenhang mit einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 2005, Zl. 933/10-229061, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe nach dem Oö. Parkgebührengesetz verhängt. Gegen diese Strafverfügung, die ihr am 7. Februar 2005 zugestellt wurde, hat die Berufungswerberin das Rechtsmittel des Einspruchs erhoben. Der Einspruch trägt das Datum 18. Februar 2005 und am Kuvert den Poststempel vom 22. Februar 2005. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 2005, Zl. 933/10-229061 gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass ihr die Strafverfügung (laut Rückschein) am 7. Februar 2005 zugestellt wurde, die Einspruchsfrist daher mit Ablauf des 21. Februar 2005 geendet hätte. Da der Einspruch am 22. Februar 2005 zur Post gegeben wurde, wäre er als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 2005, der der Berufungswerberin am 4. März 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - rechtzeitig eingebrachte - Berufung.

 

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einspruch von der Bwin am 21. Februar 2005 um ca. 12.15 Uhr in den Briefkasten an der Wienerstraße 20, in 4481 Asten eingeworfen wurde. Auf diesem Briefkasten sei auch der Hinweis seitens der Post-AG angebracht, dass die Entleerung jeweils Montag - Freitag 16.00 Uhr erfolge. Der Einspruch sei damit rechtzeitig der Post zu Beförderung übergeben worden.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Einholung einer Stellungnahme der Zustellbasis Asten, die auch der Bwin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde sowie die Einvernahme des von der Bwin genannten Zeugen, Herrn Mag. xx, am 21. April 2005.

 

Da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.1. Auf Grund des Akteninhalts und der genannten Beweismittel sieht der Unabhängige Verwaltungssenat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

 

Die Strafverfügung vom 28. Jänner 2005 wurde der Bwin am 7. Februar 2005 (durch Hinterlegung) zugestellt. Ihr Einspruch vom 18. Februar 2005 wurde von der Bwin am Montag, dem 21. Februar 2005, um ca. 12.15 Uhr, durch Einwurf in den Postkasten Wienerstraße 20, 4481 Asten, der Post zur Beförderung übergeben. Der Postkasten trug den Vermerk "Entleerung: Montag - Freitag 16.00 Uhr".

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Behauptung der Bwin und der Aussage des Zeugen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlass hat. Die Angaben stimmen überein. Sowohl die Bwin als auch der Zeuge, der unter Wahrheitspflicht persönlich vor dem Oö. Verwaltungssenat ausgesagt hat, können sich an den Zeitpunkt des Einwurfs in den Postkasten genau erinnern, da das Postamt zu dieser Zeit schon geschlossen hatte und die Bwin und der Zeuge (ihr Ehegatte) noch einen weiteren gemeinsamen Termin wahrzunehmen und daher beide Urlaub bzw. Zeitausgleich hatten. Insbesondere besteht kein Grund an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Diese ist schlüssig und widerspruchsfrei und wird auch durch beigebrachte Fotos über den angebrachten Entleer-Vermerk der Post am Briefkasten bestätigt.

 

Zwar wurde seitens der Zustellbasis 4481 Asten angegeben, dass die Entleerung täglich wie am Briefkasten angegeben "infolge einer Botenfahrt von 16 bis 16.15 Uhr" erfolge. Nach Rücksprache mit der an diesem Tag diensthabenden Angestellten wird von dort auch festgestellt, dass der Postkasten auch an diesem Tag ordnungsgemäß entleert und mit der Post am gleichen Tag abgefertigt wurde. Da der Zustellbasis keine Unregelmäßigkeiten bekannt wären, sei es aus ihrer Sicht nicht möglich, "dass, wenn eine Briefsendung am 21. Februar 2005 um 12 Uhr 15 in diesen Briefkasten eingelegt wurde, der Poststempel ‚Asten Oberösterreich - Zustellbasis - b - 22.02.05-17 - 4481' tragen kann".

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kann letztlich jedoch ein Fehler oder ein Missgeschick seitens der Post nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats sind auch Fälle bekannt, in denen Briefkästen nicht vollständig oder zu anderen als den auf ihnen angegebenen Zeiten entleert wurden oder Briefsendungen aus welchen anderen Gründen auch immer nicht an jenem Tag abgestempelt wurden, an dem dies eigentlich der Fall hätte sein müssen.

 

Bei dieser Sachlage muss nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats im Zweifel von der Version der Bwin ausgegangen werden. Dass der genaue Sachverhalt nicht mit letzter Sicherheit rekonstruiert werden kann, kann - vor allem in Strafverfahren - nicht zu Lasten der Rechtsmittelwerberin gehen. Auch besteht insbesondere keine Rechtsvorschrift, die es einer Rechtsmittelwerberin auftragen würde, Schreiben an Behörden jeweils eingeschrieben aufzugeben.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der belangten Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Die Strafverfügung vom 28. Jänner 2005 wurde der Bwin am 7. Februar 2005 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 21. Februar 2005.

 

Da nach § 33 Abs. 3 AVG (vgl. § 24 VStG) die Tage des Postenlaufs (das ist der Vorgang zwischen der Übernahme des Schriftstücks durch die Post zur Beförderung bis zur Erfüllung des damit übernommenen Auftrags durch die Übergabe an den bezeichneten Adressaten) in die Frist nicht eingerechnet werden, ist ein Einspruch dann rechzeitig eingebracht, wenn er (richtig adressiert) innerhalb dieser Einspruchsfrist der Post zur Beförderung übergeben wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) gilt ein Schriftstück dann der Post durch Einwurf in den Briefkasten am Tag des Einwurfs als übergeben, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, dass er noch am selben Tag ausgehoben wird und der Einwurf vor dem Zeitpunkt dieser Aushebung erfolgt ist (vgl. z.B. VwGH vom 24. Juni 2004, 2001/15/0045, vom 7. März 1997, 96/19/0095, oder vom 24. Juni 1993, 93/15/0031).

 

Wenn die Bwin daher ihren Einspruch am Montag, dem 21. Februar 2005 um 12.15 Uhr an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz adressiert (wo das Schriftstück tatsächlich auch am 23. Februar 2005 einlangte) in den Briefkasten eingeworfen hat, der den Entleerungs-Vermerk "Entleerung: Montag - Freitag 16.00 Uhr" getragen hat, hat sie damit den Einspruch rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben. Er war damit rechtzeitig gemäß § 49 Abs. 1 VStG.

 

Die Beurteilung der belangten Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch als verspätet zurückwies, erweist sich daher als unzutreffend. Der Bescheid war daher aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

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