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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300263/2/Gf/Km

Linz, 02.06.1999

VwSen-300263/2/Gf/Km Linz, am 2. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des I A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Dezember 1998, Zl. III-S-35011/98-2-SE, wegen einer Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Dezember 1998, Zl. III-S-35011/98-2-SE, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 30. September 1998 in seinem Lokal ohne entsprechende behördliche Bewilligung einen Geschicklichkeitsapparat (Dartautomaten) betriebsbereit gehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 14 Z. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/1995 (im folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb er gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Dezember 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Dezember 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender dienstlicher Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen und eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß der verfahrensgegenständliche Dartautomat nicht in Betrieb gewesen sei, weil er seit einem 3/4 Jahr auf die Erteilung der entsprechenden Veranstaltungsbewilligung warte.

Deshalb wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-S-35011/98-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Z. 4, § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Z. 4 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Spielapparate ohne behördliche Bewilligung betreibt.

4.2. Im vorliegenden Fall wurde vom einschreitenden Sicherheitsorgan festgestellt, daß der verfahrensgegenständliche Spielapparat im Lokal "aufgehängt und eingeschaltet" war.

Dem ist der Rechtsmittelwerber von Anfang an lediglich mit der nicht näher spezifizierten Behauptung entgegengetreten, daß "der Automat nicht in Betrieb gewesen" sei, wobei er darunter offenkundig zu verstehen scheint, daß die zu dessen rechtmäßigem Betrieb erforderliche behördliche Genehmigung aus seines Erachtens unsachlichen Gründen seitens des hiefür zuständigen Magistrates Linz bis dato noch nicht vorliegt.

Damit vermag er aber die Glaubwürdigkeit der Angaben des Sicherheitsorganes nicht in Zweifel zu ziehen, ganz abgesehen davon, daß entsprechende Beweise für den Umstand, daß der Spielapparat zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle nicht eingeschaltet gewesen wäre, weder angedeutet, geschweige denn tatsächlich vorgelegt wurden.

Ist demnach aber davon auszugehen, daß der Apparat betriebsbereit war, dann war solcherart auch der Tatbestand der unter 4.1. angeführten Strafnorm erfüllt.

4.3. Als Gewerbetreibender war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich detailliert über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren. Daß er dies offenkundig insoweit unterlassen hat, als er irrtümlich davon ausging, daß der Betrieb des Spiel-apparates bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages um die erforderliche behördliche Bewilligung zulässig wäre, vermag ihn sohin nicht zu entschuldigen. Vielmehr liegt darin zumindest ein grob fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.4. Von dieser gravierenden Schuldform ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat daher der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn diese eine ohnedies bloß im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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