Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130415/4/Ste/Da

Linz, 01.06.2005

 

 

 VwSen-130415/4/Ste/Da Linz, am 1. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Mag. K H, vertreten durch Dr. B B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. April 2005, Zl. 933/10-168086, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (Punkt IV des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt) noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: §§ 64 bis 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 2005, Zl. 933/10-168086, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt, weil er am 19. Mai 2004 von 9.30 bis 9.55 Uhr in Linz, Kantstraße gegenüber Haus Nummer 16 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Renault, mit dem polizeilichen Kennzeichen GM-in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens Ermittlungen vom zuständigen Tiefbauamt durchgeführt worden seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass bei der Beschilderung und der Bodenmarkierung der flächendeckend verordneten Kurzparkzone keine Mängel festgestellt worden seien. Der Schriftzug "Gebührenpflicht" auf dem blauen Balken bei der Einfahrt Stockhofstraße wäre zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vorhanden gewesen. Die blaue Linie gegenüber dem Haus Kantstraße Nr. 16 wäre am 4. November 2004 erneuert worden. Die Bodenmarkierung sei nur eine zusätzliche Kennzeichnung einer Kurzparkzone und wäre laut StVO nicht verpflichtend, womit die ordnungsgemäße Kundmachung der flächendeckenden Kurzparkzone gegeben gewesen wäre.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde angesichts der Aussage des Parkgebühren-Aufsichtsorgans als erwiesen angenommen.

 

Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 21. April 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 2. Mai 2005 und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung. Darin wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Einfahrt in die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Zuge der Stockhofstraße der Schriftzug "Gebührenpflicht" fehle und der blaue Markierungsstreifen am Gehsteigrand verwittert und nicht mehr sichtlich gewesen wäre. Damit fehlte es an der notwendigen Kennzeichnung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, womit auch eine Gebührenpflicht rechtlich nicht bestehe. Im Übrigen treffe den Bw kein Verschulden, weil er auf die übliche Kennzeichnung vertrauen und nicht wahrnehmen konnte, dass eine Kurzparkzone bestehe, noch dass diese gebührenpflichtig sei. Jedenfalls wäre ein Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend und gar nicht messbar. In der Umgebung des abgestellten PKWs wären auch mehrere Parkplätze frei gewesen.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Zusätzlich wurde in die von der belangten Behörde angeforderte Dokumentation zur Verordnung über die flächendeckende Gebührenpflicht in der Innenstadt Einsicht genommen. Am 13. Mai 2005 nahm das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats einen Augenschein vor, bei dem die Gegebenheiten bei der Einfahrt Stockhofstraße, entlang der gesamten Fahrtroute und in der Kantstraße besichtigt und auch mit Fotos dokumentiert wurden. Dass ein Augenschein vorgenommen wurde, bei dem auch Fotos angefertigt wurden, wurde dem Rechtsvertreter des Bw in einem Telefonat am 18. Mai 2005 mitgeteilt, der dabei ausdrücklich darauf verzichtete, dass ihm die Fotos im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssten.

 

Da sich bereits aus den Akten und den weiteren Erhebungen in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 
Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
 

2.2.1. Der Bw hat am Mittwoch, dem 19. Mai 2004 das mehrspurige Kraftfahrzeug Renault, mit dem polizeilichen Kennzeichen GM-in Linz, Kantstraße gegenüber dem Haus Nummer 16, in der Zeit von 9.30 bis 9.55 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt.

 

Diese Tatsache ergibt sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans und wird vom Bw auch nicht bestritten.

 

2.2.2. Der Bereich des Abstellorts in der Kantstraße ist von einer seit 2001 rechtswirksamen Gebührenpflicht umfasst, die mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/2001 vom 30. Juli 2001, verordnet wurde. Zu den einzelnen Rechtsgrundlagen und zum genauen örtlichen Umfang wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Die Gebührenpflicht besteht demnach Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.30 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr.

 

Die Kennzeichnung dieser flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgt in der Art und Weise, dass an den jeweiligen Einfahrtspunkten in den Zonenbereich links und rechts der Straße angebrachte Tafeln den Beginn der gebührenpflichtigen Zone ankündigt. Dies ist auch in der Stockhofstraße bei der Kreuzung mit der Wachreinergasse (Richtung Westen) vor dem Haus Nr. Stockhofstraße 40 und Gärtnerstraße (Richtung Osten) vor dem Haus Nr. Stockhofstraße 27 der Fall.

 

Zusätzlich zu diesen Vorschriftszeichen signalisiert ein ein Meter breiter blauer Balken, der quer über die Fahrbahn verläuft, den Beginn der Kurzparkzone. Im oben umschriebenen Bereich verläuft dieser blaue Balken in Richtung Innenstadt (Norden) unmittelbar nach dem dort angebrachten Schutzweg (Zebrastreifen). Der bei ähnlichen Markierungen bei anderen Einfahrten in den gebührenpflichtigen Teil auf diesen blauen Balken übliche Schriftzug "Gebührenzone" fand sich beim genannten blauen Balken weder zum Tatzeitpunkt, noch zum Zeitpunkt des Augenscheins durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Der übliche (kürzeste) Weg von der Einfahrt Stockhofstraße zum Abstellort in der Kantstraße verläuft durch die Herrenstraße, Rudigierstraße, Mozartstraße, Eisenhandstraße und die Lustenauer Straße, also durch bekannt verkehrsreiche Gebiete der Innenstadt, und beträgt etwa 2,4 Kilometer. Entlang der gesamten Strecke sind zum Zeitpunkt des Augenscheins sämtliche betroffenen Bereiche mit blauen Strichen am Gehsteigrand gekennzeichnet. Weder am Beginn noch am Ende der Kantstraße befindet sich ein (zusätzlicher) Hinweis auf eine Gebührenpflicht. Die nächstgelegene Kennzeichnung des Endes der Gebührenpflicht befindet sich am Ende der Schillerstraße (Kreuzung Khevenhüllerstraße) rund 100 bis 150 Meter vom Abstellort in der Kantstraße entfernt.

 

Gegenüber dem Haus Nr. 16 in der Kantstraße war die blaue Markierung am Randstein zum Tatzeitpunkt zumindest stark verwittert und jedenfalls nicht zweifelsfrei als solche erkennbar. Zum Tatzeitpunkt waren im Bereich des Abstellorts mehrere Parkplätze frei verfügbar.

 

Diese Tatsachen ergeben sich aus den Vorbringen des Bw, dem Augenschein des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats sowie auf Grund der Aktenlage.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

3.2. Mit Verordnungen vom 15. Juni 2001 wurden gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 43 StVO 1960 für genau bezeichnete Bereiche der Linzer Innenstadt flächendeckend Kurzparkzonen verordnet (Zeit: an Werktagen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr). Die maximale Parkdauer beträgt 90 Minuten. Diese Kurzparkzone erfasst insbesondere (auch) den Bereich gegenüber dem Haus Kantstraße Nr. 16, wo der Bw sein Kraftfahrzeug abstellte. Weiters wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Amtsblatt Nr. 14/2001 vom 30. Juli 2001, rechtswirksam bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist. Diese Verordnungen wurden durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird, kundgemacht. Der Bw stellt nicht in Abrede, dass solche Vorschriftszeichen im Tatzeitpunkt vorhanden waren.

 

Hinsichtlich des Einwandes, dass bei der Einfahrt Stockhofstraße der Schriftzug "Gebührenpflicht" oder "Gebührenzone" gefehlt hätte und in der Kantstraße die blaue Markierungslinie nicht erkennbar war, ist der Bw ua. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25. November 2003, 2003/17/0222, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen abzuleiten ist. Da die blauen Bodenmarkierungen im Sinn des § 25 Abs. 2 StVO keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt. Der Umstand, dass - wie sich aus dem Akt ergibt - tatsächlich eine blaue Bodenmarkierung nicht oder nur teilweise vorhanden war, hat somit auf das Bestehen und die ordnungsgemäße Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Kantstraße keinerlei Bedeutung. Der Einwand des Bw geht daher ins Leere.

 

Auch zum Einwand des Bw, er hätte auf die Bodenmarkierung vertrauen dürfen (auch wenn diese rechtlich nicht verbindlich wäre), ist auf die zitierten Ausführungen des VwGH zu verweisen.

 

Damit war im Ergebnis zweifellos auch die nach § 1 Abs. 3 des Oö. Parkgebührengesetz vorgeschriebene Kennzeichnung gegeben.

 

3.3. Wie auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorgans feststeht und vom Bw nicht bestritten wurde, hat er sein mehrspuriges Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort ohne gültigen Parkschein abgestellt. In diesem Bereich bestand eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Folglich ist der Bw der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

3.4. Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs.1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw befand sich offenbar in einem Irrtum darüber, dass er sein Fahrzeug in einer - rechtswirksam verordneten und kundgemachten - gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dieser Rechtsirrtum kann ihn aber nicht entlasten, da durch die ordnungsgemäße Aufstellung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde, dem Bw klar sein musste, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand und daher die Verpflichtung bestand, eine Parkgebühr zu entrichten. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung richtig erkannt, hätte sich der Bw im Zweifel (vorher) informieren müssen, ob in Linz gebührenpflichtige Kurzparkzonen bestehen und wie sie zu erkennen sind. Somit konnte der Bw mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen, weshalb ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen war.

 

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit des Bw ausging.

 

3.5. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Schon die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheids eingeräumt, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dieser Ansicht kann sich der Unabhängige Verwaltungssenat vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums, für den keine Parkgebühr entrichtet wurde und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass weitere Parkplätze ohne weiteres zur Verfügung gestanden wären, nur anschließen, auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. auch dazu das bereits unter 3.2. zitierte Erkenntnis mwN) der Schaden bei der Nichtentrichtung von Parkgebühren sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes besteht und schon insoweit nur bei Hinzutreten besonderer Umstände von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden kann.

 

Nicht folgen kann der Unabhängigen Verwaltungssenat der belangten Behörde allerdings wenn sie im vorliegenden Fall das Verschulden des Bw als nicht geringfügig einstuft. Sie begründet dies lediglich formularmäßig damit, dass von einer Geringfügigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafandrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückbleibt. Eine nähere Begründung ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat liegt nämlich im zu beurteilenden Fall ein einem Schuldausschließungsgrund nahe kommender Umstand vor. Zwischen dem Einfahrtsort (Stockhofstraße) in die gebührenpflichtige Zone und dem Abstellort in der Kantstraße hat der Bw eine Fahrtstrecke von rund 2,4 Kilometer in der Innenstadt und somit im Stadtverkehr (eigentlich von einem Anfang bis zu einem Ende der Gebührenzone) zurückgelegt, die - selbst wenn er sie ohne Unterbrechung zurückgelegt hat - an einem Mittwoch Vormittag erhebliche Zeit und - durch zahlreiche Kreuzungen und eine Vielzahl von Straßenverkehrszeichen und Verkehrslichtanlagen - vor allem große Aufmerksamkeit vom Lenker eines Kraftfahrzeugs erfordert. Wenn ihm daher nicht (mehr) erinnerlich war, ob er sich innerhalb oder außerhalb der flächendeckenden Gebührenzone befand, und am Abstellort auch allenfalls sonst übliche zusätzliche Hinweise nicht zweifelsfrei vorhanden waren, kann jedenfalls nicht von einem mehr als geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Insbesondere kann ihm auch nicht zur Last gelegt werden, das rund 100 bis 150 Meter entfernte Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" nicht bemerkt oder gesucht zu haben. Davon abgesehen ist es auch für eine ortskundige Lenkerin oder einen ortskundigen Lenker nicht immer ohne Zweifel ersichtlich und nachvollziehbar, wo die Grenzen der flächendeckenden Gebührenzone in der Innenstadt tatsächlich verlaufen, weil die (zusätzliche) Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen und zusätzliche Vorschriftszeichen durchaus unterschiedlich gehandhabt wird.

 

Abgesehen davon dürfte mit der beschriebenen Art und Weise der Kennzeichnung der Gebührenzone wohl eine Grenze der zumutbaren Erkenn- und Erfassbarkeit erreicht sein, mit der auch insoweit Umstände vorliegen dürften, die jedenfalls im konkreten Fall nahe an einen Schuldausschließungsgrund reichen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats scheint es nämlich bei der im Ortsgebiet an der fraglichen Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit und den dort bestehenden Verkehrsverhältnissen und der Gesamt-(insbesondere auch Kreuzungs)Situation (in der Innenstadt) kaum mehr zumutbar, von einem Fahrzeuglenker zu fordern, dass er - zusätzlich zu der für die Bewältigung dieser Verkehrssituation notwendigen Aufmerksamkeit - die Gebührenzonen-Kennzeichnung (die in diesem Fall [mangels Hinweis auf der Bodenmarkierung] nur durch die Vorschriftszeichen links und rechts der Fahrbahn im Bereich einer ungeregelten Kreuzung vor einem Schutzweg erfolgte) ohne weiteres wahrnehmen, geschweige denn deren genauen Inhalt erfassen kann.

 

Diese Umstände dürfen - jedenfalls in Strafverfahren - nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Sein Verschulden war daher als geringfügig iSd. § 21 VStG anzusehen.

 

Da damit beide kumulativ vorgesehen Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 1 VStG vorliegen, war im Sinn einer Rechtsentscheidung (vgl. ua. VwGH vom 28. Oktober 1980, 263, 264/80, vom 21. Oktober 1998, 96/09/0163, vom 19. September 2001, 99/09/0264) von der Strafe abzusehen, der Bw jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen, da dies erforderlich scheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

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