Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130420/2/SR/Ri

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-130420/2/SR/Ri Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der Frau B R, geb., L, Hstraße gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31.5.2005, Zl. 933/10-204411, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 6 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1O/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben am 5.11.2004, von 11.44 Uhr bis 12.15 Uhr, in Linz, Gärtnerstraße gegenüber Hausnummer 10, das mehrspurige Kraftfahrzeug Mazda mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1,2,3,5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch:

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 30,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 3,-- zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 33,--."

 

2. Gegen dieses der Bw am 7. Juni 2005 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorwurf - über einen Zeitraum von 31 Minuten die fällige Parkzeit nicht entrichtet zu haben - von der Bw nicht bestritten worden sei. Das Parkaufsichtsorgan habe bei ihrem Kontrollgang darüber hinaus festgestellt, dass der gegenständliche Pkw um 12.36 Uhr noch immer ohne Parkschein am Tatort abgestellt war. Die weitergehende Überziehung sei der Bw aber nicht mehr angelastet worden.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei der vorgeworfene Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

 

Fahrlässig habe die Bw deshalb gehandelt, weil eine einsichtige und besonnene Verkehrsteilnehmerin sich vor Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone bei ihrem behandelnden Arzt informiert hätte, wie lange sie die geplante Untersuchung tatsächlich in Anspruch nehmen werde. Auch hätte sie im Hinblick auf ihre bisherigen Erfahrungen als Patientin noch zusätzlich einen ausreichenden Zeitpolster eingeplant, da es, wie die allgemeine Lebenserfahrung zeige, bei Ärzten im Verlaufe des Tages meistens zu Terminverschiebungen komme. Da die Untersuchung für 11.00 Uhr vorgesehen war, wären für die Behandlung nur mehr 43 Minuten zur Verfügung gestanden, da der Parkschein nur bis 11.43 Uhr gültig war. Die Bw habe sich daher selbstverschuldet in diese Zwangslage begeben. Das Verhalten der Bw sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden. Eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung sei straferschwerend gewertet worden.

 

2.2. Dagegen hat die Bw vorgebracht, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Untersuchung bei Dr. B zu verlassen. Sie habe einen Parkschein für 90 Minuten gelöst und hätte nicht gewusst, dass die Untersuchung über 2 Stunden dauern würde. Von Fahrlässigkeit zu sprechen finde sie als maßlos übertrieben und es sei sicher niemandem ein Schaden entstanden. Daher würde sie jedes zulässige Rechtsmittel ergreifen.

 

Erschließbar hat die Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 933/10-204411 festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, hat die Bw für den bezeichneten Zeitraum die Parkgebühr nicht entrichtet. Darüber hinaus war das Kraftfahrzeug mit dem KZ L noch um 12.36 Uhr ohne Parkschein am Tatort abgestellt. Das Kraftfahrzeug wurde von der Bw vor 10.13 Uhr abgestellt und ab 10.13 Uhr die Parkzeit für eine Dauer von 90 Minuten entrichtet. Für 11.00 Uhr hatte die Bw bei Dr. B einen Untersuchungstermin vereinbart. Vor der Untersuchung hat sich die Bw nicht erkundigt, wie lange sie diese in Anspruch nehmen wird. Die Bw hat im Vorfeld der Untersuchung nichts unternommen, um der Entrichtung der Parkgebühr über 11.43 Uhr hinaus nachkommen zu können. Die tatsächliche Behandlungsdauer wurde von der Bw nicht belegt.

 

3.2. Unstrittig ist, dass die Bw den gegenständlichen Pkw entsprechend der Anlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgestellt hatte und für diesen Zeitraum keine Entrichtung der Parkgebühr erfolgt ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz (LGBl Nr. 28/1988 idF LGBl Nr. 90/2001) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2001/14 vom 30.07.2001) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs 1 lit b) der Linzer Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.

 

Nach dem Vorbringen der Bw im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Nichtentrichtung der Parkgebühr für den angelasteten Zeitraum unstrittig.

 

4.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1217).

 

Mit ihrem Vorbringen konnte die Bw nicht glaubhaft machen, dass sie an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Auch wenn es zutreffend sein sollte, dass es ihr nicht möglich war, die Untersuchung zu unterbrechen, bedeutet dies nicht, dass sie der Verpflichtung, die Parkgebühr zu entrichten, nicht nachkommen konnte.

 

Die Behörde erster Instanz hat zu Recht ausgeführt, dass die Bw den behandelnden Arzt vor der Untersuchung um entsprechende Informationen ersuchen hätte können. Weiters wurde von der Bw nicht vorgebracht, dass die Untersuchung auf Grund nicht vorhersehbarer Umstände mehr Zeit in Anspruch genommen hat, als bei vergleichbaren Fällen benötigt wird. Überdies darf nicht übersehen werden, dass die Bw den Termin für 11.00 Uhr vereinbart hatte, zu diesem Zeitpunkt bereits 47 Minuten seit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges verstrichen waren und sie daher umso mehr davon ausgehen musste, dass die verbleibende Zeit für die Untersuchung nicht mehr reichen würde. Abgesehen davon, dass das Fahrzeug der Bw um 12.36 Uhr noch unverändert am Tatort abgestellt war, hätte die Inanspruchnahme der Kurzparkzone ab ca. 11.00 Uhr oder kurz davor zu keiner Verkürzung der Abgabenpflicht entsprechend der Anlastung geführt. Selbst die hier im gegenständlichen Verfahren nicht mehr relevante Kontrolle um 12.36 Uhr wäre ausgehend von der Annahme - Entrichtung der Parkgebühr einige Minuten vor 11.00 Uhr - noch im Toleranzbereich gelegen und hätte allenfalls zu einer Ermahnung durch die Behörde erster Instanz geführt.

 

Das Verhalten der Bw ist daher zumindest als fahrlässig zu bewerten.

 

Da auch keine Rechtfertigungsgründe hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass die Bw tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Im Verfahren ist eine einschlägige Verwaltungsübertretung hervorgekommen. Darüber hinaus hat die Behörde erster Instanz keine Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe festgestellt.

Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung konnte auf Grund der Aktenlage nicht als gering bewertet werden. Im Hinblick auf eine einschlägige Verwaltungsübertretung, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw und der Höhe der verhängten Geldstrafe gelangte der Oö. Verwaltungssenat zur Auffassung, dass mit der von der Behörde erster Instanz festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann und diese geeignet erscheint, die Bw von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Da das Tatverhalten der Bw keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Die Verfahrenskosten waren spruchgemäß Höhe von 20%vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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