Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130421/8/BMa/Be

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-130421/8/BMa/Be Linz, am 19.September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der S A L, vom 28. Juni 2005, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juni 2005, Zl. FD-StV-314800-2004 Scha, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes iVm der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG) BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1 Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö Parkge-bührengesetz iVm § 9 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Stadt Wels 2001 eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen, Marke Mazda, auf schriftliche Anfrage vom 13. April 2005 dem Magistrat der Stadt Wels nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wem sie ihr Kraftfahrzeug am 8. November 2004 im Zeitraum von 11.00 bis 11.11 Uhr zur Verwendung überlassen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz idgF iVm § 4 Abs.2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 begangen.

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, über die Bw sei wegen Abstellens eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels ohne Parkschein eine Geldstrafe mittels Strafverfügung im abgekürzten Verfahren nach § 47 VStG erlassen worden, welche von ihr binnen offener Frist beeinsprucht worden sei. Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches sei die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten und es sei das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen. Im Zuge des ordentlichen Verfahrens sei eine Lenkererhebung gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz durchgeführt worden. Dazu sei das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13. April 2005 ergangen, das mittels Rsa-Sendung an die Zulassungsbesitzerin übermittelt worden sei. Dieses Schreiben sei nach zwei Zustellversuchen am 14. und 15. April 2005 beim Postamt 4616 Weißenkirchen a. d. Traun hinterlegt und ab 18. April 2005 zur Abholung bereit gehalten worden. Sendungen würden mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gelten und mit diesem Tag beginne der Lauf der zweiwöchigen Frist für die Beantwortung der Lenkeranfrage. Während der Hinterlegung sei das Schreiben behoben worden und die Bw habe ihr Antwortschreiben am 4. Mai 2005 zur Post gegeben.

Im konkreten Fall sei der letzte Tag für eine zeitgerechte Einbringung der 2. Mai 2005 gewesen; das gegenständliche Schreiben sei daher verspätet eingebracht worden. Durch die nicht fristgerecht eingebrachte Beantwortung der Lenkererhebung sei die Strafverfolgung jenes Kfz-Lenkers verzögert worden, der für die Kfz-Abstellung am 8. November 2004 die entsprechende Parkgebühr hinterzogen habe. Strafmildernd oder straferschwerend seien keine Gründe zu werten gewesen. Es würden keine Gründe vorliegen, die ein Verschulden für die nicht fristgerechte Beantwortung der Lenkererhebung ausschließen würden. Bei der Strafbemessung sei die Behörde von Vermögenslosigkeit und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.100 Euro sowie der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind ausgegangen. Insbesondere unter dem Aspekt der Generalprävention sei die Höhe der Geldstrafe angemessen.

1.3. Gegen dieses, der Bw am 16. Juni 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 29. Juni 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.4. Darin bringt die Bw im Wesentlichen vor, sie erhebe Berufung im vollen Umfang. Ihre Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt, weil sie aufforderungsgemäß rechtzeitig mitgeteilt habe, wer die gewünschte Auskunft erteilen könne. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Anfrage vom 13. April 2005 sei sie berufsbedingt nicht an der angegeben Anschrift anwesend gewesen, sodass die Hinterlegung nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Anfrage vom 13. April 2005 sei die Auskunft auch binnen zwei Wochen nach "Erhalt" dieses Schreibens gefordert worden. Unter "Erhalt" könne nur die körperliche Ausfolgung des Schriftstückes zu verstehen sein. Selbst wenn die von ihr erteilte Auskunft verspätet gewesen sei, wäre dies ein entschuldbares Versehen, beruhend auf einem Irrtum über die maßgebliche Frist und dies sei für die Behörde ohne jeden Nachteil weil ihre Auskunft offensichtlich bei der Behörde angekommen sei.

Daher wird - konkludent - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

2. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 13. Juli 2005 wurde die Bw aufgefordert, ihre Angaben in der Berufung zu konkretisieren und nachvollziehbar zu belegen.

Dazu teilte die Bw mit, sie habe sich erst ab 21. April 2005, nachmittags, wieder in Weißkirchen aufgehalten. Von 18. April 2005 bis 21. April 2005 nachmittags sei sie auswärts gewesen und habe in einer Privatwohnung übernachtet. Belege könne sie nicht vorlegen.

Mit einem weiteren Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 2. August 2005 wurde die Bw aufgefordert, ihr Vorbringen durch Angabe der Adresse und des Besitzers der Privatwohnung und von Zeugen sowie durch Vorlage einer Meldebestätigung etc. zu konkretisieren und glaubhaft zu machen.

Dazu teilte sie mit, dass sie in einer Wohnung in 4600 Wels in der übernachtet habe, die Herrn Dr. G L gehöre, der die gleiche Anschrift wie sie habe. Einen Grundbuchsauszug lege sie bei, Zeugen könne sie nicht angeben.

Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. FD-StV-314800-2004 des Magistrats der Stadt Wels festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage und nach Durchführung von ergänzenden Erhebungen hinsichtlich der Ortsabwesenheit der Berufungswerberin geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevantem Sachverhalt aus:

3.1.1. S A L hat als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen, Marke Mazda, auf die schriftliche Anfrage vom 13. April 2005, die am 18. April 2005 hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten wurde (und somit mit diesem Tag als zugestellt gilt), dem Magistrat der Stadt Wels nicht binnen zwei Wochen (bis 2. Mai 2005) darüber Auskunft erteilt, wem sie ihr Kraftfahrzeug am 8. November 2004 im Zeitraum 11.00 bis 11.11 Uhr zur Verwendung überlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bw ortsabwesend war und nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

3.1.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und den ergänzenden Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenats.

Das Vorbringen der Bw, sie sei von 18. bis 21. April 2005 nicht an ihrer Abgabestelle aufhältig gewesen, sondern habe in einer Privatwohnung genächtigt, Belege und Zeugen hiefür könne sie jedoch nicht angeben, ist unglaubwürdig, diese Angaben werden als Schutzbehauptung gewertet. Denn es ist lebensfremd, dass nicht zumindest Familienangehörige oder Nachbarn eine Ortsabwesenheit bestätigen können. Es wäre auch möglich gewesen, Zeugen zu nennen, die den Aufenthalt der Bw in der Privatwohnung des Dr. G L bestätigen hätten können.

Selbst wenn man den Ausführungen der Bw zu ihrer Ortsabwesenheit folgen würde, war sie lediglich von 18. bis 21. April 2005 nicht an der Abgabestelle anwesend und konnte daher bereits am Nachmittag des 21. April 2005 vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen.

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim Zustellpostamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 E41 zu § 17 mwN).

Im konkreten Fall war von der Bw lediglich der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und die Anschrift der Person anzugeben, die das Kfz am 8. November 2004 von 11.00 Uhr bis 11.11 Uhr in der Maria-Theresia-Straße 8 in Wels abgestellt hat. Der der Bw (nach ihren Angaben) verbleibende Zeitraum von 10 Tagen ist zur Ausfüllung des Formulars mit diesen Angaben und zu dessen Retournierung als ausreichend anzusehen.

Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 4 Abs.2 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 enthält eine dem § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz korrespondierende Bestimmung.

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Im konkreten Fall wurde die Lenkerauskunft nicht bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist nach Zustellung, das ist mit Ablauf des 2. Mai 2005, sondern erst am 4. Mai 2005, zur Post gegeben.

Durch die verspätete Einbringung wurde die Gebotsnorm des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetzes verletzt; damit hat die Bw das Tatbild des § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz erfüllt.

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Von der Bw wurde kein Grund vorgebracht, der es plausibel erscheinen ließe, dass sie die Lenkererhebung nicht fristgerecht beantworten hätte können. Selbst wenn man ihren Angaben zur Ortsabwesenheit folgen würde, wäre ihr nach Rückkehr an die Abgabestelle genügend Zeit verblieben, das Antwortformular auszufüllen. Der von der Bw behauptete Rechtsirrtum über den im Aufforderungsschreiben zur Lenkerbekanntgabe verwendeten Begriff "nach Erhalt" ist ihr vorwerfbar, hat sie sich doch als mit den rechtlichen Werten verbundene Bürgerin mit den Bestimmungen des Zustellgesetzes bekanntzumachen. Durch ihr verspätetes Tätigwerden hat sie die ihr obliegende Pflicht fahrlässig verletzt. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 220 Euro folgendes zu erwägen:

 

3.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

3.3.2. Zu den Kriterien der Festsetzung der Strafhöhe wird auf die Ausführungen der belangten Behörde hingewiesen, insbesondere auf jene die den generalpräventiven Aspekt der Bestrafung betreffen. Danach ist es für eine zügige Abwicklung von Verwaltungsverfahren unerlässlich, dass auch die am Verfahren beteiligten Parteien die gesetzlich eingeräumten Fristen einhalten. Die Auskunft wurde aber aufgrund eines Irrtums der Bw (lediglich) 2 Tage verspätet erteilt; konkrete Folgen, außer dass die belangte Behörde ihr Verfahren erst mit zweitägiger Verzögerung fortsetzen konnte, wurden nicht angeführt.

Die verhängte Strafe war aufgrund des geringen Schuldgehalts der Tat und weil - außer der geringen Verzögerung des Verfahrens - keine konkreten nachteiligen Folgen ersichtlich sind, zu reduzieren.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde entsprechend zu reduzieren; für das Verfahren vor dem Oö Verwaltungssenat entfällt ein Kostenbeitrag .

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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