Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130446/5/BMa/Ps

Linz, 15.02.2006

 

 

 

VwSen-130446/5/BMa/Ps Linz, am 15. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des E M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 28. Juni 2005, Zl. VerkR96-320-2005-Hol, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 28. Juni 2005, Zl. VerkR96-320-2005-Hol, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 2. Oktober 2004 um 14.00 Uhr den PKW der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen im Stadtgebiet von Schärding vor dem Gebäude Oberer Stadtplatz 27, 4780 Schärding, im Bereich des Volksbankgebäudes-Stadtcafe abgestellt habe, ohne die Parkgebühr zu entrichten; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.a des Oö. Parkgebührengesetzes LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: Oö. ParkGebG) begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen ihm am 1. Juli 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende am 11. Juli 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Strafbescheid führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund von Feststellungen eines Straßenaufsichtsorgans als erwiesen anzusehen sei während die Einwendung des Berufungswerbers, er habe kurz nach dem Abstellen seines PKW's einen Parkschein hinter der Windschutzscheibe hinterlegt, als Schutzbehauptungen zu werten sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung des Berufungswerbers von Amtswegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, er habe, nachdem er Geld gewechselt hatte, die Parkgebühr pflichtgemäß entrichtet und den Parkschein sichtbar hinterlegt. Der vom Ordnungsbeamten hinterlegte Strafzettel sei so nachlässig hinterlegt worden, dass er von der Windschutzscheibe abgerutscht sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2005 im Berufungsverfahren bringt der Rechtsmittelwerber vor, er könne den hinterlegten Parkschein nicht vorweisen, da er diesen nicht mehr habe; hätte er an der Windschutzscheibe einen Strafzettel vorgefunden, hätte er den Parkschein selbstverständlich aufbewahrt. Als Zeugin des Vorgangs wurde die Gattin des Berufungswerbers angeführt.

Aus der Berufung ist erkennbar, dass diese auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides abzielt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu VerkR96-320-2005-Hol; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. ParkGebG begeht o.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Die Nichtentrichtung der fälligen Parkgebühr ist als Hinterziehung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren.

4.2. Im gegenständlichen Fall hat sich der Berufungswerber von Anfang an damit verantwortet, die Parkgebühr entrichtet zu haben - allerdings erst nach dem Zeitpunkt des Anbringens der Organstrafverfügung an seinem PKW, weil er sich zwischenzeitig Kleingeld habe besorgen müssen (vgl. schon seine Stellungnahme vom 5. Februar 2005).

Demgegenüber hat die belangte Behörde in der Folge keine ausreichenden Maßnahmen zur Verifizierung bzw. Falsifizierung des Vorbringens des Berufungswerbers und damit zur Klärung des Sachverhalts gesetzt. Insbesondere hat sie in der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme des Überwachungsorgans vom 15. Februar 2005 (lediglich) festgehalten, dass das Überwachungsorgan keine speziellen Erinnerungen an den PKW des Berufungswerbers oder an die konkrete Amtshandlung habe. Es wurde die allgemeine Vorgangsweise bei derartigen Amtshandlungen geschildert und angegeben, dass sich das Organ der städtischen Sicherheitswache noch längere Zeit im Bereich des abgestellten PKW des Berufungswerbers - auch bei anderen Fahrzeugen - aufgehalten habe. Es würde immer zuwarten, ob jemand von einem nahe gelegenen Parkscheinautomat zu seinem Fahrzeug zurückkehre.

Aus dieser Aussage geht nicht hervor, welche Zeit die Ausstellung der Organstrafverfügung in Anspruch genommen hat und ob bzw. gegebenenfalls wie lange das KFZ vor oder nach dieser Amtshandlung beobachtet worden ist.

Weitere Zeugen des Vorfalls wurden nicht vernommen.

Angesichts des nunmehr schon über ein Jahr zurückliegenden Tatzeitpunktes scheint eine diesbezügliche Beweisaufnahme vor dem Oö. Verwaltungssenat im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung - nicht zuletzt auch aus Wirtschaftlichkeitserwägungen heraus (vgl. § 21 Abs. 1a VStG) - als unzweckmäßig.

Vielmehr war unter derartigen Umständen im Zweifel gemäß Art. 6 Abs.2 MRK zugunsten des Berufungswerbers von seiner Unschuld, nämlich davon auszugehen, dass er tatsächlich die Parkgebühr entrichtet hat.

5. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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