Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130447/2/BMa/Be

Linz, 28.03.2006

 

 

 

VwSen-130447/2/BMa/Be Linz, am 28. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des K O, gegen den Strafbescheid des Bürgermeisters von Steyr vom 13. Juli 2005, Zl. 146426, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 8,60 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters von Steyr wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß § 9 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr verhängt, weil er als verantwortlicher Lenker zu vertreten habe, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Audi, silberlackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen am 23. Juni 2004 von 10.55 Uhr bis 11.07 Uhr in 4400 Steyr, nächst dem Hause Ennskai 26, somit innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne einen gültigen Parkschein an diesem Fahrzeug angebracht zu haben. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr dar. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 2 Abs.1 lit. c und 4 Abs.1 iVm § 9 Abs.1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr vom 4. März 1993 verletzt. Gemäß § 64 VStG habe er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 4,30 Euro, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen.

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der dem Berufungswerber im Spruch angelastete Sachverhalt sei auf Grund der Feststellungen eines Organs des Österreichischen Wachdienstes (ÖWD), welcher mit der Überwachung der Einhaltung der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr betraut sei, festgestellt worden. Das gegenständliche Kfz sei 12 Minuten abgestellt gewesen. Damit sei eine Subsumtion unter den Begriff "Halten" nicht mehr möglich, sondern unter jenen des "Parkens", daher sei dieses Abstellen gebührenpflichtig gewesen.

Der Berufungswerber sei zum Tatzeitpunkt Lenker des fraglichen Fahrzeuges gewesen und daher für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich. Dem Beschuldigten sei es nicht gelungen, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, insbesondere sei der Umstand der Überschreitung der bezahlten Parkzeit nicht bestritten worden. Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden, weitere erschwerende oder mildernde Umstände seien nicht bekannt. Bei der Festsetzung der Strafhöhe sei von einem geschätzten Einkommen von 1.500 Euro netto pro Monat und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden.

Die Geldstrafe entspreche dem Verschuldensgehalt der Tat, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschrift sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten.

2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 19. Juli 2005 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. August 2005 - und damit rechtzeitig - per Mail eingebrachte Berufung.

2.1. Die Berufung ficht das Straferkenntnis vom 13. Juli 2005 wegen unzureichender und unrichtiger Beweiswürdigung an. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, nach herrschender Gesetzeslage, insbesondere der StVO, sei es nicht gestattet, auf einem Verkehrszeichenständer andere Verkehrszeichen als die in der StVO angeführten anzubringen, andernfalls sei die gesamte Kurzparkzone ungültig. An der Zonen-Endtafel sei ein zweites Schild (Radweg Steyr - Garsten) auf dem Verkehrszeichenständer angebracht. Dieses Schild sei nicht in der StVO angeführt und somit sei die gesamte Kurzparkzone ungültig. Auf dieses Argument sei in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht eingegangen worden.

Die ihm zur Last gelegte Parkzeitüberschreitung sei von ihm nicht bestritten worden, da die gesamte Zone von vornherein ungültig sei, er in keiner Kurzparkzone gestanden sei und damit auch keine Zeit überschritten habe und keinerlei Rechtsvorschriften verletzt habe.

Weiters würden linksseitig angebrachte Zonentafeln nur für "links" gelten (lt. StVO), folgerichtig müsste dies auch für die rechte Straßenseite gelten. Aus diesem Grund sei er nicht in der Kurzparkzone gestanden, denn die Anfangstafel stehe rechts und er habe links geparkt.

Zur Untermauerung seiner Argumente habe er ein Bild der Endtafel beigefügt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Steyr zu Zl. 146426; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte im Übrigen gemäß § 51e von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Darstellung der relevanten Gebots- und Strafnormen der §§ 1, 2 Abs.1 lit.c, 4 Abs.1 und 9 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom
4. März 1993 (Parkgebühren - Verordnung) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bekämpfte Straferkenntnis verwiesen.

Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen SE-718 AH in 4400 Steyr, nächst dem Hause Ennskai 26, am 23. Juni 2004 von 10.55 Uhr bis 11.07 Uhr als verantwortlicher Lenker dieses Fahrzeuges, ohne Anbringung eines gültigen Parkscheins, wird vom Berufungswerber nicht bestritten.

Bezüglich des vom Berufungswerber behaupteten "Kundmachungsmangels", der zur Ungültigkeit der Kurzparkzone führe, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher (nur) dann vorliegt, wenn auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen neben einem solchen ein weiteres, nicht in der StVO vorgesehenes Hinweiszeichen angebracht ist (VwGH vom 21. April 1997, 96/17/0337).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber nicht um eine Anbringungsvorrichtung, sondern, wie aus dem vom Berufungswerber in der Anlage zur Berufung übermittelten Foto ersichtlich ist, eindeutig um einen Beleuchtungsmast (Lichtmast). Damit ist es aber nicht relevant, ob noch eine - der StVO fremde - Tafel angebracht ist. Dass ein Lichtmast keine Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen darstellt, ergibt sich aus § 25 Abs.2 StVO, wo Beleuchtungsmasten ausdrücklich neben den Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen genannt sind. Im Übrigen gebietet es die StVO nicht, Vorschriftszeichen nur an eigenen Anbringungsvorrichtungen (das sind Vorrichtungen, die eigens für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen errichtet werden, wie Standsäulen, Rahmen, Träger, etc.) anzubringen und nur auf diese Weise kund zu machen. Daher können Verkehrszeichen auch an Beleuchtungsmasten angebracht werden (UVS Wien, Zl. 03/M/06/550/2004 vom 19. April 2004).

Die Einwände des Berufungswerbers gehen somit diesbezüglich ins Leere und sind auch durch die Judikatur des VwGH (gemeint offensichtlich 95/17/0153) nicht gedeckt. Im vorerwähnten Judikat ging es konkret um Anbringungsvorrichtungen (iSd § 48 Abs.4 f StVO) für Straßenverkehrszeichen bezüglich einer Kurzparkzone, zum Unterschied vom Beleuchtungsmast (Lichtmast) im konkreten Fall.

Sollte das Vorbringen der Berufung auf einen Rechtsirrtum abzielen, so ist ihm dieser Irrtum jedenfalls vorwerfbar. Er hätte nämlich die Rechtslage vor dem Abstellvorgang klären müssen und wenn ihm dies ad hoc nicht möglich ist (was in der Alltagspraxis zumeist der Fall sein wird) auf den gebührenpflichtigen Abstellplatz bis zur Klarstellung verzichten müssen.

Auch das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, rechtsseitig angebrachte Zonentafeln würden nur für die rechte Straßenseite gelten, er sei aus diesem Grund in der Kurzparkzone gestanden, denn die Anfangstafel sei rechts gestanden und er habe links geparkt, zielt auf einen Irrtum über die relevanten Rechtsvorschriften der StVO ab.

Gemäß § 48 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl.I Nr. 92/1998 (das ist die im Zeitpunkt der Übertretung anzuwendende Fassung) sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.

Gemäß § 25 Abs.2 leg.cit. sind Verordnungen nach Abs.1, das sind die Kurzparkzonenverordnungen, durch Zeichen nach § 52 Z.13 d und e kundzumachen; § 44 Abs.1 gilt hiefür sinngemäß.

§ 52 Z.13 d, der den Beginn der Kurzparkzone bezeichnet, ist als lex specialis zu

§ 48 StVO anzusehen. Darin wird hinsichtlich der Kurzparkzone geregelt, dass sich die Kurzparkzonenregelung nur auf die linke Straßenseite bezieht, wenn dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht wird.

Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein rechtsseitig angebrachtes Verkehrszeichen nicht für die linke Straßenseite gilt.

Auch dieser Rechtsirrtum ist dem Berufungswerber vorwerfbar, ist doch jedem Lenker eines Fahrzeuges zumutbar, sich über die geltenden Normen der Straßenverkehrsordnung zu informieren.

Damit ist der objektive Tatbestand des Abstellens eines Kfz in einer Kurzparkzone ohne Entrichtung der erforderlichen Gebühr erfüllt.

Bei dieser Verwaltungsübertretung genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das bedeutet, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.

Der Berufungswerber hat aber nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Damit hat er zumindest fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne der ihm vorgeworfenen Verbotsnorm gehandelt.

 

5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Zur Festsetzung der Strafe und deren Bemessung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde verwiesen, die vom Berufungswerber auch nicht angefochten wurden.

6. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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