Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130453/3/Ste

Linz, 06.10.2005

 

 

 

VwSen-130453/3/Ste Linz, am 6. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Mag.a N H-W, vertreten durch Mag. M H, gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. August 2005, Zl. 933/10-86116, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafangelegenheit nach dem Oö. Parkgebührengesetz zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. §§ 58 Abs. 3, 18 Abs. 4, 63 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

zu II: § 24 VStG - VStG iVm. § 71 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schreiben ("Bescheid") vom 18. August 2005 wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Berufung gegen das Straferkenntnis GZ 933-10-86116 vom 21.4.2004 [...] abgewiesen".

 

Das Schreiben trägt im Briefkopf die Bezeichnung "Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Finanzrechts- und Steueramt" und ist mit folgender Formel gezeichnet "Freundliche Grüße - Der Leiter: i.V. K eh." Weder in dem im Akt befindlichen Schriftstück noch auf der Ausfertigung die der Bwin zugestellt wurde findet sich eine wie immer geartete Genehmigung (Unterschrift der oder des Genehmigenden) oder eine Beglaubigung der Kanzlei oder ein Hinweis auf eine Amtssignatur. Der Einleitungssatz des Spruchs lautet wie folgt: "Aufgrund Ihres Antrages vom 3.10.2004 (eingelangt am 3.12.2004) ergeht vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz folgender - Spruch".

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bwin ein Straferkenntnis vom 21. April 2004 zugestellt wurde, gegen das keine Berufung eingebracht wurde. Erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens habe sie eingewendet, dass kein Titelbescheid vorliege, weil sie gegen das genannte Straferkenntnis Berufung eingelegt habe und über diese noch nicht entschieden sei. Der von ihr vorgelegte Nachweis über die Übermittlung der Berufung per Telefax sei nicht ausreichend; eine Berufung sei jedenfalls nie eingelangt. Diese Rechtsansicht sei auch von der Oö. Landesregierung in ihrer Berufungsentscheidung im Vollstreckungsverfahren bestätigt worden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 71 AVG nicht vor.

 

1.2. Gegen dieses Schreiben, das der Bwin am 19. August 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 26. August 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. Darin verweist die Bwin in erster Linie darauf, dass sehr wohl ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorgelegen sei, weil sie nicht damit rechnen konnte, dass trotz dem vorliegenden Sendebericht das Schriftstück bei der Behörde nicht angekommen oder dort in Verstoß geraten sei.

 

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben.

 

 

2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG, § 67a Abs. 1 AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz. Darüber hinaus wurde der Original-Sendebericht vom 30. April 2004 und die der Bwin zugestellte Erledigung vom 18. August 2005 geprüft.

 

Das zugestellte Schriftstück ist ident mit der Ausfertigung, die sich auch im Akt (Seiten 56 bis 58) befindet und trägt keine Unterschrift oder Beglaubigung der Kanzlei.

 

Der Sendebericht ist ident mit der Kopie, die sich auch im Akt der belangten Behörde (Seite 38) befindet. Aus ihm ist zu entnehmen, dass von der Telefaxnummer des Rechtsvertreters der Bwin am 30. April 2004 mit Beginn um 12:27 an die Nummer "43 70 7070 54 2431" ein Telefax im Umfang von vier Seiten (Übertragungszeit 1 Minute 13 Sekunden) erfolgreich ("Ergebnis: OK") abgesendet wurde. Die erste übertragene Seite war das Deckblatt einer Berufung der nunmehrigen Bwin an den Magistrat Linz wegen Parkgebühr und trägt als Bezug die Zahl "933/10 - 86116".

 

2.3. Da sich bereits aus den bisher vorliegenden Unterlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat über die Berufung erwogen:

 

3.1. Gemäß § 58 Abs. 3 iVm. § 18 Abs. 2 AVG sind Bescheide durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 AVG sind darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2007 noch andere Formen der Unterschrift und Beglaubigung zulässig.

 

In jedem Fall ist jedoch Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheids, dass ein nachvollziehbarer und einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbarer Genehmigungsakt vorliegt. Ist eine solche nicht gegeben, kommt eine Erledigung nicht zustande (vgl. dazu für viele Hengstschläger/Leeb, AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, RZ 7 ff zu § 18, mit weiteren Nachweisen).

 

Da die Erledigung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. August 2005 - anders als andere im Akt einliegende Erledigungen (vgl. etwa die Vollstreckungsverfügung vom 18. Oktober 2004 sowie das Straferkenntnis vom 21. April 2004) - weder eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden noch einen Hinweis auf eine elektronische Signatur und auch sonst keinen Hinweis auf eine nachvollziehbare Zurechnung zu der Person aufweist, deren Name in der Unterschriftsklausel abgedruckt ist, liegt kein Bescheid vor.

 

3.2. Gemäß § 63 AVG können sich Berufungen nur gegen Bescheide richten. Da ein solcher nicht vorliegt, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt I).

 

3.3. Bei diesem Ergebnis ist es dem Oö. Verwaltungssenat auch verwehrt, über den Antrag auf Wiedereinsetzung abzusprechen, da ein solcher einerseits nach § 71 Abs. 4 AVG von der Behörde zu entscheiden ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war und andererseits über den Antrag vom 3. Dezember 2004 noch nicht bescheidmäßig entschieden ist (vgl. dazu auch unten 4.2. - Spruchpunkt II).

 

4. Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Oö. Verwaltungssenat allerdings noch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Die (angeblich) versäumte Handlung war unbestritten Teil eines Verwaltungsstrafverfahrens. Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Angelegenheiten des Oö. Parkgebührengesetzes ist im Bereich der Landeshauptstadt Linz der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. § 26 Abs. 1 VStG, Art. 119 Abs. 2 B-VG; vgl. dazu auch VwSlg. 11.692 A/1985 und Walter/Steiner, Gemeindeorgane 3.7.3.24 in: Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Band 2).

 

Das Schreiben vom 18. August 2005 dürfte allerdings im Ergebnis nicht dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen sein, trägt es doch unter dem Briefkopf "Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Finanzrechts- und Steueramt" die Fertigungsklausel "Der Leiter: - i.V. - Kitzmüller eh." Damit dürfte das Schriftstück dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen sein (vgl. auch dazu VwSlg. 11.692 A/1985), weil die eindeutige Zurechenbarkeit zum Bürgermeister durch den Einleitungssatz zum Spruch "[...] ergeht vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz [...]" wohl nicht sichergestellt ist. Diese Einschätzung wird auch durch einen Vergleich mit den übrigen im Akt befindlichen Schriftstücken bestärkt, in denen jeweils ausdrücklich auch in der Unterschriftsklausel "Für den Bürgermeister" beigesetzt ist (vgl. auch dazu etwa die Vollstreckungsverfügung vom 18. Oktober 2004 sowie das Straferkenntnis vom 21. April 2004).

 

4.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung ist, dass eine Frist (oder eine mündliche Verhandlung) versäumt wurde. Im vorliegenden Fall wurde allerdings nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 21. April 2004 nicht versäumt.

 

Entgegen der Einschätzung der Behörde erster Instanz und auch der Rechtsansicht, die der Berufungsentscheidung der Oö. Landesregierung im Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt, ist nämlich davon auszugehen, dass der Sendebericht vom 30. April 2004 einen hinreichenden Beweis für die Tatsache der Einbringung der Berufung bei der Behörde erster Instanz liefert.

 

Wie bereits dargelegt, bestätigt dieser Sendebericht, dass die Bwin (ihr Rechtsvertreter) am 30. April 2004 mit Beginn um 12:27 Uhr an die Nummer "43 70 7070 54 2431" ein Telefax im Umfang von vier Seiten (Übertragungszeit 1 Minute 13 Sekunden - Ausdruckzeit der Sendebestätigung: 12:28 Uhr) erfolgreich ("Ergebnis: OK") abgesendet wurde. Die erste übertragene Seite war das Deckblatt einer Berufung der nunmehrigen Bwin an den Magistrat Linz wegen Parkgebühr und trägt als Bezug die Zahl "933/10 - 86116".

 

Die Bwin hat dazu im Vollstreckungsverfahren genau angegeben, welche (weiteren 3) Seiten von ihr versendet wurden (vgl. Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15. November 2004, Seite 2 unten und Seite 3 oben). Es gab für sie keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Sendung nicht ordnungsgemäß übertragen worden wäre oder bei der Behörde erster Instanz in Verstoß geraten würde.

 

Die Bwin hat sich auch einer Telefax-Nummer bedient, die von der Behörde erster Instanz ausdrücklich auf dem Straferkenntnis (und auf sämtlichen anderen Schriftstücken im bis dahin abgeführten Verfahren) im Briefkopf angeführt war. Daran ändert nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats auch die Tatsache nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung eine andere Telefax-Nummer angeführt war, weil mit der Anführung der Telefax-Nummer im Briefkopf jedenfalls der Anschein erweckt wurde, dass es sich (auch) bei dieser Telefax-Nummer um eine Telefax-Nummer handelt, die ihr für Anbringen zur Verfügung steht.

 

Ergänzend ist dabei zu beachten, dass die Behörde erster Instanz ja auch im bis dahin abgeführten (Einspruch im Verwaltungsstrafverfahren) und in den folgenden Verfahren (Berufung im Vollstreckungsverfahren, Antrag auf Wiedereinsetzung) sämtliche Schriftsätze, die von der Bwin an die auch für die Einbringung der Berufung benützte Telefax-Nummer gesendet wurden, in Behandlung nahm, ohne dass sie die Bwin jemals darauf hingewiesen hätte, dass Anbringen, die bei dieser Telefax-Nummer einlangen, nicht oder in einer besonderen Art und Weise behandelt werden.

 

Im Übrigen war es dem Oö. Verwaltungssenat nicht möglich im Internet eine Kundmachung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG ausfindig zu machen.

 

Dem steht auch nicht die in der Berufungsentscheidung der Oö. Landesregierung vom 15. November 2004 genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) entgegen. Dies einerseits deswegen, weil sich der dort gegebene Sachverhalt vom vorliegenden wesentlich unterscheidet und sich anderseits sowohl die technischen als auch die rechtlichen Voraussetzungen in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. Auch gibt es andere Entscheidungen des VwGH, in denen durchaus eine andere Rechtsansicht zum Ausdruck kommen dürfte und die einschlägiger scheinen (vgl. z.B. VwGH vom 24. August 1995, 94/04/0013).

 

Es würde auch jeder Lebenserfahrung und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) widersprechen, wenn jede und jeder Beteiligte bei mittels Telefax eingebrachten Anbringen jeweils bei der Behörde zur Bestätigung anrufen müsste. Eine solche Obliegenheit ist jedenfalls auch nicht dem Gesetz zu entnehmen. Dabei ist auch zu beachten, dass es oftmals der Behörde gar nicht möglich sein wird, eine solche Auskunft zu geben und andererseits auch die Frage der Beweisbarkeit eines solchen Anrufs und dessen Rechtsfolgen offen bleibt. Selbst nach einem Anruf, mit dem das Einlangen bestätigt wird, könnten Schriftstücke (wie auch solche, die per Post einlangen) trotzdem in Verstoß geraten.

 

Den Beteiligten, die sich der technischen (und sehr effizienten) Form des Telefax bedienen, können wohl nicht alle damit verbundenen Risiken einseitig und in einem Umfang aufgebürdet werden, der den Einsatz dieser vom Gesetz vorgesehenen Form praktisch unmöglich macht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht jedenfalls die vorgelegte Sendebestätigung als hinreichenden Beweis der Bwin für die Tatsache an, dass von ihr die Berufung eingebracht wurde und diese auch bei der Behörde erster Instanz eingelangt ist.

 

Im Ergebnis hätte daher schon die Behörde erster Instanz den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweisen und die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 21. April 2004 dem Oö. Verwaltungssenat als zur Entscheidung in zweiter Instanz berufene Behörde (vgl. § 51 Abs. 1 VStG) vorlegen müssen.

 

4.3. Da die Bwin gegen das Straferkenntnis vom 21. April 2004 rechtzeitig Berufung erhoben hat, seit dem Einlangen der Berufung (am 30. April 2004) mittlerweile mehr als 15 Monate vergangen sind, trat das Straferkenntnis vom 21. April 2004 gemäß § 51 Abs. 7 VStG bereits außer Kraft und ist das Verfahren einzustellen, was die zuständige Behörde erster Instanz auch der Bwin mitzuteilen haben wird (vgl. § 45 VStG). Damit ist auch der Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren weggefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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