Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130461/2/Gf/Mu

Linz, 10.01.2006

VwSen-130461/2/Gf/Mu Linz, am 10. Jänner 2006 DVR.0690392

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried i.I. vom 25. November 2005, Zl. VerkR96-9382-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 5 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried i.I. vom 25. November 2005, Zl. VerkR96-9382-2004, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 27. September 2004 um 10.00 Uhr sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Ried i.I. über die erlaubte Parkdauer hinaus abgestellt gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Feststellung habe die Überschreitung bereits 40 Minuten gedauert. Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetzes (im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried i.I. von 1992 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Sicherheitsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwernisgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 1. Dezember 2005 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig am 9. Dezember 2005 per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wird die Tat selbst nicht bestritten, sondern im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde von falschen Angaben ausgegangen sei.

Aus diesem Grund wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu Zl. VerkR96-9382-2004 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

2.2. Im gegenständlichen Fall gibt der Beschwerdeführer bei seinem Einspruch auf Grund der ihm zugestellten Strafverfügung an, dass er nachweislich einen Parkschein ordnungsgemäß hinter die Windschutzscheibe seines KFZ gelegt hatte, dies dem Straßenaufsichtsorgan aber jedoch entgangen sein dürfte. Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme hat das Sicherheitsorgan demgegenüber ausgesagt, dass zur Tatzeit zwar ein Parkschein am PKW des Beschwerdeführers angebracht war, aber zum Zeitpunkt der Kontrolle die Parkdauer bereits um 40 Minuten überschritten war, weshalb das Sicherheitsorgan das Organmandat ausgestellt hat. Nachdem der Beschwerdeführer auf Grund der Verständigung weder bei der belangten Behörde Akteneinsichtnahme genommen noch eine Stellungnahme abgegeben und weitere Beweise vorgebracht hat, wurde durch die belangte Behörde das Straferkenntnis erlassen.

Nur wenn der Berufungswerber den tatsächlich gelösten Parkschein als Beweis vorgelegt hätte, hätte man angesichts dieser Aussage feststellen können, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich die Zeit noch nicht überschritten war. Tatsächlich äußert der Beschwerdeführer jedoch nur nicht verifizierbare Behauptungen.

Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass dem Rechtsmittelwerber tatbestandsmäßiges und schuldhaftes, nämlich zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

2.3. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen verhängt hat.

2.4. Die gegenständliche Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 5 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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