Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130464/2/Gf/Mu

Linz, 02.01.2006

VwSen-130464/2/Gf/Mu Linz, am 2. Jänner 2006

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. Mag. B D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. November 2005, Zl. 933/10-308133, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 301/2 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. November 2005, Zl. 933/10-308133, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am
9. Juli 2005 von 9.56 Uhr bis 10.28 Uhr in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetzes 1988 (im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien das Fehlen von Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund hervorgekommen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 28. November 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Dezember 2005 per E-Mail - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zu diesem Zeitpunkt der betreffende Ort mit einem Hinweiszeichen nach § 53 Z. 1a StVO, nämlich als Parkplatz ohne Hinweis auf eine Gebührenpflicht oder eine eingeschränkte Parkdauer sowie ohne blaue Bodenmarkierung gekennzeichnet gewesen sei. Somit habe für ihn als Verkehrsteilnehmer eine unklare Situation bestanden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-308133 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

2.2 Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Hinweistafel nach § 53 Z. 1a StVO auf eine freie Parkmöglichkeit ohne Gebührenpflicht hingewiesen habe und für ihn daher nicht ersichtlich war, dass er an dieser Stelle eine Parkplatzgebühr zu entrichten hatte.

Dem ist zu entgegnen, dass auf Grund der Baustelle im Bereich des Pfarrplatzes mit der Hinweistafel "Parkplatz" nur die Parkmöglichkeit gekennzeichnet wurde und man als Verkehrsteilnehmer, auch wenn einem die örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut sind, wissen muss, dass ein Parkplatz in einer Innenstadt generell nur unter Gebührenpflicht zur Verfügung steht. Um Zweifel auszuschließen, kann sich jeder durchschnittliche Verkehrsteilnehmer selbst vor Ort Klarheit über die genaue Parkplatzsituation machen, indem er z.B. prüft, ob die umliegenden geparkten Pkws einen gelösten Parkschein aufliegen haben bzw. ein Parkscheinautomat in der näheren Umgebung vorhanden ist.

Weiters ist anzumerken, dass mit Verordnung vom 15. Juni 2001 gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 43 StVO 1960 für genau bezeichnete Bereiche der Linzer Innenstadt eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet wurde. Diese Kurzparkzone gilt an Werktagen von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr. Die maximale Parkdauer beträgt 90 Minuten. Überdies wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Amtsblatt Nr. 14/2001 vom 30. Juli 2001, bestimmt, dass diese Kurzparkzone gebührenpflichtig ist. Diese Verordnungen wurden an den Einfahrtsstraßen in die Innenstadt durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO, in denen auch auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird, kundgemacht. Zusätzlich zu diesen Vorschriftszeichen signalisiert ein 1 Meter breiter blauer Balken, der quer über die Fahrbahn verläuft, den Beginn der Kurzparkzone.

Da die Übertretung im Übrigen vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten wird, ist dessen Strafbarkeit sohin gegeben

2.3. Im Zuge der Strafbemessung war das Fehlen von Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund zu beurteilen, weshalb es der Oö. Verwaltungssenat daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen findet, die verhängte Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 301/2 Stunden herabzusetzen.

Im Übrigen war die Berufung hingegen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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