Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130465/2/WEI/Wb/Ps

Linz, 07.02.2006

 

 

VwSen-130465/2/WEI/Wb/Ps Linz, am 7. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des O K, O, S, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 2. Jänner 2006, Zl. VerkR 96-5345-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 2. Jänner 2006 hat die belangte Behörde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 18.08.2005, zugestellt am 22.08.2005, nicht binnen 2 Wochen, das war bis 05.09.2005, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 03.06.2005 um 14:25 Uhr in Ried i.I., Kirchenplatz gegenüber Nr. 5, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 2 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 lit b) Oö. Parkgebührengesetz als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 6 Abs. 1 lit.b Parkgebührengesetz" eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 10 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, es sei offensichtlich, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt habe. Weiter setzt sie sich mit den einfachgesetzlichen Einwendungen des Bw auseinander. Zu den unter Hinweis auf Art 6 Abs 1 und 2 EMRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken verweist die belangte Behörde allgemein auf eine gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtshofes. Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 3. Jänner 2006 zugestellt wurde, richtet sich die bereits am 4. Jänner 2006 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde per Telefax eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

1.3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht beabsichtigt sei.

 

2.1. In der Berufung rügt der Bw zunächst, dass seine Bestrafung deswegen rechtswidrig sei, weil das zugrunde liegende Lenkerauskunftsersuchen von einer unzuständigen Behörde gestellt worden wäre. Dieses Ersuchen sei im Übrigen auch gesetzwidrig, weil es sich nicht am genauen Wortlaut des Gesetzes orientiere. Es liege ein fortgesetztes Delikt vor und die Behörde erster Instanz habe jegliche Ermittlung darüber unterlassen, ob die entsprechenden Grundlagen in der Form der notwendigen Verordnungen vorliegen würden. Weiters wiederholt der Bw im Wesentlichen jene - vor allem grundrechtlichen - Gesichtspunkte, die er schon im erstinstanzlichen Verfahren und in zahlreichen gleichgelagerten Fällen ins Treffen geführt hat. Abschließend wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2.2. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben erwidert, dass ein Lenkerauskunftsersuchen den ersten Schritt zur Ermittlung des Verwaltungsstraftäters darstelle. Aus der unspezifischen Verwendung des Begriffs Behörde im § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz sei nicht ersichtlich, ob die Abgabenbehörde oder die Verwaltungsstrafbehörde gemeint ist. Auf Grund des zweifellos bestehenden Zusammenhangs zwischen Lenkererhebung und Verwaltungsstrafverfahren sei es naheliegend, dass mit dem Begriff Behörde im § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz die Verwaltungsstrafbehörde gemeint ist. Auch das weitere Berufungsvorbringen werde für unzutreffend erachtet.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit b) Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 61/2005, begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der den Geboten des § 2 Abs 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz ist "der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen hat, [ist] verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten" (vgl. dazu auch Art II der FAG-Novelle 1986, BGBl Nr. 384/1986).

 

Mit dem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zlen. 2005/17/0226, 0227, hat der Verwaltungsgerichtshof in inhaltlich gleich gelagerten, denselben Bw betreffenden Fällen ausgesprochen, dass die Auskunftspflicht nach dem § 2 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz - ähnlich wie nach § 103 Abs 2 KFG idF vor der 10. Novelle (BGBl Nr. 106/1986) und ähnlich wie in anderen Kurzparkzonenabgabegesetzen - darin bestehe, Auskunft "darüber" zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, müsse doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw geparkt haben (Hinweis auf VwGH 24.02.1997, Zl. 95/17/0194 und zum Oö. ParkgebührenG auf VwGH 12.08.1997, Zl. 96/17/0355).

 

Der Verwaltungsgerichtshof schließt aus dem Inhalt der oben beschriebenen Auskunftspflicht, dass es keine Handhabe gibt, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, geparkt oder abgestellt hat. Eine solche dem Gesetz nicht entsprechende Aufforderung löse daher keine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzer aus (Hinweis auf VwGH 24.02.1997, Zl. 95/17/0194).

 

4.2. Da den Bw im Grunde dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung traf, darüber Auskunft zu geben, wer sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt "abgestellt hat", war die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar. Deshalb hatte der Oö. Verwaltungssenat das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne dass auf die Berufung näher einzugehen gewesen wäre.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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