Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130471/2/Sr/Ri

Linz, 30.03.2006

 

 

 

VwSen-130471/2/Sr/Ri Linz, am 30. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der N T, geb., T, G-R-Straße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 4.2.2006, Zl. 933/10-262491, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Februar 2006, Zl. 933/10-262491, wurde der Einspruch der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 2005, Zl. 933/10-262491, als verspätet zurückgewiesen.

 

2.1. Gegen diesen, der Bw am 7. Februar 2006 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.2. In der Berufung, die mittels Fax am 10. Februar 2006 an die belangte Behörde übermittelt wurde, führt die Bw ohne auf den Tatvorwurf und die Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen wie folgt aus:

 

" Hiermit erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung gegen den obigen Bescheid. Ich bin nicht Fahrzeugverantwortlicher! Dieses ist Herr P H, Rgst. ". Nach der eigenhändigen Unterschrift hat die Bw das Rechtsmittel mit "Wels 6.02" datiert.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933/10-262491.

 

3.2. Aus der Aktenlage und den Angaben der Bw war der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären und da sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bw die o.a. Strafverfügung am 6. Dezember 2005 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 20. Dezember 2005. Der erst am 28. Dezember 2005 mittels Fax eingebrachte Einspruch (siehe Faxkennung "28-DEZ-2005 17:15") erweist sich sohin als verspätet. In Verkennung der Tatanlastung bezieht sich die Bw im Einspruch ausschließlich auf das ursprünglich angelastete Delikt und gibt eine Lenkerin mit unvollständiger Adressenangabe bekannt. Der Einspruch weist die Datierung "22.12. oder 27.12" auf.

 

Obwohl die Bw mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Dezember 2005 zur Bekanntgabe allfällig vorliegender Zustellmängel aufgefordert wurde, hat die Bw die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen lassen.

 

Aus der Aktenlage lassen sich Zustellmängel nicht erkennen und es ist daher von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen.

 

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht behauptet (siehe Angaben in den einzelnen Rechtsmitteln).

 

4.3. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

4.4. Wie dargelegt, hat die Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

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