Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130481/3/SR/Ri

Linz, 04.08.2006

 

 

 

VwSen-130481/3/SR/Ri Linz, am 4. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der B E R, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.06.2006, Zl. 933/10 - 247723, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes 1988, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch zu entfallen hat und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c, § 51 e Abs. 3 Z 3 und § 66 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 19.05.2005, von 11:20 bis 11:34 Uhr, in Linz, Beethovenstraße vor Hausnummer 19, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Renault, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkgebühr nicht nachgekommen.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 20,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 2,-- zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 22,--"

 

2. Gegen dieses der Bwin am 30. Juni 2006 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die bei der Behörde erster Instanz per e-mail rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen worden und daher der objektive Tatbestand erfüllt sei. Die Bwin habe im Fahrzeug den Parkschein mit der Nummer 1629 in der Höhe von 100 Cent hinterlegt. Der Parkschein sei bis 11:19 Uhr gültig gewesen. Um 11:34 Uhr habe das Parkgebühren-Aufsichtsorgan die Organstrafverfügung wegen des Delikts 2 (die bezahlte Parkzeit wurde überschritten) verhängt, da der gelöste Parkschein um 14 Minuten überschritten gewesen sei.

 

Die Bwin habe objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, hätte sich in der konkreten Situation anders verhalten. Eine einsichtige und besonnene Benützerin einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte vorausblickend die Parkgebühr für den Besuch bei einer Logopädin ihres Sohnes nicht zu knapp bemessen, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei Therapieterminen stets mit Verzögerungen gerechnet werden müsse. Diese Tatsache sei sogar von der behandelnden Logopädin, Frau F D, L, Bstraße, auf der von der Bwin vorgelegten Bestätigung extra angemerkt worden. Es wäre in Hinblick auf die der Bwin zumutbare Sorgfaltspflicht verpflichtend gewesen, bei der Kalkulation der Parkgebühr einen angemessenen Zeitpolster einzuplanen und einen Parkschein mit einer längeren Gültigkeitsdauer als einer Stunde zu lösen. Am Standort Beethovenstraße vor Hausnummer 19 hätte ein Parkschein bis zur erlaubten Höchstdauer von 90 Minuten in der Höhe von € 1,50 in Anspruch genommen werden können.

 

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Als besonderer Milderungsgrund sei berücksichtigt worden, dass die Bwin lt. eigenen Angaben vom 2. Oktober 2005 zum Zeitpunkt der Übertretung kein eigenes Einkommen bzw. nur Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld bezogen hätte. Dieser Umstand, die Sorgepflicht für ein Kind, kein eigenes Vermögen und ein verhältnismäßig geringfügiges Vergehen seien berücksichtigt worden und ein Strafbetrag von € 20,-- sei als angemessen festgesetzt worden. Des weiteren lägen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vor.

 

2.2. Dagegen hat die Bwin angeführt, dass die Physiotherapie für ihren chronisch kranken Sohn länger als erwartet gedauert habe. Aus ihren bisherigen Erfahrungen mit dieser Therapie sei nicht abzuleiten gewesen, dass diese länger dauern könne. Eine Verlängerung der Parkzeit auf zum Beispiel 90 Minuten sei für die Bwin nicht in Frage gekommen, da sie ihre Tochter bereits um 11:45 Uhr von der Übungsvolksschule abholen hätte sollen. Im Übrigen sei ihre Tochter bei der Bemessung der Strafhöhe nicht berücksichtigt worden.

Die Bwin weist darauf hin, dass ihr angebliches Fehlverhalten ohne konkrete Folgen oder Schäden für andere geblieben sei und auch keine einschlägigen Vormerkungen über sie aufliegen würden, weshalb mit einer Verwarnung jedenfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Es wird daher die Stattgabe der Berufung beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahmen in den Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu GZ 933/10-247723. Auf Grund der Aktenlage ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären. Gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Die Bwin hat entsprechend der spruchgemäßen Anlastung das gegenständliche Kraftfahrzeug abgestellt und lediglich für die Zeit vor der Tatzeit die Parkgebühr entrichtet. Die Behörde erster Instanz hat der Bwin die Nichtentrichtung der Parkzeit für die Tatzeit "19.05.2005, von 11:20 bis 11:34 Uhr" vorgeworfen.

 

Die Bwin war gemäß der von ihr im Zuge des Einspruchs gegen die Strafverfügung vorgelegten Bestätigung der Therapeutin mit ihrem chronisch kranken Sohn bei einer Therapie, die für sie unvorhergesehen (und erstmalig) länger gedauert hat. Entsprechend ihren Erfahrungen mit dieser Therapie hat sie die Parkzeit bemessen. Da sie die Therapie des Sohnes nicht abbrechen wollte, war es ihr nicht möglich, die Parkzeit durch Nachzahlung zu verlängern. Daher hat sie ihren Pkw zumindest 14 Minuten über den gestatteten Zeitraum hinaus in der Kurzparkzone abgestellt gelassen.

 

3.2. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr für die gegenständliche Zeitspanne (Tatzeit) wird nicht bestritten.

 

Das Berufungsvorbringen der Bwin ist glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig.

 

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

 

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 i.d.F. 2001/14 vom 30. Juli 2001, im Folgenden Parkgebührenverordnung) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1 lit. b Parkgebührenverordnung für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent, wobei zumindest für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch von der Bwin selbst nicht bestritten, dass sie über den vorgeworfenen Zeitraum von 14 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet hat. Bezogen auf den Tatvorwurf hat sie daher jedenfalls tatbestandsmäßig im Sinne der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bwin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, hat sich die Bwin glaubwürdig verantwortet. Dennoch konnte sie mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen. Bei Beurteilung der Schuldfrage ist grundsätzlich den Ausführungen der Behörde erster Instanz zu folgen. Das strafbare Verhalten der Bwin ist auf Grund der vorliegenden Umstände nur als leicht fahrlässig einzustufen.

 

Die Bwin hat somit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Bwin darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Abgesehen von den Besonderheiten dieses Falles wäre der Begründung der Behörde uneingeschränkt zu folgen.

 

Hier hat die Bwin auf Grund einer bisher nicht vorgekommenen Verzögerung bei der Therapie ihres chronisch kranken Sohnes eine falsche Zeiteinschätzung vorgenommen, was dazu führte, dass ihr Pkw zumindest 14 Minuten am Tatort ohne Entrichtung der vorgesehenen Parkgebühr abgestellt war. Bezogen auf die kurzfristige Zeitüberschreitung, ihr leicht fahrlässiges Verhalten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gegen die Bwin keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen, war gemäß § 21 Abs. 1 VStG mit einer Ermahnung vorzugehen. Die Ermahnung ist in diesem Fall erforderlich und scheint auch ausreichend zu sein, um die Bwin von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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