Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-140004/5/Fra/Bek/Ka

Linz, 04.07.2003

 

 

 VwSen-140004/5/Fra/Bek/Ka Linz, am 4. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. April 2003, VerkR96-320-2003, wegen Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 VStG

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. April 2003, VerkR96-320-2003, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 2003, VerkR96-320-2003, als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen dem Bw am 4. April 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. April 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die Strafverfügung vom 7.2.2003 laut Zustellnachweis am 12.2.2003 beim Postamt hinterlegt und noch an diesem Tag zur Abholung bereit gehalten worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 12.2.2003 begonnen und am 26.2.2003 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 13.3.2003 der Post zur Beförderung übergeben worden. Der Einspruch sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass er Lastwagenfahrer und gewöhnlich von Montag in den frühen Morgenstunden bis Freitag spätabends mit dem Firmenfahrzeug unterwegs sei. Am 10.2.2003 sei er auch um ca. 04.00 Uhr von seiner Wohnung in die Firma gefahren und habe seinen Dienst angetreten. Normalerweise wäre er am Freitag, den 14.2.2003 wieder nach Hause gekommen. Da er jedoch einen Schiurlaub geplant hatte, sei er nicht nach Hause gefahren, sondern nach Beendigung seiner Arbeit nach Tirol zum Schifahren. Am Montag habe er wieder direkt vom Schiurlaub kommend seinen Dienst angetreten. Am Freitag sei er um ca. 18.00 Uhr nach Hause gekommen und habe im Briefkasten die Verständigung der Post gesehen, dass ein Rsa Brief der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach beim Postamt in L hinterlegt wurde. Das Postamt habe zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gehabt. Am folgenden Tag sei eine Behebung aus dem gleichen Grund nicht möglich gewesen. Am 24.2.2003 habe er wieder um ca. 04.00 Uhr in die Firma fahren müssen. Am Freitag den 28.2.2003 habe er der Firma mitgeteilt, dass er vorzeitig seinen Dienst beenden müsse, weil er beim Postamt Lembach einen Rsa Brief abzuholen habe. Diesen hätte er am 28.2.2003 behoben. Bei der Zustellung seien gravierende Mängel aufgetreten. Es sei kein zweiter Zustellversuch angekündigt, sondern schon am ersten Tag des Zustellversuches hinterlegt worden. Eine hinterlegte Sendung gelte dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der VwGH vertrete die Auffassung, dass bereits eine einwöchige Abwesenheit den Charakter einer Wohnung als Abgabestelle aufhebe, eine Hinterlegung daher unzulässig sei. Nach anderen Erkenntnissen des VwGH und Entscheidungen des OGH werde im Falle einer Hinterlegung wegen Abwesenheit des Empfängers geprüft, ob der Empfänger während der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sei und die Sendung beheben konnte. Bedeutend sei weiters, ob der Empfänger i.S.d. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit sei für den OGH ausschlaggebend, dass den länger abwesenden Empfänger die gleiche Reaktionsfrist, wie dem bloß tagsüber anwesenden Empfänger zur Verfügung stehen müsse. Die Kenntniserlangung sei nach der Judikatur des OGH dann nicht rechtzeitig, wenn der Empfänger infolge seiner Abwesenheit nicht in der Lage gewesen wäre, "auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise reagieren hätte können". Dem Zusteller des Postamtes L sei aufgrund seiner Rayonkenntnisse bekannt, dass er Lkw-Fahrer und die ganze Woche unterwegs sei. Er hatte demzufolge "keinen Grund zur Annahme", dass er sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Am 21.2.2003 habe der Bw erstmals Kenntnis von der Hinterlegung erhalten. Da am 22.2. und 23.2.2003 eine Abholung der Sendung nicht möglich gewesen wäre, habe er diese erst am 28.2.2003 beheben können. Das Schriftstück sei ihm deshalb erst am 28.2.2003 tatsächlich zugegangen. Sein Einspruch wäre daher rechtzeitig gewesen.

Der Bw stellt daher die Anträge, den Bescheid der BH Rohrbach vom 2.4.2003 aufzuheben, die Strafverfügung vom 7.2.2003 wegen inhaltlicher Mängel aufzuheben, in eventu wegen geringfügigen Verschuldens gemäß § 21 Abs. 2 VStG von der Strafe abzusehen und die ihm durch Verordnung festgesetzte Schriftsatzgebühr zuzuerkennen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c erster Satz VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Bei Zustellungen zu eigenen Handen ist gemäß § 21 Abs. 2 Zustellgesetz, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.

 

Im gegenständlichen Fall war dem Bw ein Rsa-Brief zuzustellen. Aus dem im vorgelegten Akt befindlichen Rückschein geht hervor, dass der erste Zustellversuch am 11.2.2003 stattgefunden hat. Die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Der zweite Zustellversuch fand am 12.2.2003 statt und die Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Das Schriftstück wurde sodann am 12.2.2003 beim Postamt 4132 Lembach i.M. hinterlegt.

 

Da die Vorschriften über die Zustellung einer Sendung zu eigenen Handen eingehalten worden sind, ist nicht von einem Zustellmangel auszugehen.

 

Die Strafverfügung vom 7.2.2003 wurde daher am 12.2.2003 ordnungsgemäß beim Postamt 4132 Lembach i.M. hinterlegt und noch an diesem Tag zur Abholung bereit gehalten.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Mit 12.2.2003 wurde die gegenständliche Sendung beim Postamt Lembach i.M. hinterlegt. Der Bw war von 10.2.2003, ca. 04.00 Uhr, bis 21.2.2003, ca. 18.00 Uhr, durchgehend nicht in seiner Wohnung anwesend.

 

Für die Hinterlegung kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des Zustellers an, ob sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte; vielmehr ist darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (EvBl 1988/22). Der Zusteller hatte im gegenständlichen Fall keinen Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Dem Bw ist beizupflichten, wenn er vorbringt, dass eine mehrtägige Abwesenheit des Zustellempfängers von der Abgabestelle bewirke, dass er nicht in der Lage sei, auf die Sendung zum selben Zeitpunkt zu reagieren, zu dem ein Empfänger üblicherweise hätte reagieren können. Der Bw übersieht jedoch in seiner Argumentation, dass er bereits am Freitag, den 21.2.2003 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis darüber, dass eine Sendung beim Postamt Lembach zur Abholung hinterlegt wurde.

 

Die Zustellung wird gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

 

Da der Bw innerhalb der Abholfrist an einem Freitag-Abend zurückgekehrt ist, war es ihm verständlicherweise nicht möglich, während des Wochenendes die Sendung zu beheben. Er hätte jedoch am Montag, den 24.2.2002, die Sendung beim Postamt beheben können. Es ist daher der 24.2.2002 als Beginn der zweiwöchigen Einspruchsfrist anzusehen. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 10.3.2003.

Da der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 13.3.2003 der Post zur Beförderung übergeben wurde, wurde dieses Rechtsmittel verspätet eingebracht.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 
 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum