Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300477/2/Gf/An

Linz, 04.09.2002

VwSen-300477/2/Gf/An Linz, am 4. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E W, R, P, vertreten durch RA Dr. A F, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 15. Juli 2002, Zl. Pol96-92-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 41/2 Stunden festgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendung "Die Hunde jagten mehrere auf einer eingezäunten Weide unterhalb des Schlosses F gehaltene Zuchtschafe und rissen zwei Tiere, die so schwer verletzt wurden, dass sie getötet werden mussten." zu entfallen hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 15. Juli 2002, Zl. Pol96-92-2001, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 26. September 2001 ihre Hunde frei laufen gelassen habe, obwohl sie um deren Gefährlichkeit gewusst habe, sodass diese zwei Zuchtschafe gerissen hätten; dadurch habe sie eine Übertretung des § 8 Abs. 2 des Oö. Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 118/1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2001 (im folgenden: OöTierSchG), begangen, weshalb sie gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 OöTierSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 16. Juli 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Juli 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Gendarmeriebeamten sowie der Aussage von Zeugen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin auch nach dem gegenständlichen Vorfall ihre Hunde immer wieder frei umherlaufen ließ, als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass sie die Hunde am Vorfallstag deshalb von der Leine gelassen habe, weil diese gerne in dem in der Nähe des Schafgeheges gelegenen Bach baden. Unmittelbar nachdem sie diese aus den Augen verloren habe, habe sie sich zum Gehege begeben, wo sich ihre Hunde jedoch nicht befunden hätten und auch sonst alles ruhig gewesen sei. Ihr Hunde seien völlig gutmütig, was auch durch Zeugen entsprechend bestätigt werden könne; demgegenüber seien im Frühjahr 2002 wieder zwei Schafe - jedoch definitiv nicht durch ihre Hunde - gerissen worden. In der bloß vorsorglichen Schadensmeldung an ihren Versicherungsvertreter sei kein Schuldeingeständnis zu erblicken.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Steyr-Land zu Zl. Pol96-92-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Z. 6 OöTierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der ein Heim- oder Wildtier hält oder betreut, ohne dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung oder Verletzung anderer Tiere vermieden wird bzw. dass diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.

4.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von Anfang an gar nicht bestritten, ihre Hunde bei dem dem Schafgehege nahe gelegenen Bach von der Leine genommen zu haben und dass diese in der Folge im Wald wohl "im Spiel einen Hasen gejagt" hätten (vgl. S. 3 u. 4 der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos B vom 27. September 2001, Zl. A2/1714/2001-Sr, sowie S. 3 des Berufungsschriftsatzes).

Schon dadurch hat sie aber den Tatbestand des § 8 Abs. 2 OöTierSchG erfüllt.

Hingegen liegen hinsichtlich der Frage, ob es tatsächlich die Hunde der Beschwerdeführerin waren, die am Vorfallstag im Schafgehege zwei Tiere gerissen haben, keinerlei taugliche Beweise, ja nicht einmal Indizien, sondern im Ergebnis bloß unsubstantiierte Vermutungen vor, sodass dieser Tatvorwurf aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.

4.3. Dass es nicht bloß ein Versehen, sondern jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit darstellt, wenn ein Hundebesitzer sein Tier im Wald nur von der Leine lässt - einerlei, ob dieses dann tatsächlich Wild jagt oder nicht -, bedarf keiner weiteren Begründung.

Die Rechtsmittelwerberin hat sohin grob fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt; ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Von dieser gravierenden Schuldform ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 41/2 Stunden festzusetzen.

4.5. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wendung "Die Hunde jagten mehrere auf einer eingezäunten Weide unterhalb des Schlosses F gehaltene Zuchtschafe und rissen zwei Tiere, die so schwer verletzt wurden, dass sie getötet werden mussten." zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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