Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150005/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150005/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. September 1997, Zl. BauR96-29-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 18.2.1997 um 10.55 Uhr das Kfz Renault Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine Maut-Vignette angebracht war und der Bw somit weder die fahrleistungsabhängige noch die zeitabhängige Maut entrichtet habe. 2. In der Berufung wird einerseits die Unübersichtlichkeit der österreichischen Rechtsvorschriften geltend gemacht, andererseits, unter Hinweis auf den Einspruch gegen die Strafverfügung, vorgebracht, daß der Bw am 10.2.1997 beim Grenzübergang Suben eine 10-Tagesvignette gekauft und ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht habe. Die Vignette sei daher bis 19.2.1997 gültig gewesen. Laut Verkaufsanhang seien 10-Tages- 3-Monats- und 1-Jahresvignetten erhältlich gewesen. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im vorliegenden Fall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt). Gemäß § 7 leg.cit. berechtigt die Wochenvignette zur Straßenbenützung von Beginn eines Freitags bis zum Ablauf des übernächsten Sonntags. Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6 BStFG 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar. (Die weiteren Absätze des § 12 sind im vorliegenden Fall nicht relevant.) 3.2. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß gemäß der zitierten Bestimmung des § 7 Abs.8 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz die vom Bw erworbene und angebrachte Vignette von Freitag, den 7. Februar bis Sonntag, den 16. Februar 1997 gültig war. Dementsprechend hatte der Bw, wie aus dem Akt ersichtlich, schon bei seiner Betretung angegeben, nicht zu wissen, daß die Gültigkeit seiner Vignette abgelaufen sei. Ähnlich berief er sich in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung auf sein Mißverständnis über die Gültigkeitsdauer der Wochenvignette. Mit diesem Vorbringen vermag der Bw nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (speziell auch zum Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996) besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Pflicht, sich über die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften ausreichend zu informieren (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.1997, Zlen. 97/06/0224, 97/06/0242 und 97/06/0253, jeweils mit Vorjudikatur). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum