Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150012/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150012/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau C gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 17. November 1997, Zl. BauR96-16-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) vom 2.6.1997 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 13.5.1997, Zl. BauR96-16-1997 verhängten Strafe abgewiesen. 2. In der Berufung werden die Ausführungen des Einspruchs gegen die Strafverfügung zum Inhalt der Berufung gemacht. Ferner wird insbesondere auf eine mangelhafte Beschilderung und auf die Unmöglichkeit, vor Ort den Preis der Vignette samt Zuschlag iSv § 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 zu bezahlen, hingewiesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2.6.1997 wandte sich die Bw nicht nur gegen das Strafausmaß sondern sie bekämpfte auch - und vor allem - den Schuldspruch mit dem Argument, sie habe nicht gegen die Vignettenpflicht verstoßen; eine Verwaltungsübertretung liege nicht vor (S 2, 3 des Einspruches). Die Beschilderung sei mangelhaft gewesen und sie habe auch nicht genügend Barmittel bei sich gehabt, um den Preis der Vignette samt Zuschlag iSv § 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz zu bezahlen. Daraus folgt, daß durch den Einspruch die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft trat. Eine Entscheidung der Behörde, als ob im Einspruch "ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft" worden wäre (§ 49 Abs.2 VStG), war daher unzulässig. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die Stichhaltigkeit der Argumente der Bw einzugehen gewesen wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum