Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150020/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150020/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. Jänner 1998, Zl. BauR96-141-1997, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird, insofern sie sich gegen die Schuld richtet, zurückgewiesen und, insofern sie sich gegen die Strafhöhe richtet, abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 13.5.1997, BauR96-141-1997, verhängten Strafe (wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes) abgewiesen.

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Grenzbeamte hätte nicht auf die Strafe "verzichtet", da der Bw nicht aus dem Grenzbezirk sondern aus dem Weinviertel gekommen sei. Daher werde um Einstellung ersucht. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da sich der Einspruch des Bw nur gegen die Strafhöhe gerichtet hatte, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist die Berufung zurückzuweisen. Insoweit sich die Berufung gegen die Abweisung des Einspruchs gegen die Strafhöhe richtet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt hatte. Da keine überwiegenden Milderungsgründe ersichtlich sind, kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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