Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300479/2/Gf/An

Linz, 13.09.2002

VwSen-300479/2/Gf/An Linz, am 13. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der W M, B, R, vertreten durch RA Dr. M B, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. August 2002, Zl. Pol96-17-2002, wegen einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Tatzeitpunktes "26.2.2002" eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. August 2002, Zl. Pol96-17-2002, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 26. Februar und am 21. März 2002 ihren Hund an einer viel zu kurzen Leine gehalten und ihm keinen entsprechenden Schutzraum bereitgestellt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 3 der VO der Oö. Landesregierung über die Haltung von Hunden und die Verwendung bestimmter Geschirre und Anbindevorrichtungen, LGBl.Nr. 55/1996 (im Folgenden: HundehaltungsV), begangen, weshalb sie gemäß § 19 Abs. 1 Z. 15 des Oö. Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 118/1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2001 (im Folgenden: OöTierSchG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 28. August 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. September 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der Amtstierärztin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als mildernd, die grob fahrlässige Tatbegehung hingegen als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass der Sachverhalt nicht genügend ermittelt worden sei und die Begründung sowie die Beweiswürdigung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei überhaupt nicht ermittelt worden, ob der Hund ausschließlich im Freien gehalten worden sei oder nicht.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Herabsetzung oder ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Pol96-17-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 15 OöTierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwider handelt.

Nach § 2 Abs. 3 HundehaltungsV muss für Hunde, die ausschließlich im Freien gehalten werden, ein angemessen großer Schutzraum (Hütte) bereit gestellt werden; dieser muss das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen, aus wärmedämmendem Material hergestellt sein, eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen sowie trocken und sauber gehalten werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 HundehaltungsV muss dann, wenn ein Hund kurzfristig angebunden gehalten wird, die Kette an einer mindestens 6 Meter langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund dabei einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 3 Metern bieten.

4.2. Im vorliegenden Fall treffen die Einwände der Beschwerdeführerin schon insoweit zu, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses offenkundig nicht dem Determinierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG gerecht wird: Weder wird darin nämlich ausgeführt, inwiefern die Kette nicht den verordnungsmäßig genau festgelegten Ausmaßen (6 bzw. 3 Meter; vgl. § 3 Abs. 2 Z. 3 HundehaltungsV) genügte, noch dargetan, weshalb bzw. in Bezug auf welche der vier in § 2 Abs. 3 HundehaltungsV konkret festgelegten Anforderungen der Schutzraum nicht entsprochen haben soll.

4.3. Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Eine Einstellung des Strafverfahrens war jedoch nur hinsichtlich des Tatzeitpunktes "26.2.2002" zu verfügen, da in Bezug auf den Tatzeitpunkt "21.3.2002" die Verfolgungsverjährungsfrist noch offen ist und insoweit die belangte Behörde die Frage der allfälligen Weiterführung des Strafverfahrens unter Setzung einer entsprechend konkretisierten Verfolgungshandlung aus eigenem zu beurteilen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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