Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150024/2/Lg/Bk

Linz, 23.03.1998

VwSen-150024/2/Lg/Bk Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau C gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. Februar 1998, Zl. BauR96-339-1997/däu, wegen Übertretung des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl.Nr. 656/1996. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie am 10.6.1997 um 16.00 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (A) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung, BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt worden sei, daß am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und die Bw somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet habe. 2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Bw habe sich ohnehin bemüht eine Maut-Vignette für eine Woche zu besorgen. Wäre der Bw die Möglichkeit einer Regelung vor Ort angedeutet worden, hätte sie davon sicher sofort Gebrauch gemacht. Es liege keine Fahrlässigkeit, sondern ein medienbekanntes Versagen der Behörde vor. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996. §7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im vorliegenden Fall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt). Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen. Nach Abs.2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6 BStFG 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar. (Die weiteren Absätze des § 12 sind im vorliegenden Fall nicht relevant.) 3.2. Mit ihren Argumenten vermag die Bw nicht durchzudringen. Das gegenständliche Tatbild stellt die Nichtanbringung der Vignette vor der mautpflichtigen Straßenbenützung unter Strafe (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Aus welchen Gründen die Nichtanbringung erfolgt ist, ist daher unerheblich. Unerheblich ist auch, aus welchen Gründen die Bw die Straflosigkeit der Tat iSv § 12 Abs.3 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 nicht bewirken konnte. Da der Bw vorzuwerfen ist, daß sie eine mautpflichtige Strecke ohne Mautentrichtung benutzte, ist iSd § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit zu vermuten, ohne daß es der Bw gelungen wäre, ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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