Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150030/2/Lg/Bk

Linz, 24.03.1998

VwSen-150030/2/Lg/Bk Linz, am 24. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 13. Februar 1998, Zl. BauR96-357-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 31.7.1997, BauR96-357-1997, verhängte Strafe (wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-finanzierungsgesetzes 1996) abgewiesen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß die Angabe des Bw, er sei nach dem Anruf seiner Gattin, in welchem diese mitgeteilt habe, daß die Schwiegermutter des Bw im Sterben liege und der Bw sofort mit einem ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeug aus seinem Fuhrpark nach S gefahren sei, ohne darauf zu achten, ob das Fahrzeug mit einer Vignette versehen war, den Schluß darauf zulasse, daß sich der Einspruch allein gegen die Strafhöhe gerichtet habe. 2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Einspruch habe sich nicht gegen die Strafhöhe sondern gegen die Anzeige gerichtet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im Einspruch gegen die Strafverfügung begehrte der Bw die Einstellung des Strafverfahrens. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß sich der Einspruch nicht nur gegen die Strafhöhe richtete. Da die Strafverfügung daher mit dem Einspruch außer Kraft getreten war (§ 49 Abs.2 VStG), war die Abweisung des Einspruches gegen die Strafhöhe unzulässig. Aus diesem Grund hatte der unabhängige Verwaltungssenat spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Stichhältigkeit der Argumente der Berufung im übrigen einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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