Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300480/2/Gf/An

Linz, 16.09.2002

VwSen-300480/2/Gf/An Linz, am 16. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der W M, B, R, vertreten durch RA Dr. M B, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. August 2002, Zl. Pol96-28-2002, wegen einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 41/2 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag Höhe von 20%zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. August 2002, Zl. Pol96-28-2002, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie am 4. April 2002 ihren Hund an einer Laufkette angehängt und dieser dabei keinen Zugang zu einer Hundehütte hatte; dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs. 2 Z. 4 der VO der Oö. Landesregierung über die Haltung von Hunden und die Verwendung bestimmter Geschirre und Anbindevorrichtungen, LGBl.Nr. 55/1996 (im Folgenden: HundehaltungsV), begangen, weshalb sie gemäß § 19 Abs. 1 Z. 15 des Oö. Tierschutzgesetzes, LGBl.Nr. 118/1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2001 (im Folgenden: OöTierSchG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 28. August 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. September 2002 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der Amtstierärztin sowie von Gendarmerieorganen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien ihre Uneinsichtigkeit sowie die grob fahrlässige Tatbegehung als erschwerend zu werten und ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass der Sachverhalt nicht genügend ermittelt und das Straferkenntnis nicht nachvollziehbar begründet worden sei; tatsächlich reiche nämlich die Laufleine bis zu einer gut isolierten Hütte und außerdem halte sich der Hund nur stundenweise im Freien auf.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Herabsetzung oder ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Pol96-28-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 15 OöTierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwider handelt.

Nach § 3 Abs. 2 Z. 4 HundehaltungsV muss ein Hund dann, wenn er kurzfristig angebunden gehalten wird, seine Hütte aufsuchen können.

4.2. Wie sich aus der Anzeige der Amtstierärztin vom 15. April 2002, Zl. Vet30-2-16-2002, ergibt, hat diese am Tattag in Anwesenheit eines Gendarmeriebeamten eine Kontrolle durchgeführt, in deren Zuge u.a. festgestellt wurde, dass der Hund der Rechtsmittelwerberin derart an einer Laufkette angehängt war, dass er keinen Zugang zu einer Schutzhütte hatte; und auch nur dieser Aspekt wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt.

Darauf bezogen geht daher ihr Vorbringen, dass dem Hund eine gut isolierte Hütte zum Schutz vor Witterungseinflüssen zur Verfügung stand; dass er sich tatsächlich nur stundenweise im Freien aufhält; dass im Haus für ihn ein großer Hundekorb bereit gestellt ist; dass die Laufleine länger als 6 Meter war; dass die Kontrolle in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde; und dass der Hund gesund ist und es ihm an nichts mangelt, von vornherein an der Sache des gegenständlichen Verfahrens vorbei.

Soweit sie schließlich auf ihren Einspruch vom 20. August 2002 verweist, in dem sie ausgeführt hat, dass "die Laufleine bis in die Hütte des Hundes reicht", und zum Beleg für dieses Vorbringen bloß die Befragung von nicht näher bezeichneten Familienmitgliedern anregt, handelt es sich angesichts der Tatsache, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt von Amtsorganen in Ausübung ihrer behördlichen Funktion wahrgenommen wurde, offenkundig bloß um ein - mit einem (unzulässigen) Antrag auf Erhebung eines Erkundungsbeweises verbundenes - unsubstantiiertes Bestreiten.

4.3. Da sie weiters auch kein Vorbringen dahin, dass und weshalb ihr die Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht möglich und/oder zumutbar gewesen wäre, erstattet hat, hat sie sohin offenkundig auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4.1. Dass der ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastete Mangel in gleicher Weise bereits im Zuge von Kontrollen am 25. Februar und am 21. März 2002 festgestellt worden sei, lässt zwar auf eine gewisse Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin schließen; allerdings liegt bislang nicht nur keine einschlägige, sondern überhaupt keine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe vor. Dieser Umstand hätte daher nicht nur nicht als erschwerend gewertet werden dürfen, sondern im Gegenteil als strafmildernd qualifiziert werden müssen.

4.4.2. Weiters bedeutet es einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, die grob fährlässige Tatbegehung im Zuge der Strafbemessung nicht nur als gravierendes Verschulden, sondern zusätzlich auch noch als einen gesonderten Erschwerungsgrund zu werten.

4.4.3. Völlig unklar bleibt schließlich auch, ob die belangte Behörde das nunmehrige, im Zuge der Kontrolle am 4. April 2002 wahrgenommene Verhalten der Beschwerdeführerin trotz der gleichzeitigen ausdrücklichen Feststellung im Straferkenntnis, dass bislang keine rechtskräftige Vorstrafe vorliegt, nicht dennoch (unzulässigerweise) als Wiederholungsfall qualifiziert hat, für den § 19 Abs. 1 OöTierSchG einen wesentlich höheren Strafrahmen (bis zu 14.500 Euro) vorsieht.

4.3.4. All dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat sohin in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 41/2 Stunden festzusetzen.

4.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 5 Euro; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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