Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300484/2/Gf/An

Linz, 12.10.2002

VwSen-300484/2/Gf/An Linz, am 12. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F B, L, D M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. Oktober 2002, Zl. Pol96-47-2002, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%zu leistenHöhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. Oktober 2002, Zl. Pol96-47-2002, wurde dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt, weil er am 2. Juni 2002 zwischen 0.15 Uhr und 2.00 Uhr auf einem Campingplatz im Gebiet der Gemeinde V durch eine lautstarke Unterhaltung sowie durch das Starten eines Motorbootes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er zu ermahnen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen ihm am 25. September 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am nächsten Tag - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin führt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, dass das verfahrensgegenständliche Geburtstagsfest beim Bürgermeister angemeldet und von diesem auch bis 2.00 Uhr genehmigt worden sei. Diese Bewilligung sei jedoch von ihm gar nicht in Anspruch genommen worden, sondern er habe den Hafen in K mit seinem Motorboot schon vorsorglich um 22.00 Uhr verlassen und die Feier in eine Gaststätte nach O verlegt, um niemand in seiner Nachtruhe zu stören.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Pol96-47-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz schlüssig dargetan, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein und hiefür auch Zeugen als Beweismittel angeboten.

Dem ist die belangte Behörde anlässlich der Berufungsvorlage nicht entgegengetreten bzw. hat sie im Zuge des Berufungsvorentscheidungsverfahrens von einer entsprechenden Beweisaufnahme (zu Recht; vgl. § 21 Abs. 1a VStG !) abgesehen und damit zu erkennen gegeben, dass an der Aufrechterhaltung der Ermahnung kein öffentliches Interesse besteht.

Bei dieser Sachlage hätte sie aber den angefochtenen Bescheid gemäß § 24 i.V.m. § 64a AVG und i.V.m. § 21 Abs. 1a VStG auch gleich aus eigenem aufheben können.

3.3. Indem sie dies jedoch unterlassen hat, erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig.

Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20%vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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